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Prof. Dr. Stefan Bendlinger im BFGjournal zu Gast

Prof. Dr. Stefan Bendlinger ist Universitätslektor und stellvertretender Leiter der Arbeitsgruppe „Internationales Steuer­recht“ des Fachsenats für Steuer­recht der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. 2015 wurde er in der Kategorie Internationales Steuer­recht zum Steuerberater des Jahres gewählt. Bendlinger ist in facheinschlägigen Gremien in Österreich und im Ausland vertreten, so zB im Verband Deutscher Maschinen- und Anlagenbau (VDMA) in Frankfurt oder im Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC) in Paris. Er beschäftigt sich mit internationalem Steuer­recht im Allgemeinen und der Besteuerung von Betriebsstätten, Auslandsentsendungen sowie der Steuerplanung und -gestaltung im Besonderen. Wir baten den vielfachen Fachautor und Vortragenden zum Interview.

BFGjournal: Als Experte im (internationalen) Konzern­steuerrecht richtet sich meine erste Frage an Sie auf die Digitalisierung im Konzern­steuerrecht, 1 und zwar auf die Besteuerungsmöglichkeit digitaler Betriebsstätten. Wie könnte eine solche aussehen, und wie stehen die Chancen, dass sie sich doch noch durchsetzen wird? 

Stefan Bendlinger: Die OECD hat sich bereits vor mehr als 20 Jahren anlässlich der Ministerkonferenz in Ottawa mit Fragen rund um die Besteuerung der digitalen Wirtschaft auseinander­gesetzt. Damals kam man noch zum Schluss, dass digitale Geschäfte nicht anders besteuert werden sollten als traditionelle Geschäftsmodelle. Seither hat sich vieles verändert. Die vor einigen Jahren öffentlich bekannt gewordenen (legalen, aber fiskalpolitisch unerwünschten) GAFA-Steuervermeidungsstrategien 2 global tätiger – vorwiegend US-amerikanischer – IT-Konzerne haben Steuerzahler in Aufruhr versetzt und den Ruf nach mehr Steuerge­rechtigkeit laut werden lassen. Im Auftrag der G20 musste die OECD im Rahmen des BEPS-Projekts Maßnahmen entwickeln, um die Digital Economy effektiv besteuern zu können. Aufgrund der Schwerfälligkeit dieses Prozesses auf OECD-Ebene, die konkrete Empfehlungen erst 2020 abgeben will bzw kann, hat die EU in atemberaubender Geschwindigkeit im März 2018 zwei Richtlinienvorschläge 3 und eine Empfehlung 4 mit einem Vorschlag zur Ergänzung des DBA-rechtlichen Betriebsstättentatbestandes um eine „signifikante digitale Präsenz“ vorgelegt, die eine Besteuerung der digitalen Wirtschaft innerhalb der EU sicherstellen sollten. Es stellte sich jedoch schnell heraus, dass das Konzept einer digitalen Betriebsstätte nicht umsetzbar war. Auch der als Zwischenlösung angedachte Richtlinienvorschlag einer Digital­steuer 5 ist  trotz intensiver Bemühungen während der österreichischen EU-Ratspräsidentschaft und der Reduzierung des Anwendungsbereichs auf „ziel­gerichtete Werbung“ im März 2019 am Widerstand wichtiger EU-Mitgliedstaaten gescheitert.

Zielsetzung der Staatengemeinschaft ist es, die Gewinne digitalisierter Unternehmen zu besteuern. Maßnahmen der EU sind dazu nicht ausreichend, zumal die steuerliche Begierden der Hochsteuerländer auslösenden Unternehmen vor allem in Drittstaaten (USA, Indien, China) ansässig sind. Das erfordert einen Paradigmenwechsel in der internationalen Unternehmens­besteuerung, insbesondere im DBA-Recht. Insofern erwarte ich mit Spannung den für 2020 angekündigten Abschlussbericht der OECD und die in Aussicht gestellte konkrete Handlungsempfehlung. 6

BFGjournal: Wie beurteilen Sie in diesem Zusammenhang die Effizienz des in Österreich geplanten Digital­steuergesetzes 2020 (DiStG)?

Stefan Bendlinger: Der rechtspolitische Wille, auf Unternehmens­gewinne ausländischer Unternehmen ohne physische Inlandspräsenz zuzugreifen, stößt auf rechtsdogmatische Grenzen, zu deren Überwindung bislang kein internationaler Konsens gefunden werden konnte. Nationale Alleingänge, wie sie nun auch Österreich durch das DiStG setzen wird, sind die unausweichliche Folge. Die ab 2020 auf Online-Werbe­leistungen von Großkonzernen mit signifikantem digitalem Fußabdruck in Österreich (weltweiter Umsatz von zumindest 750 Mio Euro und Online-Werbeumsatz in Österreich von 10 Mio Euro) erhobene 5%ige Digital­steuer ist aber nichts anderes als eine Ergänzung der bisherigen Werbe­abgabe, die wiederum nicht den Werbeanbieter, sondern das werbende österreichische Unternehmen belasten wird. Insofern wurde das Ziel verfehlt. Die im DiStG vorgesehene Evaluierungs­verpflichtung lässt jedoch darauf schließen, dass das BMF im Endausbau an einer international akkordierten Lösung interessiert ist.

BFGjournal: Wie gehen andere Staaten mit diesem Thema um?

Stefan Bendlinger: Alle nationalen Lösungen sind vom Bestreben gekennzeichnet, GAFAs zu besteuern, gleichzeitig aber nicht mit internationalen Steuer­verträgen in Konflikt zu kommen. Vorreiter war Großbritannien mit seiner Diverted Profits Tax, auch als Google-Tax bezeichnet, die aus britischer Sicht nicht als DBA-rechtlich geregelte Steuer gilt. 7 Indien hat eine Equalisation Levy eingeführt, 8 auch Australien, Frankreich, Israel, Italien und Ungarn haben aus deren Sicht DBA-rechtlich unbedenkliche indirekte Steuern auf bestimmte Formen digitaler Leistungen eingeführt. Einen progressiven Besteuerungsversuch hat jüngst die bayrische Betriebs­prüfung gest­artet, indem Vergütungen für Online-Werbung als quellen­steuerpflichtige Lizenz­gebühren qualifiziert werden sollten. Das deutsche BMF hat jedoch Anfang April klargestellt, dass Vergütungen ausländischer Plattformbetreiber und Internet­dienstleister für die Platzierung oder Vermittlung elektronischer Werbung nicht als abzug­steuerpflichtige Einkünfte aus der Überlassung eines Rechts qualifiziert werden können. 9 Das zeigt, dass internationale Vorgaben dringend vonnöten sind, weil nationale Alleingänge exponentiell zunehmen.

BFGjournal: In Ihrem 2013 erschienen Buch „Steueroasen und Offshore-Strukturen“ zeigen Sie Möglichkeiten internationaler Steuerplanung, aber auch die im österreichischen und internationalen Steuer­recht gesetzten Grenzen auf. Was hat sich seither, etwa nach Wegfall der Anonymität und Diskretion sowie der Erweiterung der internationalen Zusammenarbeit, verändert?

Stefan Bendlinger: Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des Steueroasen-Buchs bei Linde hat sich in Sachen Transparenz und Informationsaustausch vieles getan. So hat Österreich inzwischen mit 130 Staaten die Möglichkeit umfassender Amtshilfe, 10 das Gemeinsame Meldestandard-Gesetz (GMSG) lässt innerhalb der EU den automatischen Informationsaustausch von Kontodaten zu, 11 das Kontenregister- und Konteneinschau­gesetz (KontRegG) zeigt der Finanz­verwaltung, wer welche Konten bei welcher Bank hat, und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Öffnung dieser Konten, wodurch alle Kontobewegungen und der Kontostand ersichtlich sind. Durch das Wirtschaftliche Eigentümer Register­gesetz (WiEReG) sollen die hinter Gesellschaften, Stiftungen oder Trusts stehenden wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können, um auf diese Weise Zugang zu den für die zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nötigen Informationen zu bekommen. Durch das EU-Melde­pflichtgesetz, das bereits im Entwurf vorliegt, wird die Richtlinie (EU) 2018/822 12 – kurz DAC 6 – in österreichisches Recht transformiert. Dadurch werden sogenannte Intermediäre, das sind Steuerberater, Rechtsanwälte, Notare oder Banken, bzw subsidiär „relevante Steuer­pflichtige“ genötigt, dem Amt für Betrugsbekämpfung die darin umschriebenen „aggressiven“ Steuerplanungsmodelle zu melden, die über eine Plattform mit anderen EU-Mitgliedstaaten auszutauschen sind. Die Welt hat auch für den Fiskus keine Grenzen mehr.

Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des Evidenzbüros des BFG, im Interview mit Dr. Stefan Bendlinger. (Bild: © Linde Verlag)
Dr. Angela Stöger-Frank, die Leiterin des Evidenzbüros des BFG, im Interview mit Dr. Stefan Bendlinger. (Bild: © Linde Verlag)

BFGjournal: Stichwort Auslandsentsendungen bzw Arbeitskräfteüb­erlassung: Welche Probleme sind hier insbesondere aufgrund der VwGH-Rechtsprechung bzw der dementsprechenden Rechtsansicht des BMF vorrangig zu nennen? Gibt es aus legistischer Sicht Anpassungsbedarf?

Stefan Bendlinger: Im Mai 2013 hat der VwGH 13 festgestellt, dass bei der grenzüberschreitenden Überlassung von Arbeitskräften (Personalleasing) aus DBA-rechtlicher Sicht nicht das überlassende ausländische Gestellungs­unternehmen, sondern der inländische Beschäftiger als Arbeitgeber zu qualifizieren ist. Die Finanz­verwaltung folgte dem Erkenntnis. 14 Im Ausland ansässige, nach Österreich überlassene Arbeitskräfte sind deshalb – ungeachtet der in Art 15 Abs 2 lit a OECD-MA vorgesehenen Schon­frist von 183 Tagen – mit jedem inländischem Tätigkeitstag in Österreich steuer­pflichtig. Die Besteuerung hat entweder durch eine lohn­steuerliche Erfassung der Arbeitnehmer (wozu der ausländische Überlasser derzeit jedoch nicht verpflichtet ist) oder durch den besonderen Steuerabzug gemäß § 98 Abs 1 Z 3 TS 5 EStG iVm § 99 Abs 1 Z 5 EStG zu erfolgen. Steuersubjekt dieser 20%igen Quellen­steuer ist aber das überlassende Unternehmen, wenngleich – wie in § 98 Abs 1 Z 4 letzter Satz EStG zum Ausdruck kommt – wirtschaftlich betrachtet der ausländische Arbeitnehmer besteuert werden soll. Das führt in den Ansässigkeitsstaaten der Arbeitnehmer zu Irritationen, weil die österreichische Quellen­steuer nicht als eine Einkommen­steuer des Arbeitnehmers anerkannt und damit die Entlastung von Doppel­besteuerung verweigert wird. Im Übrigen dürfte Österreich – wenn das überlassende Unternehmen in Österreich keine Betriebsstätte unterhält (was in der Regel der Fall ist) – nur den in der Gestellungs­vergütung enthaltenen Lohnanteil besteuern. Dieser Systembruch und die dadurch bewirkte Doppel­besteuerung haben bereits dazu geführt, dass sich ausländische Arbeitskräftegesteller vom österreichischen Markt zurückgezogen haben, obwohl aufgrund des nach wie vor bestehenden Fachkräfte­mangels Arbeitskräfte fehlen. Der Gesetzgeber muss meines Erachtens dringend handeln. Der Fachsenat für Steuer­recht der KWT hat dem BMF bereits Möglichkeiten einer Neuregelung unterbreitet.

BFGjournal: Kürzlich erschien ein kritischer Beitrag von Ihnen zur Rückzahlung österreichischer Abzug­steuer nach dem Jahres­steuergesetz 2018 (JStG 2018). 15 Warum gestaltet sich das so kompliziert, und sehen Sie hier Verbesserungspotenzial?

Stefan Bendlinger: Die dargestellte Problematik der Inbound-Arbeitskräfteüb­erlassung wurde durch § 240a BAO idF JStG 2018 zusätzlich verschärft. Will ein ausländischer Unternehmer zu Unrecht einbehaltene österreichische Abzug­steuern (zB auf DBA-rechtlicher Grundlage) rückfordern, bedarf es eines zweistufigen Verfahrens: im ersten Schritt einer Vorausmeldung in elektronischer Form und im zweiten Schritt eines in der Folge in Papierform (!) zu stellenden Rückerstattungs­antrags. Im Übrigen ist die Vorausmeldung erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Temporäre Doppel­besteuerung und entsprechende Liquiditätsnachteile für Steuerausländer sind die Folge, die letztlich die Geschäftsbeziehungen mit dem österreichischen Auftraggeber belasten. Es ist unverständlich, warum Anträge auf Rückzahlung zu Unrecht einbehaltener Abzug­steuern nicht zeitnah gestellt werden können. Um eine Antragsflut zu vermeiden, wäre es auch möglich gewesen, unterjährige Anträge erst ab einem bestimmten Mindest­betrag zuzulassen. 16

BFGjournal: Im Buch „Praxisbeispiele zur Einkommen­steuer“ 17 beleuchten und beantworten Sie (mit weiteren Autorinnen und Autoren) Fragen zur Einkommen­steuer. Was erwarten Sie vom EStG 2020? Wird es einfacher werden? Werden sich so manche Probleme lichten?

Stefan Bendlinger: Es wäre an der Zeit, das Einkommen­steuerrecht zu vereinfachen. Man hört ja schon aus dem BMF, dass etwa betriebliche Einkunfts­arten zusammengefasst werden sollen. Ich würde mir eine Entrümpelung wünschen, gewisse Steuer­befreiungen, Steuerfrei- und Absetz­beträge sollten eliminiert werden, verbunden mit einer Senkung des Tarifs. So ist der Spitzen­steuersatz von 55 %, der zwar erst ab Einkünften von mehr als 1 Mio Euro greift und nur wenige Spitzenverdiener trifft, in internationalen Vergleichen, die meist nur auf den Tarif abstellen, standortpolitisch ein katastrophales Signal. Leider wird im Zuge der Steuerreform 2020 dieser ursprünglich bis 2020 befristete Satz unbe­fristet verlängert. Auch die Tatbestände zur beschränkten Steuer­pflicht sollten durchforstet werden und mit dem DBA-Recht in Einklang gebracht werden.

BFGjournal: Sie sind Mitglied des Business and Industry Advisory Committee der OECD (BIAC). Bitte skizzieren Sie uns kurz die Arbeit dieser Organisation. Welche Auswirkungen und Einflüsse ergeben sich daraus in der Praxis?

Stefan Bendlinger: Das BIAC wurde 1962 gegründet und ist die Stimme der Industrie bei der OECD. Österreichischer Vertreter beim BIAC ist die Industriellen­vereinigung. Das Tax Committee der BIAC verfolgt sehr aufmerksam die Arbeiten der OECD im Steuerbereich, koordiniert die Interessen ihrer Mitglieder und gibt zu Discussion Drafts des OECD-Steuerausschusses international akkordierte Stellungnahmen ab, die von der OECD auch berücksichtigt und im Zuge von Hearings in Paris erörtert werden. So hat zum Beispiel der Erstentwurf der Leitlinien zur Betriebsstätten-Ergebnisabgrenzung aus dem Jahr 2016, 18 der im Gefolge von BEPS-Aktionspunkt 7 erarbeitet werden musste, nicht zuletzt durch den Input der Industrie völlig anders ausgesehen als dessen Endfassung aus dem Jahr 2018 19 und wurde „praxistauglicher“.

BFGjournal: Sie waren über ein Jahrzehnt in einem großen österreichischen Industriekonzern beschäftigt, zuletzt als Leiter der internationalen Steuerabteilung. Wie war der Umstieg in die Selbständigkeit? Wie betrachten Sie die berufliche Veränderung rückwirkend?

Stefan Bendlinger: Ich übe meinen Steuerberaterberuf seit 25 Jahren sehr gerne und mit Leidenschaft aus. Die elf Jahre, die ich in der Steuerabteilung eines Industriekonzerns verbracht habe, möchte ich aber nicht missen. Nicht zuletzt hat unser Unternehmen seine Wurzeln in dieser Steuerabteilung. Ich hatte während meiner Tätigkeit in der Wirtschaft die Möglichkeit, die Welt in steuerlicher Mission zu bereisen, musste die Auslands­geschäfte meines damaligen Arbeitgebers von der Angebotslegung bis zur Endabwicklung steuerlich begleiten und für eine Optimierung der Gesamt­steuerbelastung sorgen. So konnte ich internationales Steuer­recht in freier Wildbahn unmittelbar am Objekt lernen. Und das nicht nur in „zivilisierten“ Steuerjurisdiktionen. Als Tax Manager in der Industrie konnte ich mich allerdings nicht darauf zurückziehen, aufzuzeigen, welche Möglichkeiten es bei der Gestaltung von Auslands­geschäften gäbe, sondern musste klare Handlungsempfehlungen abliefern und dafür geradestehen. Diesen Ansatz habe ich in die ICON mitübernommen. Wir zeigen unseren Mandanten nicht nur Alternativen auf, sondern bieten Lösungen an.

BFGjournal: Ihr Sohn ist als Universitätsassistent am Institut für Finanz­recht, Steuer­recht und Steuerpolitik der JKU bzw als Fachautor 20 in ihre Fußstapfen getreten. Haben Sie ihn dazu motiviert, ebenfalls in diesem Metier tätig zu werden, oder ist er von selbst auf den Geschmack gekommen?

Stefan Bendlinger: Diese Frage wird mir sehr oft gestellt. Tatsächlich ist Letzteres der Fall. Seine Affinität zur Materie hat möglicherweise damit zu tun, dass Valentin nur zwei Monate vor der Gründung der ICON im Jahr 1993 geboren wurde. Da für mich Privat- und Berufsleben immer eine Symbiose waren und noch immer sind, hat er im Laufe der Jahre natürlich auch Kanzleiluft geschnuppert, durfte geringfügig mitarbeiten und verbrachte viele seiner Lernphasen in der Kanzlei. Vielleicht hat auch das sein Interesse am Wirtschafts- und Steuer­recht geweckt.

1) Mein Ziel für heuer ist?

… so wie bisher mit dem privaten und dem beruflichen Leben höchst zufrieden zu bleiben.

2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?

Die Biografie des Apple-Gründers Steve Jobs von Walter Isaacson.

3) Das größte Vergnügen für mich ist …

… mit meiner Frau in entlegene Ecken der Welt zu reisen und Spuren in unberührten kanadischen Champagne-Powder zu ziehen.

4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennen lernen?

Tenzin Gyatso – den 14. Dalai Lama.

5) Nach der Arbeit …

… werden die Füße hochgelagert … wird im Sommer der Garten gepflegt … schaue ich mit meiner Frau einen Krimi … gehe ich – leider zu selten – eine Runde laufen.

1 Mitautor in Kirchmayr/Mayr/Hirschler/Ehrke-Rabel/Kofler (Hrsg), Digitalisierung im Konzern­steuerrecht (2018); Bendlinger, (Un-)Sinn der digitalen Betriebsstätte: Richtlinienpaket der EU zur Besteuerung der Digital Economy, SWI 2018, 268; Bendlinger in Aigner/Kofler/Tumpel (Hrsg), DBA-Kommentar 2 (2019) Art 5 Rz 237 ff.

2 GAFA steht für Google, Apple, Facebook und Amazon.

3 Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmens­besteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz vom 21. 3. 2018, COM(2018) 1437 final; Europäische Kommission, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digital­steuer auf Erträge aus der Erbringung bestimmter digitaler Dienst­leistungen vom 21. 3. 2018, COM(2018) 148 final.

4 Europäische Kommission, Empfehlung der Kommission vom 21. 3. 2018 bezüglich der Unternehmens­besteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz, C(2018) 1650 final.

5 Rat der Europäischen Union, Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zum gemeinsamen System einer Digitalwerbe­steuer auf Erträge aus der Erbringung digitaler Werbe­dienstleistungen vom 1. 3. 2019, 6873/19.

6 Kreienbaum, Fortschritte bei der Digital­besteuerung – Zweisäulenstrategie in der Diskussion, IStR 2019, 121 (123).

7 Oppel, Die neue diverted profit tax in Großbritannien – Unilaterale Alternative zu BEPS oder wahlkampf­bedingter Schnellschuss? IStR 2015, 333 (340); Kofler/Mayr/Schlager, Digitalisierung und Betriebsstättenkonzept, RdW 2017, 369 (374).

8 Sigh, Taxation of Digital Economy: An Indian Perspective, INTERTAX 2017, 467 (475 ff).

9 Schreiben des dBMF vom 3. 4. 2019, IV C 5 – S 2411/11/10002.

10 BGBl I 163/2015 idF BGBl I 77/2016, BGBl I 118/2016, BGBl I 62/2018; BMF-010221/0002-IV/8/2019 v. 7.1.2019, Umfassende Amtshilfe im Bereich der Steuer vom Einkommen (1. Jänner 2019).

11 Richtlinie des BMF vom 12. 12. 2016, BMF-010221/0820-VI/8/2016.

12 Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. 5. 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über melde­pflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 vom 5. 6. 2018, 1.

14 Erlass des vom 12. 6. 2014, BMF-010221/0362-VI/8/2014.

15 Bendlinger, Die Rückzahlung österreichischer Abzug­steuer nach dem Jahres­steuergesetz 2018, SWI 2019, 198.

16 Stellungnahme der KSW an das BMF zum Entwurf des JStG 2018 vom 16. 5. 2018, 40/SN-36/ME 26. GP.

17 Renner/Aigner (Hrsg), Praxisbeispiele zur Einkommen­steuer (2017).

18 OECD, Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), Public Discussion Draft, BEPS Action 7, Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishment (2016); Bendlinger, Die „neue“ Vertreterbetriebsstätte, IStR 2016, 914 (914 ff).

19 OECD, Additional Guidance on the Attribution of Profits to Permanent Establishments, BEPS Action 7 (2018); Bendlinger, „Additional Guidance“ der OECD zur Gewinnabgrenzung neuer Betriebsstätten nach BEPS-Aktionspunkt 7, TPI 2018, 53 (53 ff).

20 ZB V. Bendlinger/Mühlberger, Direkte Rückerstattung irrtümlich bezahlter und entrichteter Umsatz­steuer in der Insolvenz des Leistungserbringers, SWK 9/2019, 478; V. Bendlinger, Die Besteuerung der Digital Economy – Eine kritische Würdigung, StAW 2018, 113 (113 ff).

Der ganze Artikel (BFGjournal 2019, 194) als PDF und bei Linde Digital.

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