rawuzl

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  • als Antwort auf: Reisekosten #73063
    rawuzl
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    Danke.

    als Antwort auf: Lohnsteuerprotokoll 2010 – Kommentare #72356
    rawuzl
    Teilnehmer

    Bitte um Ihre Anwort, wie sieht es jetzt aus mit den Provisionen und Jahresboni?
    Leider bin ich immer noch im Zweifel wie ich jetzt richtig vorgehe.
    lg.

    als Antwort auf: Kommunalsteuer Wien #71419
    rawuzl
    Teilnehmer

    Danke für die rasche Anwort,
    wünsche noch ein schönes Wochenende.

    als Antwort auf: Doppelbesteuerungsabkommen #69973
    rawuzl
    Teilnehmer
    als Antwort auf: KV Metaller #69723
    rawuzl
    Teilnehmer

    Die Montagezulage ist wie ein laufender Bezug abzurechnen auch die Wegzeitvergütung.
    Die Entfernungszulagen sind steuerlich bis 26,40 als Aufwandentschädigung frei der übersteigende Teil pflichtig.
    Die Sonderzahlung berechnet man Stundenlohn + Durchschnitt der letzten 13 Wochen x38,5×4,33 = Basis Sonderzahlung lt. WKO.
    lg. Andrea

    als Antwort auf: Sachbezug PKW #68750
    rawuzl
    Teilnehmer

    Hallo liebes Forummitglied,
    habe für dich einige Beispiele gesucht, um dir deine Antwort leichter zu machen.
    Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 35.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 525,– angesetzt.

    Laut Nutzungsvereinbarung darf der Angestellte alle für den Firmenwagen anfallenden Tankrechnungen vorlegen und erhält die Rechnungsbeträge vom Arbeitgeber ersetzt.

    Da der Angestellte beruflich wie auch privat häufig in Wien unterwegs ist, erhält er von der Firma Kurzparkscheine zur Verfügung gestellt, die er auch für private Aufenthalte verwenden darf.

    Lösung:

    Die vom Arbeitgeber bezahlten Tankrechnungen und Parkscheine sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen.Aufwendungen für Treibstoff und Parkgebühren sind mit dem Sachbezugswert bereits abgegolten.

    Beispiel 2

    Ein Angestellter darf den Firmenwagen (tatsächliche Anschaffungskosten € 48.000,–) privat nutzen. Ihm wird für diesen ein abgabepflichtiger Sachbezug in Höhe von € 600,– angesetzt.

    Die Kosten für die Autobahnvignette werden vom Arbeitgeber getragen. Es ist außerdem vereinbart, dass der Angestellte auch bei Privatfahrten mit dem Firmenwagen anfallende Mautgebühren mit der Firmenkreditkarte bezahlen darf.

    Auf der Fahrt in den Skiurlaub und zurück bezahlt der Angestellte Mautgebühren in Höhe von € 19,– mit der Firmenkreditkarte.

    Lösung:

    Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten für die Autobahnvignette und für die Maut sind nicht zusätzlich als abgabepflichtiger Vorteil anzusetzen, da sie bereits mit dem Sachbezugswert abgegolten sind.

    Praktischer Hinweis!Dass mit der Nutzung des arbeitgebereigenen Kfz üblicherweise verbundene Aufwendungen vom abgabepflichtigen Sachbezugswert abgedeckt sind, bedeutet nicht automatisch einen arbeitsrechtlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Ersatz all dieser Aufwendungen.

    Die nähere Festlegung,welche Kosten vom Arbeitgeber und welche Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen sind, obliegt der Vereinbarung.

    Es ist daher unbedingt zu empfehlen, diese Frage ausdrücklich im Dienstvertrag oder in einer gesonderten Vereinbarung bezüglich Nutzung des Firmen-Kfz zu regeln.

    Auf http://www.pv-info.at finden Sie im Bereich „Arbeitsbehelfe“ einen Mustertext für eine Nutzungsvereinbarung im Fall der Überlassung eines Firmenfahrzeugs
    Mit freundlichen Grüßen
    Andrea

    als Antwort auf: Karenz – gerinfügiges Dienstverhältnis – 2.Kind #68749
    rawuzl
    Teilnehmer

    Hallo Sabine
    könnest du uns auch deine Lösung ins Forum stellen, wäre auch für das Forum sehr wertvoll .
    Danke Andrea

    als Antwort auf: Dienstgeber Darlehen #68719
    rawuzl
    Teilnehmer

    Nachtrag 3,5% jetzt vorher 4,5% bei Dienstgeberdarlehen über € 7 300,00.
    lg. Andrea

    als Antwort auf: Dienstgeber Darlehen #68718
    rawuzl
    Teilnehmer

    Sozialversicherung

    Zinsersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Dienstgeberdarlehen, soweit das Darlehen € 7.300,– nicht übersteigt, sind beitragsfreies Entgelt und unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht.

    Steuerliche Behandlung
    Vorschüsse sind im Gegensatz zum Darlehen gemäß § 78 Abs. 1 EStG dem Lohnzahlungszeitraum des Zufließens zeitlich zuzuordnen. Der Vorschuss gilt dann als Zufluss von Arbeitslohn, wenn er zu den seiner Hingabe unmittelbar nachfolgenden Lohnzahlungszeitpunkten zur Gänze zurückzuzahlen ist.

    Darlehen sind im Gegensatz dazu nicht im Lohnzahlungszeitraum des Zufließens, sondern zu jenem Zeitraum zu versteuern, in dem die ratenweise Rückzahlung des Darlehens erfolgt. Es wird also der Arbeitslohn in den Lohnzahlungszeiträumen der Rückzahlung zur Gänze der Lohnsteuer unterworfen, obwohl nur ein Teil des Arbeitslohnes zur Auszahlung gelangt und der Rest zur Abdeckung des Darlehens verwendet wird.

    Für Zinsersparnisse aus Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen bis zu insgesamt € 7.300,– ist kein Sachbezug anzusetzen.

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: RZL Pogramm #68710
    rawuzl
    Teilnehmer

    Hallo Sabine

    Da ich auch ca 140 DN abrechne, kommt es bei Urlaubstagen vor die ich schon im August abgerechnet habe, dass sie auf einmal am Oktober wieder fort waren oder ein Hackerl bei den Überstundpauschale ist nicht mehr da, wenn ich mit meinen Kollegen darüber spreche und ihnen dann zeige, dass ich die Urlaubslisten gespeichert habe und jetzt ist der Urlaubstag weg, bekomme ich als Antwort immer das ist das Pogramm wahrscheinlich hatten wir wieder ein Update, darum habe ich es in das Forum gestellt und mir so meine Gedanken darüber gemacht was das wohl sein kann. Aber ich danke dir für deine Antwort.
    Liebe Grüße Andrea

    als Antwort auf: Kündigung Ang. im Krankenstand – rechtlich und "moralis #68709
    rawuzl
    Teilnehmer

    Hallo liebe Forummitglied

    habe ich eine Internetdresse die sehr Informationsreich für dich sein kann.

    http://www.arbeiterkammer.com/pictures/ … r_2006.pdf

    Liebe Grüße
    Andrea

    als Antwort auf: Lehrlinge im Handel #68492
    rawuzl
    Teilnehmer

    Hallo Viktoria

    Auch meine Lehrlinge sind KV Handel und haben eine Lehrzeit von 3 Jahren, siehe auch Lehrvertrag, wenn du nicht sicher bist, kannst du auch die WKO anrufen, die geben dir auch gerne Auskunft über deine Sparte.
    lg. Andrea

    als Antwort auf: Tod eines Dienstnehmers #68483
    rawuzl
    Teilnehmer

    Lieber Roland
    Danke für den Hinweis, leides gibt es da noch einige Unklarheiten,denn die Ehefrau ist von unseren DN seit einiger Zeit getrennt, also würde da keine Abfertigung anfallen, da der KV Metallindustrie für die Ehefrau einen 70% Anteil vorsieht oder nur bei Unterhaltspflicht eine Auszahlung?

    Bitte um Antwort
    lg. Andrea

    als Antwort auf: Tod eines Dienstnehmers #68480
    rawuzl
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    Danke für die schnellen Anworten.
    lg. Andrea

    als Antwort auf: Betriebsverkauf #67697
    rawuzl
    Teilnehmer

    Danke lieber Martin

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