Schlagwort: Liebhaberei

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)
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BFG: Beurteilung der Liebhaberei bei einem technischen Entwickler

Das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, ist nach § 1 Abs 1 LVO für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Ob mehrere Betätigungen insgesamt einen einheitlichen Betrieb bzw eine einheitliche Einkunftsquelle darstellen, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Eine danach gebotene getrennte Betrachtung kann eine (bloß) teilweise Liebhabereibeurteilung zur Folge haben.

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Einkommensteuer

Liebhaberei bei nebenberuflicher Mitwirkung in einer Band

Ob eine Tätigkeit als Musiker als typisch erwerbswirtschaftlich einzuordnen ist oder typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entspricht, ist im Einzelfall anhand ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Intensität zu beurteilen. Dabei ist zu beachten, dass durch den Gesetzgeber Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit ausdrücklich zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gezählt und damit idR nicht als Liebhaberei angesehen werden.

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Vorzeitige Beendigung einer kleinen Vermietung

Kann bei der Vermietung eines Einfamilienhauses der Nachweis der Vermietung bis zur Erzielung eines Gesamt-Einnahmenüberschusses nicht erbracht werden, ist bei Vorliegen eines Gesamt-Werbungs­kostenüberschusses im Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung der Vermietung von Liebhaberei auszugehen.

BFGjournal Einkommensteuer

Selbständige ärztliche Tätigkeit als Liebhaberei

Der Beschwerdeführer erzielte im Jahr 2011 einen Verlust in Höhe von ca 10.500 € aus einer selbständigen Arbeit als Arzt. Er war im Beschwerdejahr 72 Jahre alt und erkrankte in diesem Jahr. Aufgrund seiner Erkrankung konnten keine Umsätze erzielt und keine Maßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vorgenommen werden. Laut Aktenlage gibt es keine Indizien dafür, dass sich gerade im Beschwerdejahr herausgestellt hätte, dass die Tätigkeit nicht erfolgbringend sein könne.