BFG: Ohne Mitwirkung des anderen Elternteils im Zuschussbewilligungsverfahren gewährt die GKK de facto den Zuschuss für Alleinstehende
Ohne Mitwirkung des anderen Elternteils im Zuschussbewilligungsverfahren hat die Sozialversicherungsbehörde de facto ein Verfahren für alleinstehende Elternteile geführt, sodass eine Festsetzung eines Rückzahlungsbetrages für bezogene Zuschüsse der vom VfGH aufgehobenen Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 KBGG unterfiele.
EuGH: Erstmalige Auferlegung von finanziellen Sanktionen gemäß Art 260 Abs 3 AEUV
Der Gerichtshof nimmt erstmals eine Auslegung und Anwendung von Art 260 Abs 3 AEUV vor, der es ermöglicht, einem Mitgliedstaat, der gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer Richtlinie der Union mitzuteilen, eine finanzielle Sanktion aufzuerlegen.
VwGH: KESt und Versorgungs- oder Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts
Eine nachweisliche Zurechnung nach § 21 Abs 2 Z 3 vierter Teilstrich KStG setzt voraus, dass das die Kapitalerträge abwerfende Vermögen (von vornherein) dem begünstigten Versorgungs- oder Unterstützungszweck gewidmet ist.
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen in Begutachtung
Derzeit befindet sich die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die elektronische Übermittlung von Informationen durch Mitarbeiterbeteiligungsstiftungen in Begutachtung.
Prof. Dr. Stefan Bendlinger im BFGjournal zu Gast
2015 wurde Dr. Stefan Bendlinger in der Kategorie Internationales Steuerrecht zum Steuerberater des Jahres gewählt. Bendlinger ist in facheinschlägigen Gremien in Österreich und im Ausland vertreten, so zB im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) in Frankfurt oder im Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) in Paris.
Ausdrückliche schriftliche Erklärung notwendig für Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG
Ein gemäß § 22 UStG pauschalierter Landwirt hat bei Überschreiten der Erwerbsschwelle gemäß Art 1 Abs 4 Z 1 lit b iVm Z 2 UStG den innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern. Er ist aber mit den damit zusammenhängenden Vorsteuern gemäß § 22 UStG abpauschaliert.
BFG: Wiederaufnahme und Tankkarten
Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorhanden war.
VwGH: Private Grundstücksveräußerung nach dem 1. StabG 2012
Der VwGH führte aus, die neue Rechtslage für private Grundstücksveräußerungen ist erstmals für Veräußerungen nach dem 31. 3. 2012 anzuwenden, wobei für die zeitliche Anknüpfung bei außerbetrieblichen Grundstücksveräußerungen (wie bis 31. 3. 2012 bei Spekulationsgeschäften) das Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist.
VwGH: Steuerschuld bei Bauleistungen gemäß § 19 Abs 1a UStG
In diesem Fall wurde eine GmbH mit der Durchführung von Trockenbauarbeiten beauftragt. Auf der Schlussrechnung vermerkte die GmbH, dass die Umsatzsteuerschuld gemäß § 19 Abs 1a UStG auf die Leistungsempfängerin übergeht. In § 19 Abs 1a UStG hat der nationale Gesetzgeber den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen daran geknüpft, dass der Empfänger entweder ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, oder ein Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungenerbringt.
VwGH: Bescheidberichtigung im laufenden Revisionsverfahren
Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides. Ein berichtigender Bescheid tritt – soweit sein Inhalt reicht – an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der VwGH den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.
EuGH: Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags
Art 90 Abs 1 MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er bei einer Kündigung eines Finanzierungsleasingvertrags eine Minderung der durch Steuerprüfungsbescheid pauschal anhand aller für die gesamte Vertragslaufzeit geschuldeten Leasingraten festgesetzten Mehrwertsteuerbemessungsgrundlage erlaubt, obwohl dieser Prüfungsbescheid bestandskräftig geworden ist und somit einen „beständigen Verwaltungsakt“ darstellt, mit dem gemäß dem nationalen Recht eine Steuerschuld festgestellt wird.
KStR-Wartungserlass 2019 in Begutachtung
Der KStR-Wartungserlass 2019 befindet sich derzeit in Begutachtung. Durch diesen Erlass erfolgen in den KStR 2013 Anpassungen an die seit der letzten Wartung erfolgten gesetzlichen Änderungen, insbesondere durch das JStG 2018 und die VO-Passiveinkünfte niedrigbesteuerter Körperschaften.







