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Kann bei der Vermietung eines Einfamilienhauses mit zwei Wohneinheiten die Beschwerdeführerin nicht den Nachweis erbringen, dass die Vermietung zumindest bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses erfolgen wird, ist bei Vorliegen eines Gesamt-Werbungskostenüberschusses im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Vermietung von Liebhaberei auszugehen. Bei Abschluss eines Mietverhältnisses auf drei bzw fünf Jahre mit nachfolgender Verlängerungsmöglichkeit von Jahr zu Jahr konnte nach vorzeitiger Kündigung durch den Mieter und anschließender Schenkung des Objekts an die erwachsene Tochter für deren Privatnutzung der Senat in einer von der Beschwerdeführerin behaupteten „Wohnungsnot“ der Tochter keine „Unwägbarkeit“ der Beschwerdeführerin erblicken. Diesen Fall bespricht Ingrid Enengel in der Februarausgabe des BFGjournals.
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