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Eine Option liegt vor, wenn dem Vertragspartner ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt wird, einen Vertrag abzuschließen. Bei solchen Optionsgeschäften kommt das relevante Verpflichtungsgeschäft erst bei Ausübung der Option zustande.
Auch ein gleichzeitig abgeschlossener Mietvertrag sowie ein Kündigungsverzicht der Vermieterin begründen noch keinen Übereignungsanspruch, der beide Vertragspartner sogleich und unbedingt bindet.
Der Optionsnehmer kann über das Grundstück keine Herrschaft ausüben, die wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die einem privatrechtlichen Eigentümer zusteht.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.