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Wird nach einer Änderung des Flächenwidmungsplans freiwillig ein Tauschvertrag abgeschlossen, liegt keine behördliche Maßnahme iSd § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG vor. Durch das 1. StabG 2012 wurde eine Reform der Besteuerung der Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen im EStG vorgenommen.
Entscheidung: BFG 28. 1. 2019, RV/7103846/2017 , Revision nicht zugelassen.
Norm: § 3 Abs 1 Z 5 GrEStG.
Entgegen dem ersten Anschein besteht jedoch kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den grunderwerbsteuerlichen Befreiungsbestimmungen und der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 4 EStG.