OGH: Neues Erwachsenenschutzrecht – Beendigung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Wurde der Erwachsenenvertreter mit der Besorgung einer Art von Angelegenheiten betraut (hier die Vertretung des Betroffenen „vor Gerichten, Behörden, Dienststellen und Sozialversicherungsträgern“), reicht es für eine Aufrechterhaltung der Erwachsenenvertretung, dass diese Art von Angelegenheiten als solche weiterhin den Erwachsenenvertreter erfordert.
Bemessung der Glücksspielabgabe bei sonstigen Nummernlotterien
Die Nummernlotterien sind in § 12 GSpG und im § 32 GSpG aus zivilrechtlicher Vertragssicht inhaltsgleich definiert. Der Unterschied besteht darin, dass die Nummernlotterien iSd § 12 GSpG von der Lotterienkonzession umfasst sind und die sonstigen Nummernlotterien iSd § 32 GSpG als jeweilige Veranstaltung gemäß § 36 GSpG bewilligt werden müssen.
Besteuerung des auf „vorobligatorische“ Beitragszahlungen entfallenden Anteils einer Pensionskassenleistung
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen zählen nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b Satz 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Eine Differenzierung danach, ob die Leistungen der Pensionskasse durch gesetzlich verpflichtende oder aufgrund des Dienstvertrags entrichtete oder freiwillige Beiträge von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern finanziert worden sind, enthält die Bestimmung nicht.
Karenzentschädigung ist den steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen
Die Karenzentschädigung für die Einhaltungen eines vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbotes fällt – im Gegensatz zu einer vom Dienstgeber geleisteten Überbrückungshilfe – nicht unter den Befreiungstatbestand des § 41 Abs 4 lit a FLAG für Ruhe- und Versorgungsbezüge.
Rechtsprechungsstatistiken 2018: Gerichtshof und des Gericht erreichen mit 1769 erledigten Rechtssachen neuen Rekordwert
Während sich in den Jahren 2016 und 2017 die Anzahl der erledigten Rechtssachen jeweils auf rund 1600 belief, wurde sie im Jahr 2018 mit 1769 übertroffen. Die Anzahl der bei den beiden Gerichten anhängig gemachten neuen Rechtssachen beläuft sich auf 1683, womit sich die steigende Tendenz aus den letzten Jahren fortsetzt.
Politische Betätigung und Gemeinnützigkeit
(B. R.) – Wer politische Zwecke durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck. Bei der Förderung der Volksbildung hat sich die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.
Auflösung der atypisch stillen Gesellschaft mit Konkurseröffnung
Nach § 185 Abs 2 UGB führt die Eröffnung eines Konkursverfahrens über einen Gesellschafter zwingend zur Auflösung einer stillen Gesellschaft. Diese Auflösungsbestimmung ist nicht disponibles Recht. Durch frühere Verlustzuweisungen entstandene negative Kapitalkonten stellen daher zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung über die Geschäftsherrin steuerpflichtige Veräußerungsgewinne der zwingend ausscheidenden stillen Gesellschafter dar.
OGH: Formungültiges Testament eines Leseunfähigen
Die private fremdhändige letztwillige Verfügung einer Person, die nicht lesen kann, bedarf zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift dieser Person. Der OGH stellte klar, dass die Formgültigkeit des Testaments einer leseunfähigen Person nicht nur die Einhaltung der Sondervorschriften für Leseunfähige, sondern auch der allgemeinen Vorschriften für fremdhändige Testamente erfordert.
BFG: Kaufpreis als GrESt-Bemessungsgrundlage bei Vorliegen einer angemessenen und fremdüblichen Gegenleistung
Die Feststellung des Verkehrswertes als Mittelwert zwischen Ertragswert und Sachwert ist nach den überzeugenden Ausführungen des vom Gericht bestellten Sachverständigen überholt. Zudem erscheint die Argumentation der Beschwerdeführerin als schlüssig, dass bei Ertragsobjekten dem Ertragswert bei der Ermittlung des gemeinen Wertes ein höheres Gewicht beizumessen ist als dem Sachwert.
BFG: Grundstückswert eines gemischt genutzten Grundstückes
Der Grundstückswert kann auch bei einem „gemischt genutzten Grundstück“ dann von den Immobilien-Durchschnittspreisen laut Statistik Austria als geeignetem Immobilienpreisspiegel gemäß § 4 Abs 1 GrEStG iVm § 3 Abs 2 GrWV ermittelt werden, wenn eine „vorwiegende“ Nutzung für Wohnzwecke im Ausmaß von mehr als 50 % vorliegt.
BFG: NoVA bei einem in der Schweiz gekauften gebrauchten Wohnmobil
Bei einem gebrauchten Wohnmobil sind Ausstattung und Zubehör ohne Zusammenhang mit der Funktion als Fahrzeug in die Bemessungsgrundlage der NoVA einzubeziehen, weil dem Gesetz keine Sonderregelung für gebrauchte Wohnmobile zu entnehmen ist.
Erlöszuschätzung bei GmbH – verdeckte Ausschüttung bei Gesellschafter-Geschäftsführer
Werden Umsätze einer GmbH in deren Büchern nicht erfasst, liegt eine Minderung bzw verhinderte Vermögensmehrung vor. Die durch die Hinzurechnung dieser Umsätze entstehenden Mehrgewinne der Kapitalgesellschaft sind den Gesellschaftern nach geltendem Gewinnverteilungsschlüssel (meist anteilsmäßig) zuzurechnen.