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Mathias
TeilnehmerHallo Christine,
wenn die Mitarbeiterin noch keine 3 Jahre im Betrieb ist, bedeutet das nur, daß kein Rechtsanspruch auf Elternteilzeit besteht. Sofern kein Rechtsanspruch besteht, bleibt immer noch das Instrument der vereinbarten Elternteilzeit. Eine vereinbarte Elternteilzeit ist immer möglich.
Wenn die Mitarbeiterin zur Zeit in Karenz ist und nun eine Elternteilzeit vereinbart wird, bedeutet dies, daß die Karenz mit Beginn der Elternteilzeit endet und das karenzierte Dienstverhältnis wieder auflebt. Der besondere Kündigungs- und Entlassungsschutz besteht auch während der Elternteilzeit, allerdings maximal bis 4 Wochen nach Ablauf des 4. Lebensjahres des Kindes.
Die Elternteilzeit führt nicht zu einem separaten Dienstverhältnis neben dem karenzierten Dienstverhältnis; dies gibt es nur bei einer geringfügigen Beschäftigung während der Karenz.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne,
da bei einer Jahressechstelüberschreitung auf der laufende Lohn mit einem höheren Steuersatz besteuert wird, ist es m.E. falsch, die höhere Steuer nur bei der Sonderzahlung abzuziehen. Ich teile in solchen Fällen die Lohnsteuer immer im Verhältnis der Bemessungsgrundlagen auf den laufenden Lohn und die Sonderzahlung auf. Aber eine Literaturquelle habe ich dafür nicht.
In solchen Fällen muß man auch darauf achten, daß nur der 13. und der 14. Bezug pfändungsrechtlich begünstigt sind. Alle weiteren Sonderzahlungen – ich nehme einmal an, dies ist die Ursache für die J/6-Überschreitung – sind für die Pfändung mit dem laufenden Lohn zusammenzurechnen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Andrea,
bisher sind mir solche Statistiken nur im Rahmen der Konjunkturerhebung durch die Statistik Austria untergekommen. Wenn man das Pech hat, dort als Stichprobenbetrieb ausgewählt zu werden, ist man nach dem Bundesstatistikgesetz zur Abgabe verpflichtet. Normalerweise bekommt man von der Statistik Austria dann die Fragebögen zugeschickt und den Abgabetermin genannt.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Viki,
die Arbeitszeiten ergeben sich aus dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz. Für die nicht in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer beträgt die Arbeitszeit maximal 86 Stunden innerhalb von 2 Kalenderwochen, also durchschnittlich maximal 43 Wochenstunden. Die 55 Stundenwoche gilt nur für die in die Hausgemeinschaft aufgenommenen Dienstnehmer (max. 110 Stunden innerhalb von 2 Kalenderwochen). Für Dienstnehmer, die noch nicht 18 sind, gelten andere Höchststunden (100 bzw. 80 Stunden innerhalb von 2 Kalenderwochen).
Eine Überschreitung dieses Stundenausmaßes ist nur in Ausnahmefällen zulässig und wenn nicht innerhalb von 2 Wochen nach ein Ausgleich in Form von Ruhezeit gewährt wird, sind diese Mehrarbeitsleistungen mit den im Mindestlohntartif geregelten Zuschlägen (50 % für Werktage und 100 % für Sonn- und Feiertage) auszuzahlen.
Der Urlaubszuschuss beträgt je nach Dauer des Dienstverhältnisses das zweifache oder das zweieinhalbfache des monatlichen Geldbezugs, dies ergibt sich ebenfalls aus dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne,
nein das Geld gehört natürlich nicht der Firma, sonst bräuchte man kein spezielles Treuhandkonto.
Die Firma bekommt von der BUAK eine Aufstellung über die gezahlten Brutto-Urlaubsentgelte sowie die Nebenleistungen für Dienstgeberabgaben. Der von der BUAK mitgeteilte Bruttobetrag ist zu je 50 % laufender Lohn und Sonderzahlung.
Die Firma muß dann die Brutto-Urlaubsentgelte entsprechend abrechnen und die sich hieraus ergebenden Nettobeträge an die Arbeiter auszahlen. Die danach auf dem Treuhandkonto verbleibenden Beträge sind für die Lohnabgabenzahlungen zu verwenden.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo,
natürlich sind die aktuellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Christi,
die Sonderzahlungen sind nicht auf das Kalenderjahr bezogen, sondern immer für den Zeitraum Stichtag bis Stichtag bzw. Eintritt bis Stichtag.
Dein Dienstnehmer hat also erhalten: im Juni 2010 das Urlaubsgeld für den Zeitraum 1.6.09-1.6.10, und im November 2010 das Weihnachtsgeld für den Zeitraum 1.11.09-1.11.10.
Der aliquote Anspruch, der nun wegen der Entlassung entfällt, ist das Urlaubsgeld für den Zeitraum 1.6.10-4.12.10 und das Weihnachtsgeld für den Zeitraum 1.11.10-4.12.10. Da der Arbeiter diese Sonderzahlungen noch nicht erhalten hat, gibt es auch keine Rückforderung.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Claudia,
der Anspruch auf den 25 % Zuschlag für Teilzeitmehrarbeit ergibt sich aus dem Arbeitszeitgesetz.
Nach dem KV berechnen sich die Sonderzahlungen als Durchschnitt des laufenden Bruttoentgelts für die Normalarbeitszeit. Normalarbeitszeit sind lt. KV 40 Stunden, d.h. Mehrstunden können nur innerhalb der Normalarbeitszeit liegen und sind daher nach meinem Verständnis mitzurechnen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo,
das zweite Dienstverhältnis ist nur dann ab dem 1. Tag BV-pflichtig, wenn beide Dienstverhältnisse länger als einen Monat dauern bzw. gedauert haben.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Josef,
das Heft gibt es beim Lindeverlag zu kaufen.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
wie ich bereits oben geschrieben habe, entfällt die Samstagsfeiertagsregel ab 2011, d.h. es gibt für den 1.1.11 keinen Extra-Urlaubstag mehr. Außerdem funktioniert das so, daß dieser Urlaubstag gutgeschrieben wird. Du kannst ihn nicht einfach bei der Einreichung abziehen. Vom 1.1. bis 18.1. sind es 11 Urlaubstage.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
Anträge für 2011 kann man schon einreichen, im Portal muß man Anträge für 2010 und 2011 separat einreichen, ob das formularmäßig genauso ist, weiß ich nicht.
Die Berechnung für 2010 paßt. Vom 1.1. bis 18.1. komme ich allerdings auf 11 Urlaubstage, jedenfalls wenn der 18. der letzte Urlaubstag sein soll.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo,
die Entscheidung des UFS Graz, die dem Artikel in der PV Info vom Juni 2010 zugrundeliegt, steht unter der Überschrift
„Änderungskündigung aus Gründen der Steuersparnis, wenn die unmittelbare im Wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses schon bei der Beendigung in Aussicht genommen wurde“
Der UFS hat festgestellt, daß es für die Änderungskündigung keine wirtschaftlichen Gründe gab und daß nach Ablauf von 12 Monaten der Gehaltsreduzierung die Bezüge auf mehr als das alte Niveau angehoben wurden. Der UFS ist daher zu dem Ergebnis gekommen, daß von Anfang an eine im wesentlichen unveränderte Fortsetzung des Dienstverhältnisses gewollt war und die Änderungskündigung nur aus Gründen der Steuerersparnis erfolgte.
Natürlich hat der UFS wieder ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er an die Lohnsteuerrichtlinien nicht gebunden ist.
Fazit: es sollte nachvollziehbare erhebliche außersteuerliche Gründe für die Änderungskündigung geben.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
im Baugewerbe rechnet die BUAK mit 5-Tage-Woche (MO-FR), d.h. Samstage und Sonntage sind keine Urlaubstage, Feiertage natürlich auch nicht. Im Baugewerbe gelten der 24.12. und der 31.12. laut KV hinsichtlich des Urlaubs als Feiertage, zählen also auch nicht als Urlaubstage. Für das Bauhilfsgewerbe mag es andere Regelungen geben, da habe ich keine Erfahrungswerte.
Die BUAK gewährt den Arbeitern für Samstagsfeiertage, die sich an einen Urlaub anschließen bzw. innerhalb eines Urlaubs liegen unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Urlaubstag; diese Regelung entfällt aber ab 2011.
Wenn feststeht, daß der Arbeiter Urlaubsanspruch hat, kann er den Urlaub nach Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auch antreten. Die BUAK muß dem Urlaub nicht zustimmen. Die Einreichung bei der BUAK erfolgt nur zu dem Zweck, daß die BUAK das Urlaubsentgelt auszahlt.
LG
MathiasMathias
TeilnehmerHallo Susanne-Maria,
bei der BUAK werden folgende Dinge gemeldet:
– Eintritt über die Eintrittsliste
– Urlaubshaltungen, Krankengeldbezug, Austritte etc. über die monatliche Meldeliste, die man von der BUAK zugeschickt bekommt
– Urlaubseinreichungen über die entsprechenden FormulareIn der Eintrittsliste gibts Du nur den KV-Stundenlohn an. Wenn der Arbeiter einen höheren Lohn bekommt, interessiert das die BUAK nicht. In der Eintrittsliste gibst Du auch die wöchentliche Normalarbeitszeit an, die mit dem Arbeiter vereinbart ist.
In der Meldeliste meldest Du die Wochenstunden nur, wenn es eine Änderung gegeben hat, z.B. Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit o.ä. Krankenstand meldest Du erst, wenn der Arbeiter keine Lohnfortzahlung mehr von der Firma bekommt, d.h. Du meldest den Krankengeldbezug. Schlechtwetter wird nicht über die Meldeliste gemeldet, sondern für die Schlechtwetterentschädigung gibt es ganz eigene Formulare.
Wenn Du wissen willst, wieviel Urlaubsanspruch der Arbeiter hat, rufst Du am besten bei der BUAK an, damit Du den aktuellen Stand bekommst. Wenn der Arbeiter Urlaub konsumieren will, mußt Du den Urlaub mit dem entsprechenden Formular bei der BUAK einreichen. Es gibt ein Formular für die Urlaubseinreichung bei Vorhandensein eines Treuhandkontos und ein anderes Formular für die Urlaubseinreichung bei Direktauszahlung durch die BUAK.
Oder Du läßt Dir das BUAK-Portal freischalten und machst alles online.
Hoffe, das hilft Dir erst einmal.
LG
Mathias -
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