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Förderrichtlinien zum Corona-Hilfsfonds

(Bild: © FJZEA) (Bild: © FJZEA)

Mit dem Corona-Hilfsfonds soll die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für österreichische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, sichergestellt werden. Am 8. 4. 2020 wurden im Verordnungswege die Richtlinien veröffentlicht, auf deren Basis die mit der Abwicklung betraute Bundesfinanzierungsagentur (COFAG) zu agieren hat und worin auch die Rahmenbedingungen für die antragstellenden Unternehmen näher konkretisiert sind.

Am 3. 4. 2020 wurden weitere Details zum Corona-Hilfspaket der österreichischen Bundesregierung mit einem Gesamtvolumen von 38 Mrd Euro vorgestellt, das sich aus mehreren Säulen zusammensetzt:

  • 4 Mrd Euro Soforthilfe (davon 2 Mrd Euro Härtefallfonds),
  • 15 Mrd Euro Corona-Hilfsfonds,
  • 9 Mrd Euro Kreditgarantien und Haftungen,
  • 10 Mrd Euro für Steuerstundungen und Herabsetzung von Vorauszahlungen.

1. Rechtsgrundlagen zum Corona-Hilfsfonds

Mit dem neuen Corona-Hilfsfonds soll die rasche Bereitstellung von finanziellen Mitteln für jene österreichischen Unternehmen sichergestellt werden, die aufgrund der gegenwärtigen Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe zu bewältigen haben. Dazu wurden diese Woche die Förderrichtlinien veröffentlicht. Rechtsgrundlage für diese Richtlinien ist das zuletzt mit dem 3. COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/23, ausgegeben am 4. 4. 2020) geänderte ABBAG-Gesetz, auf Basis von dessen Verordnungsermächtigung gemäß § 3b Abs 3 die am 8. 4. 2020 kundgemachte Verordnung des BMF (BGBl II 2020/143) erlassen wurde. Bei diesen Regelungen sind insbesondere auch die einschlägigen EU-Vorgaben für staatlichen Förderungen zu beachten.

In den am 9. 4. 2020 in Kraft getretenen Richtlinien (als Anhang zur Verordnung) werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der finanziellen Hilfsmaßnahmen, welche die Bundesregierung iZm der Ausbreitung von COVID-19 für Unternehmen getroffen hat, geregelt. Diese Maßnahmen betreffen

  • Direktzuschüsse,
  • Garantien und
  • Direktkredite.

Die vorliegenden Richtlinien regeln zunächst nur die Rahmenbedingungen für Garantien und Direktkredite, die Direktzuschüsse sollen hingegen in einer gesonderten Richtlinie geregelt werden (die bislang dazu verfügbaren Informationen finden Sie auf der Seite des BMF). Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich daher nur auf die bereits veröffentlichten Richtlinien für Garantien und Direktkredite.

2. Abwicklung der Garantien und Direktkredite

Abgewickelt werden die Anträge der Unternehmen auf Förderung aus dem Corona-Hilfsfonds durch die neugegründete COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur), eine 100-%-Tochter der ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes. Die COFAG bedient sich der Hilfe von AWS, ÖHT und OeKB. Als „Single-Point of Contact“ kommt der jeweiligen Hausbank des antragstellenden Unternehmens eine zentrale Rolle im Antragsprozedere zu.

Auf der neu geschaffenen Homepage der COFAG können die entsprechenden Unterlagen heruntergeladen werden. Bis dato steht dort jedoch nur der Antrag für Großunternehmen auf die Gewährung einer Überbrückungsgarantie zum Download zur Verfügung.

Die COFAG hat die von ihr durchzuführenden „finanziellen Maßnahmen“ auf Basis der veröffentlichten Richtlinien zu ergreifen, im Übrigen sind ihre Organe bei ihren Entscheidungen grundsätzlich weisungsfrei. Die eine Förderung beantragenden Unternehmen haben insbesondere keinen Rechtsanspruch.

3. Begünstigte Unternehmen

Der Corona-Hilfsfonds richtet sich grundsätzlich an Unternehmen und Branchen, die durch die gesundheitspolitischen COVID-19-Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben. Darüber hinaus hilft er Unternehmen, die infolge der Corona-Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind. Begünstigt sind Unternehmen, die

  • den Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und
  • eine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausüben.

Eine nähere Definition für die verlangte „wesentliche operative Tätigkeit“ findet sich in den Richtlinien nicht.

Ausgenommen von diesen Hilfsmaßnahmen sind beaufsichtigte Rechtsträger des Finanzsektors (zB Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Wertpapierfirmen und Pensionskassen) und Unternehmen, die sich am 31. 12. 2019 bereits in (wirtschaftlichen) „Schwierigkeiten“ befanden. Bei der Definition der „Unternehmen in Schwierigkeiten“ beziehen sich die Richtlinien auf die (nach Unternehmensgrößen differenzierende) Gruppenfreistellungsverordnung. Demnach sind Unternehmen (Nicht-KMU) ausgeschlossen (weil nicht „finanziell gesund“), auf die mindestens einer der folgenden Umstände zutrifft:

  • Kapitalgesellschaften (GmbH und AG; Rechtsformen laut Anhang I Bilanz-RL): Verlust von über 50 % der Summe aus Nominalkapital und Agio. Davon ist dann auszugehen, wenn die übrigen Eigenkapitalpositionen (Bilanzverlust abzüglich sonstiger Rücklagen) höher sind als die Hälfte der Summe aus gezeichnetem Nominalkapital und Agio (gebundene KRL).
  • Personengesellschaften (OG und KG, bei denen mindestens eine natürliche Person als vollhaftender Komplementär fungiert; Rechtsformen laut Anhang II Bilanz-RL): Verlust von mehr als 50 % der Eigenmittel in den Geschäftsbüchern (bilanzielles Eigenkapital).
  • Kein Vorliegen eines Insolvenzgrundes oder eines laufenden Insolvenzverfahrens.
  • Keine noch nicht zurückgezahlte bzw nicht erloschene Rettungshilfe.
  • Weiters müssen folgende Finanzkennzahlen erreicht werden:
  • Gearing (Verhältnis Fremdkapital zu Eigenkapital) unter 7,5 und
  • Zinsdeckungsverhältnis (Verhältnis EBITDA zu Zinsaufwendungen) über 1,0.

4. Notwendige Maßnahmen vor Gewährung von Garantien oder Direktkrediten

Das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, vorweg sämtliche zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um den Liquiditätsbedarf im Betrachtungszeitraum so weit wie möglich zu reduzieren. Dazu zählen unter anderem:

  • Reduktion des Wareneinkaufs auf ein für die Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit erforderliches Mindestmaß;
  • Rückgriff auf verfügbare Liquiditätsreserven oder Erlöse aus rasch und ohne unverhältnismäßigen Verlust verwertbaren (uE wohl nicht betriebsnotwendigen) Vermögensgegenständen;
  • Inanspruchnahme nicht ausgenutzter Betriebsmittelkreditlinien;
  • Stundung von Verbindlichkeiten.

Daneben ist der Antragsteller auch verpflichtet, zuvor andere gesetzliche, behördliche oder exekutive Maßnahmen des Bundes in Anspruch zu nehmen, insbesondere

  • Stundung von Steuern,
  • Corona-Kurzarbeit,
  • Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen.

Diese zuvor getroffenen Maßnahmen müssen bei der Antragstellung auch entsprechend dargelegt werden.

5. Höhe der finanziellen Maßnahmen

Konkrete Beträge der finanziellen Maßnahmen werden in den Richtlinien nicht genannt. Auf Basis der Informationen der COFAG ergeben sich – wiederum unter Beachtung der maßgeblichen EU-Vorgaben – folgende Höchstbeträge für die Unterstützungsmaßnahmen (wobei stets der geringere Betrag maßgeblich ist):

  • entsprechender Liquiditätsbedarf und
  • doppelte Jahreslohnsumme oder
  • 25 % des Jahresumsatzes oder
  • maximal 120 Mio Euro.

Als Betrachtungszeitraum für den Liquiditätsbedarf wird in einem ersten Schritt von einem Zeitraum vom 1. 3. bis 30. 9. 2020 ausgegangen. Der genaue Betrachtungszeitraum ist im Antrag zu konkretisieren, wobei auch ein längerer Betrachtungszeitraum möglich ist, wenn es die besonderen Verhältnisse des Unternehmens (zB Saisonalität des Geschäftsmodells, besonders intensive nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen einer Branche) erfordern. Auch eine spätere oder mehrmalige Verlängerung des Betrachtungszeitraums soll zulässig sein.

6. Laufzeit der finanziellen Maßnahmen

Die Laufzeit bzw der Rückzahlungstermin sind – wiederum unter Beachtung der EU-Vorgaben – jeweils einer individuellen Vereinbarung vorbehalten, wobei die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollen. Insbesondere ist darauf abzustellen, bis wann das Unternehmen die wirtschaftlichen Auswirkungen voraussichtlich überwinden kann und wieder in der Lage sein wird, ohne die gewährten finanziellen Maßnahmen auszukommen bzw die kreditierten Mittel wieder zurückzuführen (hierbei soll insbesondere auf die Ergebnisse der Vorjahre abgestellt werden). Eine Verlängerung der ursprünglichen Laufzeit soll möglich sein. Nach den Vorab-Informationen auf der BMF-Homepage soll die Laufzeit maximal fünf Jahre betragen und kann um bis zu weitere fünf Jahre verlängert werden.

7. Verwendungszweck der Garantien und Direktkredite

Die finanziellen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsengschwierigkeiten eines Unternehmens, die durch die COVID-19-Krise verursacht wurden. Dabei sollen insbesondere Zahlungsverpflichtungen gedeckt werden, die aufgrund der Umsatzausfälle nicht selbst getragen werden können.

Die finanziellen Maßnahmen in Form von Garantien und Direktkrediten können für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen betreffend folgende Kosten gewährt werden:

  • Mieten;
  • Leasingentgelte;
  • einzelne Kreditraten und Zinszahlungen zu den bestehenden Fälligkeiten (nicht jedoch: Vorfälligkeit, Fälligstellung oder endfällige Kredite);
  • Löhne und Gehälter;
  • Lohnnebenkosten;
  • angemessene Unternehmerentlohnung;
  • Steuern, Abgaben und Gebühren;
  • Entgelte für betriebsnotwendige Dienstleistungen und Zahlungen für Waren zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit in einem erforderlichen Ausmaß;
  • Rückzahlung von Anzahlungen;
  • Versicherungsprämien für betriebsnotwendige Versicherungen.

Nicht zulässig ist hingegen die Bedeckung von Zahlungen für:

  • Rückführung von bestehenden Finanzierungen (Umschuldungen);
  • Investitionen;
  • Dividendenzahlungen bzw Gewinnausschüttungen (!);
  • Aktienrückkäufe;
  • Boni an Vorstände oder Geschäftsführer (!).

8. Kosten für die Garantien und Direktkredite

Auch für die mit den Garantien und Direktkrediten verbundenen Kosten für die Unternehmen (Haftungsentgelte und Zinsen) geben die Richtlinien lediglich Rahmenbedingungen vor, die im Einzelfall konkretisiert werden müssen. Nach den derzeit auf der Homepage der COFAG zu findenden Informationen kommen, sofern nicht Abweichendes vereinbart wird, folgende Konditionen zur Anwendung:

KreditnehmerGarantieentgelt für erstes JahrGarantieentgelt für zweites und drittes JahrGarantieentgelt für viertes bis sechstes Jahr
KMU25 bps50 bps100 bps
Großunternehmen50 bps100 bps200 bps

Für die größenabhängige Einteilung der Unternehmen werden folgende Kriterien herangezogen, wobei entweder die Anzahl der Mitarbeiter oder der Jahresumsatz über der Schwelle liegen muss und die Bilanzsumme überschritten werden muss, damit ein „Großunternehmen“ vorliegt:


KMUGroßunternehmen
Anzahl Mitarbeiterweniger als 250ab 250
Jahresumsatz< 50 Mio Euro> 50 Mio Euro
Bilanzsumme< 43 Mio Euro> 43 Mio Euro

Die Definition der „Großunternehmen“ (ab 250 Personen oder Jahresumsatz über 50 Mio Euro und Bilanzsumme über 43 Mio EUR) als Abgrenzung von den KMU basiert auf der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG vom 6. 5. 2003 (und weicht von den Größenklassen für „große Kapitalgesellschaften“ iS § 221 Abs 3 UGB ab!).

9. Verpflichtungen des Antragstellers

Mit den Garantien bzw Direktkrediten sind für die Unternehmen auch zahlreiche Verpflichtungen verbunden (die im Einzelfall auch noch erweitert werden können):

  • Die erhaltenen liquiden Mittel dürfen ausschließlich zum Erhalt der bestehenden Geschäftstätigkeit in Österreich eingesetzt werden;
  • Erhaltung der Arbeitsplätze unter Beachtung der besonderen Umstände;
  • Verwendung der nicht rückzahlbaren Zuschüsse oder sonstigen Zahlungen zur Rückzahlung der erhaltenen finanziellen Maßnahmen;
  • unverzügliche Information über neue Umstände, die das Risiko der COFAG wesentlich erhöhen;
  • Entbindung vom Bankgeheimnis gegenüber COFAG und OeKB;
  • datenschutzrechtliche Einwilligungen.

10. Einschränkungen für Dividendenzahlungen

Neben den obigen Verpflichtungen hat der Finanzminister bereits vorab eine Einschränkung der Gewinnausschüttungen für die unterstützten Unternehmen verlangt. In den Richtlinien wurde diese Beschränkung umgesetzt:

  • Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot von 16. 3. 2020 bis 16. 3. 2021;
  • maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit;
  • keine Rücklagenauflösung zur Erhöhung des Bilanzgewinns;
  • keine Verwendung der erhaltenen Liquidität für
  • Zahlung von Gewinnausschüttungen,
  • Rückkauf eigener Aktien,
  • Zahlung von Boni an Vorstände und Geschäftsführer;
  • Anpassung der Entnahmen des Unternehmensinhabers bzw der Gewinnausschüttungen an die Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Im Unterschied zur Vorabinfo des BMF beschränkt sich das Gewinnauszahlungsverbot also nicht mehr nur auf Aktiengesellschaften, sondern ist rechtsformunabhängig formuliert (und umfasst daher insbesondere auch GmbHs).

Hinweis: Demgegenüber ist die Inanspruchnahme von Förderungen iZm der Kurzarbeit an keine derartigen Beschränkungen geknüpft.

11. Einschränkungen für Bonuszahlungen

Neben der Beschränkung von Dividendenzahlungen sind auch Bonuszahlungen an das Management iZm der Inanspruchnahme von Garantien oder Direktkrediten beschränkt. So ist die Leistung von „unangemessenen“ Entgelten, Entgeltsbestandteilen sowie „unangemessenen Zuwendungen“ an Unternehmensinhaber, Organe, Angestellte und wesentliche Erfüllungsgehilfen zu unterlassen. Insbesondere dürfen Boni an Vorstände oder Geschäftsführer für das laufende Geschäftsjahr maximal 50 % der Vorjahresboni betragen.

12. Auskunfts- und Einsichtsrechte

Zur Überprüfung des Bestehens der Ansprüche muss bei Antragstellung unter anderem der COFAG ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht eingeräumt werden. Das Unternehmen muss sich darüber hinaus verpflichten, auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die zweckgewidmete Verwendung der finanziellen Mittel und deren Rückführung zu prüfen.

Auf den Punkt gebracht

Der Corona-Hilfsfonds stellt ein wichtiges Instrument dar, um den von der Corona-Krise massiv betroffenen Unternehmen das wirtschaftliche Überleben zu ermöglichen. Die derzeit vorliegende Verordnung bzw Richtlinie regelt zunächst nur die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Garantien und Direktkrediten über die COFAG. Eine weitere Richtlinie zur Regelung der Ausgestaltung der ebenfalls vorgesehenen Zuschüsse sollte in den nächsten Tagen ausgearbeitet und veröffentlicht werden.

Die bereits vorliegende Richtlinie enthält mehrere unklare Formulierungen und Begriffe, deren Präzisierung wünschenswert wäre. Zu beachten sind aber jedenfalls das Dividendenzahlungsverbot und die Einschränkung der Managerboni.

Autoren

Zum Autor:

Mag. Max Panholzer ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater und Partner der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz. Er ist Autor, Vortragender bei diversen Seminarveranstaltern und Lektor an einer Fachhochschule. Seine Praxisschwerpunkte liegen im Unternehmens- und Konzernsteuerrecht sowie im Bereich Umgründungen und M & A.



Zum Autor:

Andreas Mitterlehner, MSC, LL.B. ist Steuerberater bei der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH in Linz. Er ist Vortragender und Autor zahlreicher Publikationen. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Unternehmens- und Konzernsteuerrecht und der Abwicklung von Betriebsprüfungen.



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Die 1993 in Linz/Oberösterreich gegründete und ansässige ICON Wirtschaftstreuhand GmbH ist das Kompetenzzentrum für internationale Steuerfragen in Österreich. ICON deckt das gesamte Portfolio der Geschäftsfelder „Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung“ in 9 spezialisierten Service Lines mit derzeit 80 Mitarbeiterinnen ab. ICON ist mehrfach ausgezeichneter Partner und Berater der Industrie, von Konzernen sowie von mittelständischen Unternehmen. Im Rahmen der ICON Tax Academy vermittelt ICON Expertenwissen an Berufskollegen und Klienten. ICON ist exklusives Mitglied der WTS Global in Österreich. Mit weltweit über 100 assoziierten Partnerfirmen gehört WTS Global zu den führenden internationalen Steuerpraxen.