Quellen: Presseaussendungen des VfGH vom 3. 6. 2021 und vom 7. 6. 2021.
In seiner Juni-Session, die für drei Wochen anberaumt ist, berät der VfGH ab 7. 6. 2021 über mehr als 400 Fälle. Rund 60 davon werden im Plenum des Gerichtshofes beraten, die übrigen in kleiner Besetzung. Ein Teil der Fälle bezieht sich wieder auf das Thema COVID-19.
COVID-19
Seit April 2020 gehen beim VfGH laufend Anträge ein, die mit COVID-19-Maßnahmen in Verbindung stehen. Insgesamt sind dies derzeit rund 300; ein Teil dieser Anträge – rund 130 – wurde noch im Jahr 2020 erledigt.
Für die Behandlung vieler Anträge ist, wie im Verfahrensablauf vorgesehen, ein Vorverfahren nötig. Der VfGH holt dann eine Stellungnahme der Gegenpartei ein: bei Anträgen auf Gesetzesprüfung ist dies die Bundes- oder eine Landesregierung und bei Anträgen auf Verordnungsprüfung vor allem die verordnungserlassende Behörde. Erst nachdem eine Stellungnahme eingelangt ist, kann der VfGH entscheiden.
Zu bereits ergangenen Entscheidungen des VfGH im Zusammenhang mit COVID-19 hat der VfGH auf seiner Website einige Presseaussendungen veröffentlicht. In den meisten Fällen ging es um Verordnungen, die zum Zeitpunkt, als der VfGH entschied, bereits außer Kraft getreten waren. In seinen Entscheidungen hat der VfGH ausgedrückt, welche verfassungsrechtlichen Schranken die zuständigen Behörden bei Maßnahmen gegen COVID-19 zu beachten haben. Entscheidungen des VfGH wirken sich jedoch nicht auf Vorschriften aus, die erst nach der Entscheidung in Kraft getreten sind: Der VfGH ist verpflichtet, jede einzelne Anfechtung neu zu prüfen, auch wenn sie einen ähnlichen Inhalt wie eine frühere hat.
In der Juni-Session 2021 werden insbesondere folgende Fälle, in denen es um COVID-19-Maßnahmen geht, beraten:
- Betretungsverbot für Kultureinrichtungen (V 86/2021)
- Maskenpflicht in Betriebsstätten des Handels (V 35/2021)
- Verbot des „Click & Collect“ im Spätherbst 2020 (V 592/2020)
- Betretungsverbot für Betriebsstätten des Handels mit Papier- und Schreibwaren (V 593/2020)
- Beschränkungen ab 26. 12. 2020 (V 2/2021)
- Testpflicht für die Ausreise aus Tirol bzw aus den Tiroler Bezirken Kufstein und Schwaz (V 87/2021 ua)
- Entschädigung für Verdienstentgang durch COVID-19-Maßnahmen (E 4044/2020 ua)
- Entschädigung bei Zivildienst wegen COVID-19: VfGH prüft Zuständigkeit des Heerespersonalamtes (G 47/2021 ua)
Weitere Fälle
Klage gegen den Bund wegen Kosten für Grundversorgung von Asylwerbern
Das Land Wien hat gegen den Bund eine Klage auf Zahlung von rund 23.000 Euro sowie auf Feststellung erhoben. Hintergrund ist die Grundversorgungsvereinbarung, wonach die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz – aber längstens für zwölf Monate – zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 aufgeteilt werden. Nach diesem Zeitraum trägt der Bund diese Kosten alleine.
Zwischen Wien und dem Bund ist strittig, ob diese Regelung auch bei Asylwerbern anzuwenden ist, denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in erster Instanz subsidiären Schutz zuerkannt hat, deren Antrag auf Asyl aber nach einem Jahr Verfahrensdauer noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
(A 5/2021)
Ibiza-Untersuchungsausschuss: Hat Ausschussmitglied Persönlichkeitsrechte verletzt?
Eine Unternehmerin hat beim VfGH eine Beschwerde wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten erhoben. Sie behauptet, durch in Sitzungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses gemachte Äußerungen eines Mitgliedes dieses Ausschusses insbesondere im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes verletzt zu sein.
(UA 2/2021)
Deutschkenntnisse als Erfordernis für Privatschullehrer unabhängig von Unterrichtssprache
Seit September 2018 müssen an Privatschulen tätige Lehrer Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Weisen sie diese nicht nach, so hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung als Privatschullehrer zu untersagen.
Das BVwG hat beim VfGH mehrere Anträge gestellt, diese Vorschrift des Privatschulgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei, so das BVwG, sachlich nicht gerechtfertigt, dass Privatschullehrer ausnahmslos (qualifizierte) Deutschkenntnisse nachweisen müssen – selbst dann, wenn die Unterrichtssprache der Privatschule nicht Deutsch ist. Eine Gleichheitswidrigkeit liege auch darin, dass einzelne internationale Schulen von diesem Erfordernis nicht erfasst seien.
(G 391/2020 ua)
Eingetragene Partnerin der Mutter als „anderer Elternteil“ des Kindes
Die Beschwerdeführerin lebt in Wien in einer eingetragenen Partnerschaft. Nachdem ihre Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hatte, stellte sie beim Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde den Antrag, sie als „anderen Elternteil“ im Sinne des ABGB in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen.
Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag ab: Gemäß § 144 Abs 2 ABGB gilt eine Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft lebt, nur dann als Elternteil, wenn an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist (und nicht, wenn das Kind auf natürliche Weise gezeugt worden ist). Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung wurde im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte die ablehnende Entscheidung des Magistrats.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird u.a. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht. Ein Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, gelte nämlich stets als Vater, ganz gleich, wie das Kind gezeugt worden sei.
(E 4420/2020)
Über die folgenden Fälle wurde ein erstes Mal im März beraten:
- Prüfung zweier Erlässe zu Beschäftigungsbewilligungen für Asylwerber (V 95-96/2021)
- Antrag eines Unionsbürgers auf Asyl (E 2546/2020)
- Pensionsanspruch strafgerichtlich verurteilter Politiker (E 4406/2020, E 4496/2020)
Quellen: Presseaussendungen des VfGH vom 3. 6. 2021 und vom 7. 6. 2021.
In seiner Juni-Session, die für drei Wochen anberaumt ist, berät der VfGH ab 7. 6. 2021 über mehr als 400 Fälle. Rund 60 davon werden im Plenum des Gerichtshofes beraten, die übrigen in kleiner Besetzung. Ein Teil der Fälle bezieht sich wieder auf das Thema COVID-19.
COVID-19
Seit April 2020 gehen beim VfGH laufend Anträge ein, die mit COVID-19-Maßnahmen in Verbindung stehen. Insgesamt sind dies derzeit rund 300; ein Teil dieser Anträge – rund 130 – wurde noch im Jahr 2020 erledigt.
Für die Behandlung vieler Anträge ist, wie im Verfahrensablauf vorgesehen, ein Vorverfahren nötig. Der VfGH holt dann eine Stellungnahme der Gegenpartei ein: bei Anträgen auf Gesetzesprüfung ist dies die Bundes- oder eine Landesregierung und bei Anträgen auf Verordnungsprüfung vor allem die verordnungserlassende Behörde. Erst nachdem eine Stellungnahme eingelangt ist, kann der VfGH entscheiden.
Zu bereits ergangenen Entscheidungen des VfGH im Zusammenhang mit COVID-19 hat der VfGH auf seiner Website einige Presseaussendungen veröffentlicht. In den meisten Fällen ging es um Verordnungen, die zum Zeitpunkt, als der VfGH entschied, bereits außer Kraft getreten waren. In seinen Entscheidungen hat der VfGH ausgedrückt, welche verfassungsrechtlichen Schranken die zuständigen Behörden bei Maßnahmen gegen COVID-19 zu beachten haben. Entscheidungen des VfGH wirken sich jedoch nicht auf Vorschriften aus, die erst nach der Entscheidung in Kraft getreten sind: Der VfGH ist verpflichtet, jede einzelne Anfechtung neu zu prüfen, auch wenn sie einen ähnlichen Inhalt wie eine frühere hat.
In der Juni-Session 2021 werden insbesondere folgende Fälle, in denen es um COVID-19-Maßnahmen geht, beraten:
Weitere Fälle
Klage gegen den Bund wegen Kosten für Grundversorgung von Asylwerbern
Das Land Wien hat gegen den Bund eine Klage auf Zahlung von rund 23.000 Euro sowie auf Feststellung erhoben. Hintergrund ist die Grundversorgungsvereinbarung, wonach die Kosten für die Grundversorgung von Asylwerbern für die Dauer des Verfahrens in erster und zweiter Instanz – aber längstens für zwölf Monate – zwischen Bund und Ländern im Verhältnis 60:40 aufgeteilt werden. Nach diesem Zeitraum trägt der Bund diese Kosten alleine.
Zwischen Wien und dem Bund ist strittig, ob diese Regelung auch bei Asylwerbern anzuwenden ist, denen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in erster Instanz subsidiären Schutz zuerkannt hat, deren Antrag auf Asyl aber nach einem Jahr Verfahrensdauer noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
(A 5/2021)
Ibiza-Untersuchungsausschuss: Hat Ausschussmitglied Persönlichkeitsrechte verletzt?
Eine Unternehmerin hat beim VfGH eine Beschwerde wegen Verletzung in Persönlichkeitsrechten erhoben. Sie behauptet, durch in Sitzungen des Ibiza-Untersuchungsausschusses gemachte Äußerungen eines Mitgliedes dieses Ausschusses insbesondere im Recht auf Ehre und Schutz des wirtschaftlichen Rufes verletzt zu sein.
(UA 2/2021)
Deutschkenntnisse als Erfordernis für Privatschullehrer unabhängig von Unterrichtssprache
Seit September 2018 müssen an Privatschulen tätige Lehrer Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen, die zumindest dem Referenzniveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechen. Weisen sie diese nicht nach, so hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung als Privatschullehrer zu untersagen.
Das BVwG hat beim VfGH mehrere Anträge gestellt, diese Vorschrift des Privatschulgesetzes als verfassungswidrig aufzuheben. Es sei, so das BVwG, sachlich nicht gerechtfertigt, dass Privatschullehrer ausnahmslos (qualifizierte) Deutschkenntnisse nachweisen müssen – selbst dann, wenn die Unterrichtssprache der Privatschule nicht Deutsch ist. Eine Gleichheitswidrigkeit liege auch darin, dass einzelne internationale Schulen von diesem Erfordernis nicht erfasst seien.
(G 391/2020 ua)
Eingetragene Partnerin der Mutter als „anderer Elternteil“ des Kindes
Die Beschwerdeführerin lebt in Wien in einer eingetragenen Partnerschaft. Nachdem ihre Partnerin ein Kind zur Welt gebracht hatte, stellte sie beim Magistrat der Stadt Wien als Personenstandsbehörde den Antrag, sie als „anderen Elternteil“ im Sinne des ABGB in das Zentrale Personenstandsregister einzutragen.
Der Magistrat der Stadt Wien wies diesen Antrag ab: Gemäß § 144 Abs 2 ABGB gilt eine Frau, die mit der Mutter eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt in eingetragener Partnerschaft lebt, nur dann als Elternteil, wenn an der Mutter eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden ist (und nicht, wenn das Kind auf natürliche Weise gezeugt worden ist). Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung wurde im vorliegenden Fall unstrittig nicht vorgenommen. Das Verwaltungsgericht Wien bestätigte die ablehnende Entscheidung des Magistrats.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird u.a. ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz geltend gemacht. Ein Mann, der mit der Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist, gelte nämlich stets als Vater, ganz gleich, wie das Kind gezeugt worden sei.
(E 4420/2020)
Über die folgenden Fälle wurde ein erstes Mal im März beraten: