Allgemein BFG BFGjournal Grunderwerbsteuer und Verkehrssteuern Nationales Steuerrecht Rechtsprechung SWK
![](/wp-content/uploads/ico_Shop@2x.png)
Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
![](/wp-content/uploads/ico_Digital@2x.png)
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
![](/wp-content/uploads/ico_Media@2x.png)
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
![](/wp-content/uploads/ico_campus@2x.png)
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Die Aneignung (Okkupation) einer herrenlosen Liegenschaft unterliegt gemäß § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Schon durch das GrEStG 1955 wurde in dieser Gesetzesstelle der im GrEStG 1940 verwendete Begriff „Übergang“ durch das Wort „Erwerbung“ (seit dem GrEStG 1987 „Erwerb“) ersetzt. Dadurch sollte klargestellt werden, dass unter § 1 Abs 1 Z 2 GrEStG die Rechtsvorgänge des originären Erwerbs von Grundstücken fallen.
Demgegenüber wurde die ursprüngliche Fassung des GrEStG in Deutschland beibehalten, sodass das deutsche Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich nur solche Rechtsvorgänge erfassen will, bei denen ein Übergang von einem auf einen anderen Rechtsinhaber stattfindet (vgl Fellner, Aneignung eines herrenlosen Grundstücks, SWK 12/2012, 632).
Entscheidung: BFG 14. 10. 2019, RV/7102273/2017,
Revision zugelassen.