CORONAVIRUS | Sanierung von COFAG-Hilfen durch Spätantragsrichtlinien!
Wenngleich die anläßlich der COVID-19-Pandemie gewährten staatlichen Unternehmenshilfen seitens der hiefür zuständigen COFAG weitgehend abgewickelt sind, so gibt es bekanntlich noch einige offene Problembereiche, die aus einer inkorrekten Umsetzung der EU-rechtlichen Vorgaben in österreichischen Förderrichtlinien resultieren: Insbesondere wurden für bestimmte Zuschüsse die maßgeblichen beihilfenrechtlichen Antragsfristen (30.6.2022) überschritten. Zur bestmöglichen Sanierung dieser Fälle wurden – auf Basis einer zwischenzeitig erfolgten Einigung des österreichischen BMF mit der EU-Kommission – kürzlich eigene „Spätantragsrichtlinien“ im Verordnungswege erlassen.
BMF-Verordnung betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COFAG
Am 25. 5. 2020 wurde die Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) in BGBl II 2020/225 veröffentlicht.
Förderrichtlinien zum Corona-Hilfsfonds
Mit dem Corona-Hilfsfonds soll die rasche Bereitstellung finanzieller Mittel für österreichische Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise schwerwiegende Liquiditätsengpässe haben, sichergestellt werden. Am 8. 4. 2020 wurden im Verordnungswege die Richtlinien veröffentlicht, auf deren Basis die mit der Abwicklung betraute Bundesfinanzierungsagentur (COFAG) zu agieren hat und worin auch die Rahmenbedingungen für die antragstellenden Unternehmen näher konkretisiert sind.