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Die Zurechnung von Einkünften muss sich nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken. Es kommt vielmehr darauf an, wer tatsächlich Leistungen erbracht und damit am Wirtschaftsleben teilgenommen hat. In Abhängigkeit von der Art der erbrachten Leistung kann sich jedoch auch eine Übereinstimmung der Einkünftezurechnung mit der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums ergeben.
So erfolgt die Zurechnung von passiven Einkünften (insbesondere von Einkünften aus Kapitalvermögen) grundsätzlich an denjenigen, der das (wirtschaftliche) Eigentum an den die Einkünfte generierenden Vermögenswerten hat. Ebenso kommt es bei Veräußerungsgeschäften für die Zurechnung des Verkaufserlöses auf das wirtschaftliche Eigentum an den veräußerten Wirtschaftsgütern im Zeitpunkt des Verkaufes an.
Die unentgeltliche Überlassung einer Geschäftschance durch eine Körperschaft an ihren Anteilseigner kann nur dann zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn der Körperschaft eine bereits hinreichend konkretisierte Geschäftschance, die einen künftigen Vermögensvorteil verkörpert, zuzuordnen ist. Nichts Anderes kann für den actus contrarius der verdeckten Einlage gelten. Liegt demnach in Ermangelung einer hinreichend konkretisierten Geschäftschance keine Vermögensverschiebung zugunsten einer im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaft, an der der Steuerpflichtige wesentlich beteiligt ist, vor, liegt keine (verdeckte) Nutzungseinlage vor, die nach der Maßgabe des § 6 Z 6 lit a EStG zu bewerten wäre.
Entscheidung: BFG 4. 11. 2019, RV/5100539/2013,
Revision zugelassen.