Keine Einkunftsquelle trotz Vermietung: BFG kippt Verluste bei Fruchtgenuss
Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung machte der Sohn als Beschwerdeführer negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iZm einer unter Vorbehaltsfruchtgenuss im Schenkungswege von seiner Mutter erworbenen Wohnung geltend. Die Wohnung wurde durch die fruchtgenussberechtigte Mutter vermietet, der Sohn als Eigentümer hatte negative Einkünfte, da die Substanzabgeltung zwar die Afa, aber nicht die Instandsetzungsaufwendungen abdeckte. Diese negativen Einkünfte wurden seitens des Finanzamts nicht anerkannt, da auf Ebene des Sohnes kein Gesamtüberschuss in einem überschaubaren Zeitraum zu erwarten sei (Liebhaberei).
Umsatzsteuerfreie Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ zu Wohnzwecken
Am 23. Dezember 2025 wurde das Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 („BBKG 2025“) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurde ua eine zwingende Umsatzsteuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete „besonders repräsentative Grundstücke“ eingeführt. Gleichzeitig wurde für den Vermieter das Recht auf Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit diesen Grundstücken abgeschafft.
Gebäudeerrichtung durch GmbH und anschließende Vermietung an den Geschäftsführer
Im vorliegenden Erkenntnis hatte das BFG unter anderem über die Gewährung des Vorsteuerabzuges für die Nutzungsüberlassung eines Gebäudes, welches die beschwerdeführende GmbH errichtet hatte und das sie in der Folge an den Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Bf vermietet hat, zu entscheiden. Weiters war im Beschwerdefall strittig, ob die von der Bf geltend gemachten Herstellungskosten des Gebäudes als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Umsatzsteuerfreie Vermietung von „besonders repräsentativen Grundstücken“ zu Wohnzwecken
Am 21. November 2025 wurde die Regierungsvorlage zum steuerlichen Teil des Betrugsbekämpfungsgesetzes 2025 („BBKG 2025“) veröffentlicht. Darin ist unter anderem eine zwingende Umsatzsteuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete “besonders repräsentative“ Immobilien vorgesehen. Gleichzeitig soll für den Vermieter das Recht auf Vorsteuerabzug in Zusammenhang mit diesen Immobilien abgeschafft werden.
Vorzeitige Beendigung der Vermietung ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten
Kann der Vermieter den Nachweis, dass die Vermietungstätigkeit von vornherein auf einen unbegrenzten Zeitraum geplant war, nicht erbringen und wird die Tätigkeit vorzeitig (ohne Vorliegen von Unwägbarkeiten) freiwillig beendet, so stellt die kleine Vermietung von Beginn an Liebhaberei dar.
Vorzeitige Beendigung einer kleinen Vermietung
Kann bei der Vermietung eines Einfamilienhauses der Nachweis der Vermietung bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses nicht erbracht werden, ist bei Vorliegen eines Gesamt-Werbungskostenüberschusses im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Vermietung von Liebhaberei auszugehen.




