Sonderzahlungen (UZ und WR) – Aufteilung

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    Beiträge
  • #64346
    Gerhard
    Teilnehmer

    Sehr geehrte Damen und Herren!
    Ich habe hier eine mehr theoretische, aber prinzipielle Frage. Ich beschäftige eine Hausangestellte nach dem HGHAngG und habe zur Vermeidung der unterschiedlich hohen Lohnzahlungen die 3 SZ auf 12 Monate aufgeteilt. Mein Lohnverrechnungsprogramm errechnet dabei verschiedene Ergebnisse. Laut Jahres-Lohnzettel ergeben sich folgende Unterschiede (angenommen Lohn € 1.500,00):
    SZ normal gerechnet
    (2 x UZ im Juni, 1 x WR im Nov.)
    210: 22.500,00
    220: 3.000,00
    225: 512,10
    230: 3.518,65
    245: 15.981,35
    260: 2.005,46
    SZ auf 12 Monate aufgeteilt
    (jedes Monat ¼ von 1 SZ)
    210: 22.500,00
    220: 3.000,00
    225: 489,57
    230: 3.473,65
    245: 16.026,35
    260: 2.004,91

    Sind diese Differenzen rechtlich gedeckt oder habe ich als Dienstgeber etwas zu veranlassen?
    Vielen Dank!

    #70636
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard,

    woher diese Differenzen stammen, kann ich im Moment nicht nachvollziehen. In jedem Fall würde ich davon abraten, die Sonderzahlungen in monatlichen Raten mit dem Gehalt auszuzahlen, weil die Sonderzahlungen dann den steuerlichen Charakter als „sonstiger Bezug“ und damit die Lohnsteuerbegünstigung verlieren. In monatlichen Raten ausgezahlte Sonderzahlungen sind zusammen mit dem Gehalt als laufender Bezug zu versteuern (RZ 1050 LStR). So gesehen wäre Dein zweiter Lohnzettel ohnehin falsch.

    LG
    Mathias

    #70637
    andrea78
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard!

    Ich bin ganz Mathias‘ Meinung!

    Die Differenzen sind sicher auch wegen der verminderten Arbeitslosenversicherung

    (bis 1128 € 0 % ALV
    über 1128 € bis 1230 € 1 % ALV
    über 1230 € bis 1384 € 2 % ALV)

    Und bei der ersten Variante werden ja die 3 % ALV normal berechnet. Und bei der zweiten Variante 0 % ALV von den Sonderzahlungen…

    Liebe Grüße,
    Andrea

    #70639
    Mathias
    Teilnehmer
    andrea78 wrote:
    … bei der ersten Variante werden ja die 3 % ALV normal berechnet. Und bei der zweiten Variante 0 % ALV von den Sonderzahlungen…

    Das hatte ich anfangs auch vermutet, aber dafür ist mir die Differenz zu klein. Wenn die Sonderzahlungen mit 0 % ALV gerechnet wären, müßte im zweiten Fall die Kennziffer 225 eigentlich 422,10 € (3.000 x 14,07%) betragen und nicht 489,57 €.

    #70640
    Gerhard
    Teilnehmer
    Mathias wrote:
    Hallo Gerhard,

    woher diese Differenzen stammen, kann ich im Moment nicht nachvollziehen. In jedem Fall würde ich davon abraten, die Sonderzahlungen in monatlichen Raten mit dem Gehalt auszuzahlen, weil die Sonderzahlungen dann den steuerlichen Charakter als „sonstiger Bezug“ und damit die Lohnsteuerbegünstigung verlieren. In monatlichen Raten ausgezahlte Sonderzahlungen sind zusammen mit dem Gehalt als laufender Bezug zu versteuern (RZ 1050 LStR). So gesehen wäre Dein zweiter Lohnzettel ohnehin falsch.

    LG
    Mathias

    Hallo Mathias,
    danke für Deinen Beitrag. Es ist nun so, dass ich aus mehreren Gründen eine Aufteilung der SZ beibehalten möchte. Ja, die zweite Berechnung ist deswegen falsch, weil ich die 12 Akontozahlungen als „SZ“ und nicht als „sonstige Bezüge“ in mein Lohnverrechnungsprogramm eingegeben habe 🙁 Welche Möglichkeiten habe ich, die seit 1.1.2009 nicht richtig berechnten Gehälter möglichst einfach zu berichtigen?
    Für die SV dürfte sich nur die ALV ändern (BV = altes System)?
    Könnte man zum Ausgleich des Verlustes des Steuervorteils eine eigene SZ mit dem DN vereinbaren?

    Danke

    #70642
    Gerhard
    Teilnehmer

    KORREKTUR:
    „12 Akontozahlungen als „SZ“ und nicht als „lfd. Bezüge“ in mein Lohnverrechnungsprogramm eingegeben habe 🙁
    Gerhard

    #70646
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard,

    sicher kannst (mußt) Du Deiner Hausangestellten den Steuernachteil durch entsprechende Zulagen/Sonderzahlungen ausgleichen. Es wird für Dich halt teurer und ich persönlich finde es schade, wenn man so schöne Steuerbegünstigungen verschenkt, um die uns andere beneiden 😉

    Für die Zeit ab 1.1.09 kannst Du entsprechende Aufrollungen vornehmen und damit alle Abgaben berichtigen. Mir scheint, daß Dein Programm noch mit den alten Steuersätzen rechnet. Dann ist eh ein Update und eine Aufrollung ab 1.1.09 fällig.

    LG
    Mathias

    #70649
    Gerhard
    Teilnehmer

    Hallo Mathias,
    danke für deine Antwort.
    1. Die Musterabrechnung (monatlich 1500) habe ich absichtlich im Jahr 2008 vom Lohnverrechnungsprogramm durchrechnen lassen. Das Update über die neuen Steuersätz habe ich bereits. 2. Wäre es möglich, wenn ich die Sonderzahlungsanteile in unterschiedlichen Raten (Akontozahlungen) auszahle, z.B. Jänner bis Mai je 1/4 einer SZ, im August eine SZ und im Oktober die letzte SZ? Könnte man so den Charakter des „Sonstigen Bezuges“ erhalten?
    3. Einige Kollegen zahlen eine monatliche „Akontozahlung“, die dann bei Anspruch auf die SZ gegengerechnet wird. Ist diese Vorgangsweise korrekt?

    Danke

    #70650
    Mathias
    Teilnehmer

    Hallo Gerhard,

    wenn Du von Jänner bis Mai die Sonderzahlung monatlich auszahlst, ist das nach meiner Auffassung von Jänner bis Mai auch laufender Bezug. Die Sonderzahlungen im August und Oktober sind deutlich vom laufenden Bezug abgegrenzt und behalten daher m.E. den steuerlichen Charakter als Sonderzahlung.

    Die Geschichte mit der monatlichen „Akontierung“ ist aus meiner Sicht eine Umgehung der geltenden Bestimmungen. Vorschüsse sind nach dem Zuflußprinzip zu versteuern, es sei denn es handelt sich um Darlehen. Da Deine Hausangestellte aber in jedem Fall bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen hat, wird es bei monatlicher Auszahlung der Sonderzahlungen nie zu einer Rückzahlung kommen, daher fehlt dem Akonto der Darlehenscharakter. Das monatliche Akonto müsste also ebenfalls als laufender Bezug im Monat der Zahlung versteuert werden. Wenn Du das Akonto stattdessen unversteuert auszahlst, möchte ich nicht wissen, ob Dir ein Prüfer daraus irgendwann ein Finanzstrafverfahren dreht.

    Für die Sonderzahlungen gibt es eigentlich einfache und klare Regelungen und wenn man sich an die hält, gibt es auch keine Probleme.

    LG
    Mathias

    #70652
    Gerhard
    Teilnehmer

    Hallo Matthias,
    dass das mit den Akontozahlungen nicht korrekt ist, war mir eigentlich klar.
    Wenn ich nun die Sonderzahlungen auf unregelmäßige Teilzahlungen aufteile, z.B. im Jänner 1/2 SZ, im März 1/2 SZ, im April 1/2 SZ, im September 1/2 SZ, im November 1/2 SZ und im Dezember 1/2 SZ, müsste doch der Charakter der „Sonstigen Zahlungen“ erhalten bleiben.
    Nochmal vielen Dank!

    LG,
    Gerhard

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