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Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes
Ende der Begutachtungsfrist: 30. 7. 2020.
Auf der BMF-Homepage wurde kürzlich ein Begutachtungsentwurf eines Informationsschreibens des BMF betreffend die Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes veröffentlicht. Ende der Begutachtungsfrist ist der 30. 7. 2020.
Mit dem EU-Meldepflichtgesetz (BGBl I 2019/91, Inkrafttreten: 1. 7. 2020) erfolgt die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2011/16 bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustausches im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen, ABl L 139 vom 5. 6. 2018, S 1, in
österreichisches Recht.
Das Informationsschreiben des BMF vom 30. 6. 2020 wurde auf Basis von bislang an das BMF herangetragenen Fragen und Stellungnahmen erstellt und stellt einen Auslegungsbehelf zur Anwendung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) dar, der im Interesse einer einheitlichen
Vorgangsweise mitgeteilt wird. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können aus dem Informationsschreiben nicht abgeleitet werden.
Um die einheitliche Auslegung und Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/822 in der EU sicherzustellen, ist eine Abstimmung der einzelstaatlichen
Rechtsansichten auf Ebene der EU notwendig. Das gegenständliche Informationsschreiben des BMF gibt lediglich die derzeitige Rechtsansicht des BMF wieder und steht daher unter dem Vorbehalt einer sich zu einem späteren Zeitpunkt entwickelnden anderslautenden Auslegung
und Anwendung der Richtlinie (EU) 2018/822 zwischen den EU-Mitgliedstaaten.