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BFG: Dienstbarkeitsvertrag vs Bestandvertrag

(Bild: © iStock) (Bild: © iStock)

Steht bei einem Vertrag zwischen Eigentümer und Nutzungsberechtigten nicht die Benützung durch den Berechtigten selbst im Vordergrund, sondern die Möglichkeit, aufgewendete Kosten mit Gewinn und Weitergabe an Dritte wieder einzubringen, liegt ein Dienstbarkeitsvertrag und kein Bestandvertrag vor.

Entscheidung: BFG 21. 1. 2019, RV/7101538/2013, Revision nicht zugelassen.

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