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Um die Richtigkeit der Abzüge und damit die Neutralität der steuerlichen Belastung zu sichern (EuGH 30. 3. 2006, C-184/04, Uudenkaupungin kaupunki, Rn 25 f), muss man die Vorsteuerberichtigung, die für Gegenstände des Umlaufvermögens vorgesehen ist, auch auf Anzahlungen anwenden, da gerade bei der Nichtanwendung ungerechtfertigte Vorteile entstehen würden.
Unter einer erstmaligen Verwendung oder Nutzung eines Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen im Unternehmen ist nach dem Charakter der Umsatzsteuer als Verbrauchsteuer der bestimmungsgemäße Einsatz des Wirtschaftsgutes zur Erzielung von Einnahmen zu verstehen. Davon zu unterscheiden sind sämtliche Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Anschaffung stehen (Probebetrieb, Testläufe, Transportvorgänge, …).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.