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Die Sanierung eines Wiederaufnahmebescheides durch Ergänzung der Wiederaufnahmsgründe mithilfe der Begründung der Beschwerdevorentscheidung ist möglich, wenn im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich vorhanden war.
Dies wäre nur unzulässig, wenn dem gesamten erstinstanzlichen Verfahren nicht einmal ansatzweise entnommen werden könnte, dass das Finanzamt vom Hervorkommen neuer Tatsachen ausging (so auch Rauscher, SWK 25/2003, 636 [637]; Knechtl, SWK 35/2014, 1499 [1502]).
Die Bereitstellung von Tankkarten sowie das Aushandeln, die Finanzierung und die Abrechnung des Erwerbs von Kraftstoffen unter Verwendung dieser Karten stellt kein Reihengeschäft dar, dessen Hauptzweck die Lieferung von Kraftstoff ist (vgl EuGH 15. 5. 2019, C-235/18, Vega International; EuGH 6. 2. 2003, C-185/01, Auto Lease Holland BV).
Es erfolgt also keine Kraftstofflieferung der Tankstellenbetreiber an einen die Karten organisierenden (ausverhandelnden) Leasinggeber (der damit nicht zum Vorsteuerabzug aus solchen Rechnungen berechtigt ist) und in weiterer Folge keine Kraftstofflieferung eines Leasinggebers an dessen Leasingnehmer (der mit den bereit gestellten Tankkarten getankt hat).
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.