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COVID-19 Nationales Steuerrecht SWK

Ergänzung des Erlasses zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht

Mandl: Unter 20 Euro soll Belegpflicht fallen - Umweltschutz und Kosten als Argumente. (Bild: © loraks) (Bild: © loraks)

Erlass des BMF vom 9. 7. 2020, 2020-0.421.626, BMF-AV 2020/103.

Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. Signatur- bzw Siegelerstellung und Abschnitt 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) des Erlasses des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019.

Ergänzung zu Abschnitt 3.3.4. Signatur- bzw Siegelerstellung des Erlasses des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019:

Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2021 (BGBl I 2020/60 und BGBl II 2020/313)

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG einem ermäßigten Steuersatz unterliegen, welcher von den Steuersätzen gemäß § 10 UStG abweicht, sind wie folgt einem Betrag-Satz oder in Alternative 4 mehreren Betrag-Sätzen zuzuordnen: entweder

  • Alternative 1: dem Feld Betrag-Satz-Null oder
  • Alternative 2: dem Feld Betrag-Satz-Besonders
  • Alternative 3: dem Feld Betrag-Satz-Ermaessigt-1 oder
  • Alternative 4: den bisherigen Feldern nach § 10 UStG

Die gewählte Alternative ist zu dokumentieren (beispielsweise durch Aufbewahrung einer diesbezüglichen Information zur Registrierkassa bzw zum Kassensystem). Sofern bei Verwendung mehrerer Registrierkassen durch einen Unternehmer unterschiedliche Alternativen zum Einsatz kommen, ist pro Registrierkasse zu dokumentieren, welche Alternative gewählt wurde.

Ergänzung zu Abschnitt 4.6.6. Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen (ab 2017) des Erlasses des BMF vom 23. 12. 2019, BMF-010102/0007-I/8/2019:

Übergangsbestimmung für Barumsätze betreffend Umsätze im Zeitraum nach dem 30. 6. 2020 und vor dem 1. 1. 2021 (BGBl I 2020/60 und BGBl II 2020/313)

Umsätze, welche nach den Übergangsbestimmungen gemäß § 28 Abs 52 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegen, sind unter diesem ermäßigten Steuersatz auszuweisen.

Es bestehen keine Bedenken, wenn dieser Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw. eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.

Beispiele:

Bsp 1: Die Kassa unterstützt/verwendet Symbole oder Schlüsselzahlen für unterschiedliche Steuersätze. Für den 5 %-Steuersatz wird neu zB das Symbol „Z“ vergeben. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für „Z“ beispielsweise mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Z: Nettobetrag und MwSt auf Bon mit 10 % ungültig; korrekt 5 %“

Bsp 2: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen nur für einen Artikel anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diesen Artikel, beispielsweise Zeitungen, zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Zeitungen mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Bsp 3: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für alle Artikel anwendbar, die bisher unter den ermäßigten Steuersatz von 10 % fielen. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel mit 10 % Umsatzsteuer.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für Artikel mit 10 % MwSt ungültig; korrekt 5 %“

Bsp 4: Der ermäßigte Steuersatz von 5 % ist im Unternehmen für mehrere Artikel mit unterschiedlichen Steuersätzen anwendbar. Der Ausweis auf dem Beleg erfolgt für diese Artikel zu den bisher nach § 10 Umsatzsteuergesetz anwendbaren Steuersätzen.

Folgende Anmerkung genügt: „Nettobetrag und MwSt auf Bon für den/die Artikel, der/die dem ermäßigten Steuersatz von 5 % unterliegt/unterliegen, ungültig; korrekt 5 %“

Falls der Kunde (zB weil er Unternehmer ist) eine „Mehrwertsteuerrechnung“ benötigt, ist bei der Rechnungsausstellung auch § 11 UStG zu beachten:

Bei Kleinbetragsrechnungen bis zu einem Rechnungsbetrag von 400 Euro sind nach § 11 Abs 6 UStG (pro Steuersatz) Bruttobetrag und Steuersatz anzugeben. Dies erfüllt auch die Anforderungen nach § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV.

Bei Rechnungen, die keine Kleinbetragsrechnungen sind, stellt § 11 Abs 1 UStG höhere Anforderungen als § 132a Abs 3 Z 5 BAO und § 11 Abs 1 Z 3 RKSV. Damit der Beleg iSd § 132a BAO und § 11 RKSV auch den Rechnungserfordernissen des UStG genügt, müssen auf der Rechnung nicht nur Bruttobetrag und Steuersatz, sondern zusätzlich noch (Netto-)Entgelt und Steuerbetrag ausgewiesen werden.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.