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Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ohne Selbstbehalt aus dem Titel der Behinderung bedarf es eines unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhanges der geltend gemachten Kosten mit der Behinderung, die der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu Grunde liegt (vgl UFS 9. 10. 2008, RV/0147-G/08, mwA).
Krankheitskosten, die auf eine Erkrankung zurückgehen, die in keinem Zusammenhang mit der Behinderung steht (zB Kosten der Augenoperation eines wegen Beinamputation Behinderten), können grundsätzlich nur nach den allgemeinen Regeln des § 34 EStG geltend gemacht werden (vgl UFS 9. 10. 2008, RV/0147-G/08, mwA).
Die Abgabenbehörde hätte zu ermitteln gehabt, ob ein medizinischer Zusammenhang zwischen Zuckerkrankheit und Hörverlust nach dem Kenntnisstand der Medizin als erwiesen gilt und – bejahendenfalls – ob bei der Beschwerdeführerin ein solcher Zusammenhang herstellbar ist. Gilt ein medizinischer Zusammenhang zwischen Zuckerkrankheit und Hörverlust nach dem Kenntnisstand der Medizin als erwiesen, ist im Falle des medizinischen Beweisnotstandes der ihrer Mitwirkungspflicht voll nachgekommenen Beschwerdeführerin die ausreichende Wahrscheinlichkeit eines solchen Zusammenhanges für die Kostenberücksichtigung ohne Selbstbehalt anzunehmen, wenn der Hörverlust nicht altersentsprechend ist.
Entscheidung: BFG 31. 10. 2018, RV/7104876/2018 (Revision nicht zulässig).
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