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BFG: Zeitpunkt der Ausübung einer Option bei Immobiliengeschäften

(Bild: © iStock/Andreas Nesslinger) (Bild: © iStock/Andreas Nesslinger)

Eine Option liegt vor, wenn dem Vertragspartner ein einseitiges Gestaltungsrecht eingeräumt wird, einen Vertrag abzuschließen. Bei solchen Optionsgeschäften kommt das relevante Verpflichtungsgeschäft erst bei Ausübung der Option zustande.

Auch ein gleichzeitig abgeschlossener Mietvertrag sowie ein KĂĽndigungsverzicht der Vermieterin begrĂĽnden noch keinen Ăśbereignungsanspruch, der beide Vertragspartner sogleich und unbedingt bindet.

Der Optionsnehmer kann ĂĽber das GrundstĂĽck keine Herrschaft ausĂĽben, die wirtschaftlich der Stellung nahe kommt, die einem privatrechtlichen EigentĂĽmer zusteht.

Entscheidung: BFG 5. 4. 2019, RV/5100618/2018, Revision zugelassen.

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