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(B. R.) – Ist die Beschwerde weder zurückzuweisen, noch als zurückgenommen oder gegenstandslos zu erklären, noch die Sache nach Aufhebung der angefochtenen Bescheide an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen, hat das BFG gemäß § 279 BAO in der Sache selbst zu entscheiden.
Entscheidung: BFG 7. 1. 2019, RV/2100599/2015 , Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 278 und 279 BAO.
Dies gilt auch dann, wenn die Abgabenbehörde die Beschwerde mit einer formalen Beschwerdevorentscheidung (hier: Erklärung als zurückgenommen gemäß § 85 Abs 2 BAO) erledigt und somit das BFG erstmals meritorisch über die Beschwerde abspricht (BFG 17. 2. 2015, RV/5101670/2014).