fallw. beschäftigte versus geringfügig

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  • #65045
    Gaby
    Teilnehmer

    Liebes Team,

    habe gestern beim Seminar die Info bekommen, dass der Unterschied zw. fallw. besch. und geringfgg. sie, dass fallw. beschäftigte keine SZ erhalten. Das finde ich in meinem Skriptum nicht wieder. Stimmt das so?

    Meine ursprüngliche Frage war dazu, wenn ich einen DN der einen Tag gearbeitet hat und 80 euro erhalten hat, anmelden soll – möglichst steuerschonend – ob ich ihn dann als fallw. beschäftigten melden soll. ich habs nämlich versäumt und ihn geringfgg. angemeldet und auch wieder abgemeldet.

    lg
    G

    #72326
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Gaby,

    hier muß man die Begriffe sauber trennen. Eine fallweise Beschäftigung ist eine kurzfristige und nicht regelmäßige Beschäftigung für nur einen Tag oder wenige Tage (jedenfalls weniger als eine Arbeitswoche). Eine fallweise Beschäftigung kann geringfügig oder vollversichert sein. Der Unterschied zwischen einer fallweisen Beschäftigung und einer regulären (also nicht fallweisen) Beschäftigung ist nur die Dauer des Dienstverhältnisses. Die arbeitsrechtlichen Ansprüche der fallweise Beschäftigten sind aber generell dieselben wie bei den regulär Beschäftigten.

    Ob Sonderzahlungen zustehen, richtet sich nach dem KV oder mangels KV nach dem Dienstvertrag. Es gibt Kollektivverträge, die eine bestimmte Mindestbetriebszugehörigkeit voraussetzen, damit ein Sonderzahlungsanspruch entsteht. Diese Mindestdauer erreichen fallweise Beschäftigte nicht und haben dann auch keinen Sonderzahlungsanspruch. Auch eine Urlaubsersatzleistung geht sich bei derart kurzen Beschäftigungen i.d.R. rechnerisch nicht aus (Abrundung auf 0).

    Wenn der Mitarbeiter für einen einzigen Tag 80 EUR erhält, ist das keine geringfügige Beschäftigung, da in diesem Fall die Tagesgrenze für die Geringfügigkeit (2011: 28,72 EUR) überschritten ist.

    Für die fallweise Beschäftigten gibt es eine Meldeerleichterung. Während des Beschäftigungsmonats muß man nur Avisoanmeldungen für die jeweiligen Beschäftigungstage schicken. Bis zum 7. des Folgemonats erfolgt eine kombinierte An- und Abmeldung für den Vormonat. Es ist sicher auch nicht falsch, wenn Du für den einen Tag eine Anmeldung und eine Abmeldung geschickt hast. Allerdings gehört die Anmeldung richtiggestellt von geringfügig auf vollversichert.

    LG
    Mathias

    #72327
    Gaby
    Teilnehmer

    Danke Mathias für deine ausführliche Antwort. Dann hat meine Quelle wahrscheinlich einen KV auf den sie sich bezieht.
    Alles klar.
    lg
    Gaby

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