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Allgemein BFG

Meritorische Entscheidung durch das Verwaltungsgericht nach formaler Beschwerdevorentscheidung

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

(B. R.) – Ist die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, hat das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden.

Entscheidung: BFG 7. 1. 2019, RV/2100599/2015 , Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 278 und 279 BAO.

Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (hier: Erklärung als zurückgenommen gemäß § 85 Abs 2 BAO) erledigt und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht (BFG 17. 2. 2015, RV/5101670/2014).

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