Kategorie: Gesellschaftsrecht

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Die Fort­bestehens­prognose im Lichte des 4. COVID 19 Gesetzes

Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen.

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Auswirkungen von Miet­reduktionen infolge SARS-CoV-2-Virus auf die Unternehmer­eigenschaft von KöR

Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur dann unternehmerisch tätig, wenn ein entgeltlicher Bestandvertrag iSd § 1090 ABGB vorliegt. Entsprechend der Rz 265 der UStR ist dies im Grundsatz der Fall, wenn neben der Deckung der (laufenden oder zeitlich anteiligen) Betriebskosten (§§ 21 bis 24 MRG) ein Entgelt in Form einer Afa-Komponente in Höhe von 1,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt wird.