Virtuelle Aufsichtsrats-, Gesellschafter- und Hauptversammlungen
Das Gesellschaftsrechtliche COVID-Gesetz sowie dessen Durchführungsverordnung („COVID-19-GesV“) bringen lang erwartete Erleichterungen insbesondere für virtuelle Versammlungen von Aktiengesellschaften und GmbHs sowie deren Organen.
Die Fortbestehensprognose im Lichte des 4. COVID 19 Gesetzes
Mit dem 4. COVID‑19‑Gesetz wurde die Insolvenzantragspflicht bei Erfüllung des Überschuldungstatbestandes nach § 67 IO bis 30.6.2020 ausgesetzt. Ist der Schuldner bei Ablauf des 30.6.2020 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.6.2020 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später endet, zu beantragen.
Auswirkungen von Mietreduktionen infolge SARS-CoV-2-Virus auf die Unternehmereigenschaft von KöR
Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind im Bereich der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nur dann unternehmerisch tätig, wenn ein entgeltlicher Bestandvertrag iSd § 1090 ABGB vorliegt. Entsprechend der Rz 265 der UStR ist dies im Grundsatz der Fall, wenn neben der Deckung der (laufenden oder zeitlich anteiligen) Betriebskosten (§§ 21 bis 24 MRG) ein Entgelt in Form einer Afa-Komponente in Höhe von 1,5 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt wird.
Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz in Kraft getreten
Die derzeitige Situation wirft viele Fragen im Zusammenhang mit der Abhaltung geplanter Haupt- oder Gesellschafterversammlungen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und…
Auswirkungen auf Vertragsbeziehungen und kurzfristiger Handlungsbedarf
Das Coronavirus bringt für Unternehmen große Herausforderungen mit sich. Vermehrt werden Unternehmer ihre abgeschlossenen Verträge nicht mehr (rechtzeitig) erfüllen können. Im Folgenden wird ein Überblick gegeben, welche rechtlichen Folgen die Probleme bei der Leistungserbringung mit sich bringen.