Tod eines Dienstnehmers

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  • #63354
    rawuzl
    Teilnehmer

    Liebes Forum

    Habe einen DN der plötzlich gestorber ist, KV Metallindustrie Arbeiter, Gehalt wird bis Énde des Monats weiterbezahlt und die Abfertigung kommt in den Nachlass sowie die Uel und UZ u.WR. Gibt es eventuell noch etwas zum Beachten, wann erfolgt zB. die Abmeldung bei der ´GKK mit Ende Entgelt oder schon mit dem Ende des Todes, zB. Arbeitsrechtliche Ende Todestag und Ende Entgelt 30.08.2007.

    Bitte um Hilfe,
    lg. Andrea 🙁 🙁 🙁

    #68478
    AS1982
    Teilnehmer

    Hallo Andrea!

    Im Grunde würde ich Sagen Arbeitsrechtl. Ende ist der Todestag, wobei zum kontrollieren ist, ob nicht im KV eine eventuelle Verlängerung drin steht.
    Ende Entgelt wäre dann eben Ende UEL.

    http://portal.wko.at/wk/sn_detail.wk?AngID=1&DocID=509533&StID=246215

    schau mal da…

    Ich hoffe ich konnte etwas weiter helfen…

    LG AS1982

    #68479
    NathRiz
    Teilnehmer

    wenn man sich ganz unsicher ist, kann man ja noch bei den prüfern der tgkk oder beim fa nachfragen, die helfen einem da eigentlich immer weiter. 🙂

    #68480
    rawuzl
    Teilnehmer

    Danke für die schnellen Anworten.
    lg. Andrea

    #68482
    Roland
    Teilnehmer

    Servus Andrea!

    Zu beachten wäre vielleicht auch noch, dass die „alte“ Abfertigung nur dann anfällt, wenn gesetzlich unerhaltsberechtigte Personen vorhanden sind.

    LG

    #68483
    rawuzl
    Teilnehmer

    Lieber Roland
    Danke für den Hinweis, leides gibt es da noch einige Unklarheiten,denn die Ehefrau ist von unseren DN seit einiger Zeit getrennt, also würde da keine Abfertigung anfallen, da der KV Metallindustrie für die Ehefrau einen 70% Anteil vorsieht oder nur bei Unterhaltspflicht eine Auszahlung?

    Bitte um Antwort
    lg. Andrea

    #68544
    Tina
    Mitglied

    Halle Andrea!

    Wir hatten ebenfalls gerade einen Todesfall und haben diesen mit dem Todestag (arbeitsrechtliches Ende) abgemeldet. EE kann auch nur der Todestag sein. Fällt eine Urlaubsersatzleistung an, so ist diese sowohl für den laufenden Anteil als auch für die Sonderzahlungen SV frei, da eine Verlängerung der Pflichtversicherung nicht gegeben ist.

    Liebe Grüße
    Tina

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