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BFG: Umsatzsteuerliche Pauschalregelung für Landwirte & Unionsrecht

Die Pauschalregelung für die Landwirtschaft soll den Mitgliedstaaten ermöglichen, landwirtschaftliche Erzeuger, bei denen die Anwendung der normalen Regelung oder der Sonderregelung für Kleinunternehmen auf Schwierigkeiten stoßen würde, von bestimmten oder allen Pflichten zu befreien, denen die unter die normale Mehrwertsteuerregelung fallenden Steuerpflichtigen gewöhnlich unterliegen, und ihnen gleichzeitig einen Pauschalausgleich für ihre Mehrwertsteuer-Vorbelastung zu gewähren.

Diese Regelung verfolgt somit zugleich das Ziel einer Vereinfachung und das Ziel eines Ausgleichs der Mehrwertsteuer-Vorbelastung.

§ 22 UStG 1994 sieht für landwirtschaftliche Erzeuger iSd Unionsrechts, bei denen die Anwendung der normalen Mehrwertsteuerregelung oder der Kleinunternehmerregelung auf Schwierigkeiten stoßen würde, eine Pauschalregelung vor und für jene landwirtschaftlichen Erzeuger, bei denen dies nicht der Fall ist, die Regelbesteuerung oder – bei Vorliegen der Voraussetzungen hierfür – die Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Damit ist Art 296 Abs 1 RL 2006/112/EG, wonach der nationale Gesetzgeber die landwirtschaftliche Pauschalierung für Landwirte, die mit der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung Schwierigkeiten hätten, vorsehen kann, umgesetzt.

Der nationale Gesetzgeber hat mit § 22 UStG 1994 die Vorgabe der Richtlinie, dass Pauschallandwirte nur jene Landwirte sind, bei denen die Regelbesteuerung oder die Kleinunternehmerregelung verwaltungstechnische Schwierigkeiten mit sich bringt, damit umgesetzt, dass er auf die Buchführungspflicht und zusätzlich auf eine bestimmte (gegenüber der allgemeinen Buchführungspflicht) niedrigere Umsatzgrenze abstellt.

Eine unmittelbare Berufung des Bürgers auf die Bestimmungen einer Richtlinie vor den nationalen Gerichten gegenüber dem jeweiligen Mitgliedsstaat kommt dann in Betracht, wenn einerseits diese Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, und andererseits der Mitgliedstaat die Richtlinie nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat.

Eine Behörde kann sich nicht auf eine für sie vermeintlich günstigere Bestimmung einer Richtlinie gegenüber einer nationalen Vorschrift berufen. Den mitgliedstaatlichen Behörden ist eine Berufung auf nicht vollständig umgesetzte Richtlinien gegenüber dem Bürger verwehrt.

Interpretationsbedürftige nationale Vorschriften – die entweder der Umsetzung einer Richtlinie dienen oder sonst vom Wirkungsbereich einer Richtlinie erfasst werden und deren Wirkung behindern könnten – sind „richtlinienkonform“ derart auszulegen, dass die Ziele der Richtlinie erreicht werden.

Nach Ansicht des BFG kann aus Spruchpunkt 2 des Urteils EuGH 12. 10. 2016, C-340/15, ein unionsrechtliches Erfordernis einer Einzelfallprüfung der Anwendbarkeit der Pauschalregelung nicht abgeleitet werden.

Ein Landwirt muss in der Lage sein, im Voraus festzustellen, ob er unter die land- und forstwirtschaftliche Umsatzsteuerpauschalierung fällt.

Die Buchführung ist ein eindeutiger Maßstab für das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen verwaltungstechnischer Schwierigkeiten mit der Anwendung der Regelbesteuerung oder der Kleinunternehmerregelung. Wer Bücher führt, was mit einem gewissen Verwaltungsaufwand verbunden ist, kann sich nicht darauf berufen, die Einhaltung der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Regelbesteuerung sei ihm nicht zumutbar.

Eine Gesetzesbestimmung erfordert ihre Auslegung nur dann, wenn sie mehrdeutig, missverständlich oder unvollständig ist. Dabei begründet der äußerste mögliche Wortsinn die Grenze jeglicher Auslegung. Auch im öffentlichen Recht ist bei einer Interpretation nach jenen grundlegenden Regeln des Rechtsverständnisses vorzugehen, die im ABGB für den Bereich der Privatrechtsordnung normiert sind.

Der äußerste Wortsinn von § 22 Abs 1 UStG 1994 verbietet es, den dort ausdrücklich genannten Kriterien für die Pauschalregelung – Nichtüberschreiten einer bestimmten Umsatzgrenze, Nichtüberschreiten einer bestimmten Einheitswertgrenze, Fehlen einer Buchführungspflicht – im Auslegungsweg ein weiteres, noch dazu sehr unbestimmtes Kriterium „verwaltungstechnische Schwierigkeiten im Einzelfall“ hinzuzufügen.

Dass es im „Einzelfall zu einer ungerechtfertigten Bereicherung einzelner Steuerpflichtiger“ kommen kann, wenn die Pauschalregelung für landwirtschaftliche Erzeuger nach Art 295 ff RL 2006/112/EG umgesetzt wird, verstößt nicht gegen Unionsrecht. Das Unionsrecht rechtfertigt vielmehr nicht den Erlass einer Entscheidung, „mit der ein Pauschallandwirt auf individueller Basis angesichts der in Anwendung dieser Prozentsätze erhaltenen Erstattungen von der Pauschalregelung ausgeschlossen wird.“


Entscheidung: BFG 26. 2. 2019, RV/7101189/2018, Revision zugelassen.


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