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Da die einen Facharzt mit Kassenpraxis vertretenden Ärzte nach ständiger Rechtsprechung des OGH im Rahmen dieser Tätigkeit eigene Behandlungsverträge mit den Patienten schlossen, was ihre volle vertragliche Haftung gegenüber den Patienten begründete, sind diese im Hinblick auf das Fehlen einer persönlichen Weisungsgebundenheit und angesichts des Umstandes, dass die Anstellung von Ärzten durch Ärzte mit dem ärztlichen Berufsrecht nach überwiegender Ansicht nicht vereinbar gewesen wäre und auch die Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung hätte beeinträchtigen können, nicht als Dienstnehmer iSd § 47 Abs 2 EStG anzusehen (vgl VwGH 12. 9. 2017, 2017/13/0041).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.