Vorsteuererstattung in der EU für Rechnungen aus 2024
Das Vorsteuerrückerstattungsverfahren für Unternehmer im Binnenmarkt für Vorsteuern aus der EU erfolgt ausschließlich über das dafür vorgesehene Online-Portal im Ansässigkeitsstaat. In Österreich ist der Antrag für Vorsteuern im Erstattungsverfahren für alle anderen 26 Mitgliedstaaten über das Finanz-Online Portal einzubringen. Es sind weder die Unternehmerbescheinigung (U70) noch die Originalrechnungen beizulegen. Der Erstattungs-Mitgliedstaat kann für bestimmte Rechnungen – Betrag größer als EUR 1.000,00 sowie Kraftstoffrechnungen über EUR 250,00 – die automatische Übermittlung von Rechnungskopien verlangen.
BFG: Unvollständiger Vorsteuererstattungsantrag im elektronischen Erstattungsverfahren
Ein Vorsteuererstattungsantrag für eine Rechnung, die nicht existiert, ist insoweit als inhaltsleer und damit als nicht vorgelegt zu werten.
Vorsteuererstattung bei innergemeinschaftlicher Lieferung
Enthält eine Rechnung über eine innergemeinschaftliche Lieferung keine UID-Nummer des Empfängers (etwa, weil diese noch nicht vergeben wurde), darf bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen über die Steuerfreiheit keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Eine dennoch ausgewiesene Umsatzsteuer ist beim Empfänger nicht erstattungsfähig.