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Ein Vorsteuererstattungsantrag für eine Rechnung, die nicht existiert, ist insoweit als inhaltsleer und damit als nicht vorgelegt iSd § 3 Abs 1 VO BGBl 1995/279 idF BGBl II 2014/158 zu werten.
Das kann im Rechtsmittelverfahren durch Vorlage und Beantragung der Vorsteuerbeträge aus völlig anderen (wenn auch der richtigen) Rechnungen außerhalb der Antragsfrist nicht saniert werden.
Dies widerspricht auch nicht § 270 BAO (kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren).
Ansonsten würde die Bestimmung des Art 15 RL 2008/9/EG, wonach nur ein Erstattungsantrag, der die erforderlichen Pflichtangaben enthält, als vorgelegt gilt, inhaltsleer und ad absurdum geführt. Jeder unzureichende Antrag würde zur Fristwahrung ausreichen. Mit Zulassung der Nachreichung sämtlicher Pflichtangaben im Rechtsmittelverfahren würde auch die Fallfrist der Erstattungsverordnung obsolet.
Entscheidung: BFG 12. 8. 2019, RV/2100770/2019,
Revision zugelassen.