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Gewollte und erwartbare Gegenleistungen bewirken auch dann einen Leistungsaustausch, wenn seitens des leistenden Unternehmers kein Rechtsanspruch darauf besteht und die Gegenleistungen vom Leistungsempfänger freiwillig erbracht werden. Es liegt in derartigen Fällen ein Tausch oder tauschähnlicher Umsatz vor.
Die für den Leistungsaustausch vorausgesetzte Zweckgerichtetheit des Handelns fehlt nur dann, wenn der leistende Unternehmer keinen ernstgemeinten und sich aus den Umständen ergebenden Willen hat, für seine Leistung kein Entgelt zu nehmen. Er muss diesfalls dem Leistungsempfänger gegenüber erkennbar die Möglichkeit der Entgegennahme einer Gegenleistung ausgeschlossen haben (BFH 7. 5. 1981, BStBl II 1981, 495).
Entscheidung: BFG 11. 2. 2019, RV/7101000/2016, Revision zugelassen.
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