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Aufhebung eines Bescheides betreffend Säumniszuschlag, wenn der (Stamm-)Abgabenbescheid nicht mehr im Rechtsbestand ist
Bei ersatzloser Aufhebung des Abgabenbescheides durch das BFG, dessen Abgabenbetrag die Festsetzung eines Säumniszuschlages bewirkte, ist der Bescheid den Säumniszuschlag betreffend ersatzlos aufzuheben, da der für die Festsetzung des Säumniszuschlages maßgebliche Abgabenbescheid nicht mehr im Rechtsbestand ist.
Entscheidung: BFG 20. 9. 2019, RV/6100522/2019,
Revision nicht zugelassen.
Nichtanwendbarkeit des § 209 Abs 4 BAO bei Wiederaufnahme des Verfahrens
Die abweichende Regelung des § 209 Abs 4 BAO gilt nach dem Gesetzeswortlaut nur – und somit auch für die mittelbare Umsetzung im abgeleiteten Verfahren – für den Ersatz des vorläufigen Bescheides durch einen endgültigen Bescheid.
Entscheidung: BFG 3. 10. 2019, RV/5101047/2018,
Revision nicht zugelassen, Amtsrevision eingebracht.
Mutwillensstrafe wegen unablässiger E-Mails an die Abgabenbehörde
Für den Tatbestand der Mutwillensstrafe ist nicht erheblich, auf welche Weise eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch genommen wird. Jegliches Herantreten an die Behörde in offenbarer Mutwilligkeit iSd § 112a BAO ist geeignet den Tatbestand zu verwirklichen, zB Telefonanrufe oder E-Mails. Auf das Vorliegen einer mit dem mutwilligen Anbringen verbundenen Handlungspflicht der Behörde kommt es nicht an.
Entscheidung: BFG 31. 10. 2019, RV/7104862/2019,
Revision nicht zugelassen.
Einbringung eines Vorlageantrags durch einen Steuerberater, ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung
Soll ein Vorlageantrag nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Wird im Betreff des Schriftsatzes der Name und die Steuernummer jener Person angegeben, an die der angefochtene Bescheid ergangen ist, stellt dies keinen Hinweis auf eine Bevollmächtigung dar.
Versäumt es eine Person, im Vorlageantrag darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt der Vorlageantrag als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung des Vorlageantrags nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor.
Entscheidung: BFG 12. 11. 2019, RV/6100258/2018,
Revision nicht zugelassen.