BFG: Vorlageantrag gegen „zweite Beschwerdevorentscheidung“ ist als unzulässig zurückzuweisen
Die Erlassung einer zweiten Beschwerdevorentscheidung ist nach § 262 BAO idF FVwGG 2012 nicht mehr vorgesehen. Aus § 300 Abs 1 BAO ergibt sich, dass die Abgabenbehörde ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich weder abändern noch aufheben kann.
BFG: Beschwerdevorentscheidung an nicht vertretungsbefugte Person adressiert und zugestellt
Eine Beschwerdevorentscheidung ist an den Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide zu adressieren und zuzustellen, wenn eine natürliche Person, die nicht der Bescheidadressat der angefochtenen Bescheide ist und nicht zu seiner Vertretung befugt ist, die Beschwerden namens des Bescheidadressaten der angefochtenen Bescheide einbringt.
Meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach formaler Beschwerdevorentscheidung
(B. R.) – Ist die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, hat das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden.