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Die Berichtigung nach § 293 BAO erfolgt rückwirkend auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides (vgl etwa VwGH 29. 7. 2004, 2004/16/0041). Ein berichtigender Bescheid tritt – soweit sein Inhalt reicht – an die Stelle des berichtigten Bescheides. Erfolgt die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so hat der VwGH den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen (vgl etwa VwGH 13. 11. 1990, 90/08/0169, mwN).
In seinem Erkenntnis vom 29. 1. 2009, 2008/16/0055, führte der VwGH aus, erfolge die Berichtigung während des hinsichtlich des berichtigten Bescheides laufenden Beschwerdeverfahrens, so habe der VwGH den angefochtenen Bescheid in der berichtigten Form dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen. Nichts anderes gilt für eine Berichtigung der anzufechtenden Entscheidung für ein laufendes Revisionsverfahren.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.