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Erlass des BMF vom 9. 4. 2020, 2020-0.218.629, BMF-AV 2020/53.
Aufgrund der Verbreitung von COVID-19 wurde die Richtlinie des Bundesministers für Finanzen für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß Garantiegesetz 1977 für die Jahre 2019 bis 2022 (aws-Garantierichtlinie 2019) um einen weiteren Punkt ergänzt („VII. Schwerpunkt Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien iZm der Coronavirus-Krise“).
Immer mehr österreichische Unternehmen sind von den wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus negativ betroffen. Waren es zu Beginn nur Lieferketten und Kundenbeziehungen mit bestimmten Regionen, insbesondere China und Italien, so ergeben sich nunmehr weitreichende Wirkungen. Die notwendigen Maßnahmen zur Eindämmung der Krankheit führen zu Konsum- und Investitionszurückhaltung und damit zu Einnahmeausfällen in Unternehmen und somit ernsthaften Liquiditätskrisen. Die Kostenstrukturen können nicht in der Schnelligkeit angepasst werden, wie die Einnahmen einbrechen. Verbindlichkeiten, etwa in Form von Kreditlinien von Banken können von Unternehmen nicht mehr bedient werden.
Damit es in diesem Zusammenhang nicht zu einer existenzbedrohlichen Gefährdung für österreichische Unternehmen kommt, wird dieser befristete Schwerpunkt in die gegenständliche Richtlinie aufgenommen. Damit soll ein Beitrag zur Wettbewerbssicherung der betroffenen österreichischen Unternehmen und Stabilisierung der Beschäftigungssituation des Wirtschaftsstandortes Österreich geleistet werden.