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Stefan Schuster im BFGjournal zu Gast

„Wir benötigen eine Digitalisierung des Steuerrechts" - Mag. Stefan Schuster ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht sowie des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (Bild: © Linde Verlag) „Wir benötigen eine Digitalisierung des Steuerrechts" - Mag. Stefan Schuster ist Mitglied des Fachsenats für Steuerrecht sowie des Fachsenats für Arbeits- und Sozialrecht der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. (Bild: © Linde Verlag)

Stefan Schuster ist Leiter der Steuerabteilung eines Telekommunikationsunternehmens und Steuerberater in Wien. Den Autor zahlreicher Fachpublikationen baten wir anlässlich der bevorstehenden Lindecampus-Konferenz „Tax Compliance“, an der er als Vortragender mitwirken wird, zum Interview.

Das Interview auf YouTube

BFGjournal: Es freut mich, dass ich erstmals einen Leiter einer Steuerabteilung eines Großunternehmens interviewen darf. Daher meine erste Frage: Mit welchen Problemen beschäftigen Sie sich?

Stefan Schuster: Mein Aufgabengebiet umfasst alles, was mit Steuern zu tun hat, ausgenommen Zoll. Mein Team beschäftigt sich mit Compliance-Themen wie Steuererklärungen und IKS-Prozessen, Systemfragen bezüglich der Abbildung von Geschäftsfällen in der IT-Landschaft – was sich als sehr große Herausforderung darstellt –, aber auch mit speziellen Themen wie etwa umsatzsteuerlichen Fragen, Umgründungen, Ertragsteuern sowie Gebühren und Verkehrsteuern. Durch die Doppelfunktion in der operativen Gesellschaft und in der Holding decken wir auch das internationale Steuerrecht ab. Dabei sehen wir uns mit Fragen im Zusammenhang mit dem zunehmend internationalen Geschäft in allen Bereichen, also bei Lieferungen, Leistungen und auch in der internationalen Zusammenarbeit (Stichwörter Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz, Entsendung, Überlassung, Transfer Pricing), konfrontiert.

Wir arbeiten aus diesem Grund auch intern stark übergreifend mit anderen Bereichen zusammen. Dieses vor allem interne, aber auch externe interdisziplinäre Arbeiten ist unumgänglich und für alle Beteiligten stark bereichernd. Dazu zählt auch der Austausch mit anderen Unternehmen. Das ist eine Form der Zusammenarbeit, die zukunftsweisend und in meinen Augen auch entscheidend für das Bestehen sein wird. Aufgrund der Agilität unserer Umwelt wird es immer schwieriger, den Anforderungen der Schnittstellenpartner gerecht zu werden. Unsere internen Leistungspartner verlangen immer schneller Lösungen, die wir aber zunehmend nicht in der erwarteten Zeit liefern können.

Das Top-Management sieht Tax Compliance nicht mehr als schöngeistiges, hippes Wort sondern vielmehr als zwingend einzusetzendes Instrument, wenn man sich sehr viele Unannehmlichkeiten ersparen will.

Der Grund dafür liegt für mich in dem Umstand, dass unser Steuerrecht den Anforderungen der Gegenwart schlichtweg nicht gerecht wird. Heutige Doppelbesteuerungsabkommen stammen etwa ursprünglich aus dem Beginn der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts. Es ist unmöglich, dass aktuelle Sachverhalte damit abgedeckt werden können. Aber auch innerstaatlich haben wir viel nachzuholen. Wir als Rechtsanwender stehen dann oft etwas ratlos da, wie das Recht auf gegenwärtige Sachverhalte anzuwenden ist. Das bringt Unsicherheit, Zweifel, kostet Zeit und Geld. Auch externe Berater stehen vor den gleichen Problemen. Was wir benötigen, und ich denke, dass ich hier nicht nur für mich spreche, ist eine Digitalisierung des Steuerrechts.

BFGjournal: Am 7. März tragen Sie im Rahmen der Lindecampus-Konferenz „Tax Compliance“ vor. Verraten Sie uns ein paar Einzelheiten dazu? Wie wichtig ist das Thema für Unternehmen, etwa im steuerrechtlichen Zusammenhang mit Abzugsverboten des § 20 Abs 1 Z 5 EStG, wie beispielsweise die heikle Abgrenzung des Sponsorings von Großereignissen und „harmlosen“ Einladungen sowie bereits im Kriminal befindlichem „Anfüttern“ oder die Gewährung von Schmiergeldern, EU-Kartellverfahren oder aber auch dem Finanzstrafrecht?

Stefan Schuster: Unser Unternehmen hat eine Historie zu diesem Thema, die auch medial Aufsehen erregt hat. Das ist die schlechte Seite. Die gute Seite daran ist, dass
sie zu einer Aufmerksamkeit im Top-Management geführt hat, dass Tax Compliance kein schöngeistiges, hippes Wort ist, das man in den Mund nimmt und vergisst. Vielmehr ist sie ein zwingend einzusetzendes Instrument, wenn man sich sehr viele Unannehmlichkeiten ersparen will.

Der VfGH hat unlängst darüber Recht gesprochen, dass die Verbandsverantwortlichkeit bei Finanzstrafverfahren auch unter dem Blickpunkt der Qualität einer implementierten Tax Compliance zu beurteilen ist. Eine Tax Compliance darf dabei nicht zu viel Komplexität hineinbringen, als es heute ohnehin bereits standardmäßig der Fall ist. Wenn die Durchlaufzeit zwischen Anfrage und Antwort zu lange ist, passiert etwas sehr Unangenehmes für das Unternehmen und die handelnden Personen: Man wird versuchen, den Prozess zu umgehen. Und das ist der Tod eines jeden Compliance-Systems. Daher ist es so enorm wichtig, dass man sich von dem rein funktionalen Verständnis seiner Tätigkeit verabschiedet und eine Prozesssicht anwendet, die Zusammenhänge behandelt. Der Leistungspartner erwartet sich eine Antwort, ohne zu diversen Stellen geschickt zu werden. Denn auch er befindet sich unter Zeitdruck. Das ist eine der Herausforderungen, die es für uns Experten zu lösen gilt: Wir müssen – trotz oftmals unvollständiger Informationslage und mangelnder Zeit zur vollständigen Analyse – nicht nur Empfehlungen aussprechen. Im Unterschied zu externen Beratern müssen interne Experten auch Entscheidungen treffen und Verantwortung im Unternehmensprozess übernehmen. Dazu bedarf es eines unternehmerischen Mindsets.

Die Frage der Umqualifizierung in echte Dienstverhältnisse ist stets aktuell. Leider fürchte ich, dass das angekündigte Gremium, das die Dienstverhältnisse beurteilen soll, keine Abhilfe bringen wird.

Ich denke, es ist wichtig, dass man sich im Unternehmen einen gesunden Geist erhält und Unrechtsbewusstsein schafft. Management-Attention zu schaffen, ist dabei besonders wichtig. Mein Appell lautet daher: Bleiben Sie unangenehm, immer wieder! Werden Sie nicht müde zu betonen, dass finanzstrafrechtliche Themen auch eine stark personenbezogene Komponente haben. Eine risikobewusste Geschäftsleitung wird dies zu schätzen wissen.

BFGjournal: Auch das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht gehört zu Ihren Spezialgebieten. Was ist Ihnen da ein besonderes Anliegen?

Stefan Schuster: Hier geht es mir um Ausgeglichenheit. Ich denke, dass es sowohl auf Arbeitgeber- als auch auf Arbeitnehmerseite berechtigte Interessen gibt. Hier sollte der
Gesetzgeber darauf achten, diese Ausgeglichenheit zu fördern. Der Arbeitnehmer erwartet, dass er für seine Zeit entlohnt wird, und der Arbeitgeber übernimmt das Unternehmerrisiko, kümmert sich um den Arbeitnehmer und erhält dafür einen Gewinn. Diesem Konstrukt hat der Gesetzgeber die nötigen Rahmenbedingungen zu geben. Ein grundsätzlich einfach zu verstehender Deal, der natürlich mit starken Wertungen konnotiert wird.

Die Frage der Umqualifizierung in echte Dienstverhältnisse ist stets aktuell. Leider fürchte ich, dass das angekündigte Gremium, das die Dienstverhältnisse beurteilen soll, keine Abhilfe bringen wird. Ein entsprechender Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder liegt bereits seit Längerem auf dem Tisch.

Wenn es nun Neuerungen oder eine Rechtsprechung gibt, so versuche ich, diese stets unter dem Titel der Ausgewogenheit und unter der Prämisse des Empowerments durch den Gesetzgeber für mich zu bewerten. Wichtig erscheint mir gegenwärtig, dass wir bei der Flexibilisierung der Arbeit aus nationaler und internationaler Sicht aus der Phase der Ankündigungspolitik heraustreten sollten.

BFGjournal: Sie sind im Fachsenat für Arbeits- und Sozialrecht bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder. Welche Themen stehen hier im Vordergrund? Ist das Ziel der Vereinheitlichung von Sozialversicherungs- und Steuerrecht noch aktuell? Finden Sie die im aktuellen Regierungsabkommen angekündigte weitere Senkung der Lohnnebenkosten ausreichend?

Stefan Schuster: Die Vereinheitlichung des Sozialversicherungs- und Steuerrechts und vor allem die Vereinfachung der Lohnverrechnung sind weiterhin zentrale Schwerpunkte der Arbeit. Da haben wir noch ein gutes Stück Arbeit vor uns. Die weitgehend einseitige Harmonisierung der Berechnungsgrundlagen, die in einer Abgabenbelastung mündete, kann wohl nicht der Weisheit letzter Schluss sein. Wir benötigen in diesem Bereich eine starke Vereinfachung und eine abgestimmte Gesetzgebung in den verschiedenen betroffenen Materien. In der Personalverrechnung ist das erwähnte interdisziplinäre und transdisziplinäre Wissen bereits Realität. Eine Personalverrechnungskraft kann ihre Arbeit nicht bewältigen, wenn sie nur Lohnsteuerrecht intus hat. Um kompetente Lösungen anbieten zu können, benötigt sie das Arbeits- und Sozialversicherungsrecht ebenso. Dieses Verständnis der Arbeit brauchen wir zunehmend in jedem Gebiet. Das ist kein Abgesang an das Spezialistentum, ganz im Gegenteil: Das Wissen muss breiter werden.

BFGjournal: Zur Pendlerförderung (Pendlerpauschale etc) haben Sie sich in der Fachliteratur immer wieder geäußert. Finden Sie die Pendlerlasten als ausreichend berücksichtigt bzw wo sehen Sie Probleme? Sind Sie der Meinung, dass diese Problematik, der ja letztlich private Erwägungen bzw Aufwendungen (Wahl des Wohnsitzes, Fahrt zur Arbeitsstätte) zugrunde liegen, im Steuerrecht berücksichtigt werden soll?

Stefan Schuster: Ich denke, dass dieses Thema vielschichtig ist, weil es zentrale Punkte einer Steuerpolitik anspricht. Als private Entscheidungen kann man als Steuergesetzgeber wohl nur jene betrachten, zu denen man faktisch nicht gezwungen wird. Wenn es eine solche rein private Entscheidung ist, dann kann sich der Steuergesetzgeber überlegen, ob er diese berücksichtigt – wie etwa bei den außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben – oder nicht. Das ist bei der Wahl des Arbeitsortes wohl nicht immer der Fall. Viele Menschen sind gezwungen, weit entfernte Arbeitsplätze anzunehmen.

Dieses Faktum ist im neuen Regierungsprogramm ersichtlich, wo auch ein Punkt über Zumutbarkeitsbestimmungen zu finden ist. Wenn man die Pendlerförderung ablösen will, so muss dies in einer Gesamtbetrachtung erfolgen und nicht bloß auf das Steuerrecht beschränkt bleiben. Dabei spreche ich etwa von Infrastruktur, die bereitgestellt werden muss. Dies kann etwa über öffentliche Verkehrsmittel erfolgen oder über Werkverkehr, der nicht nur indirekt über Job-Tickets, sondern auch über direkte Förderungen attraktiver gestaltet werden sollte. Solange es kein Gesamtlösungspaket gibt, halte ich punktuelle Eingriffe für schwierig und potenziell ungerecht.

BFGjournal: Auch die durch die Steuerreform 2015/2016 erfolgte Neuregelung des PKW-Sachbezugs mit angeblich ökologischem Hintergrund ist ein brisantes steuerliches Thema, zu dem Sie bereits publiziert haben. Finden Sie die Regelung rundum „gelungen“? Wie stehen Sie zur Regelung von Sachbezugswerten als Lohnbestandteil, zumal Sie auch dazu bereits kritisch Stellung bezogen haben?

Stefan Schuster: In diesem konkreten Punkt halte ich die Ökologisierung, die ja im Steuerrecht grundsätzlich nicht unumstritten ist, für halb gelungen. Ich verstehe es, wenn umweltschädlichere PKWs sanktioniert werden, halte das aber auf Ebene des Mitarbeiters für zu kurz gegriffen. Faktisch erfolgt dabei eine Doppelbelastung. Bereits in der Normverbrauchsabgabe gibt es Umweltaspekte, die sich additiv auf die Umsatzsteuer niederschlagen. Jetzt gibt es auch zusätzlich einen Zuschlag beim Sachbezug, was wiederum höhere Lohnnebenkosten und eine höhere Lohnsteuer bereitet. Wir haben hier eine Konstruktion vor uns, die eine Mehrfachbelastung auslöst. Grundsätzlich ist es legitim, auch unbare Vorteile aus dem Dienstverhältnis der Besteuerung zu unterwerfen.

Denn wo liegt der Unterschied zwischen 1.000 Euro in bar und 1.000 Euro in Reisegutscheinen? Aus psychologischer Sicht ist das bei den Mitarbeitern immer sehr schwierig zu transportieren. Bei einer Geldprämie ist es selbstverständlich, dass Abgaben abgeführt werden müssen. Anders ist das bei Gutscheinen oder Sachgegenständen. Vor dieser Herausforderung stehen wir in allen Bereichen, nämlich zu erklären, warum Regelungen so sind, wie sie sind.

BFGjournal: Sie haben sich auch mit der Neuregelung von Mitarbeiterrabatten durch die letzte Steuerreform befasst. Sehen Sie die Kombination aus Steuerbefreiung (§ 3 Abs 1 Z 21 EStG) und Vorteil aus dem Dienstverhältnis (§ 15 Abs 2 Z 3 EStG) als einfach administrierbar oder doch als Herausforderung, etwa für die Lohnverrechnung, an?

Stefan Schuster: Wir hatten im Unternehmen dazu ein eigenes Projekt, in dem wir die Mitarbeiterrabatte behandelt haben. Nun ist es auf Schiene und ich bin überzeigt, dass wir dieses Thema korrekt abbilden. Ich denke, dass das Thema des geldwerten Vorteils ein großes administratives Thema in der Lohnverrechnung darstellt. Dort ist man vor allem mit dem Problem der Preisfindung konfrontiert. Besonders in einem Konzern sind diese Dinge in einer dezentralen Struktur sehr schwer einzufangen. Leichter wäre es aus Sicht des kleinen Betriebs als auch aus Sicht des großen Unternehmens, wenn es die Möglichkeit gäbe, eine Pauschalbesteuerung für geldwerte Vorteile vorzunehmen.

BFGjournal: Geäußert haben Sie sich zudem zu den steuerbegünstigten Gruppen, beispielsweise zu den Führungskräften. Wollen Sie dies näher ausführen?

Stefan Schuster: Ich halte das diesbezügliche VwGH-Erkenntnis vom 27. 7. 2016, 2013/13/0069, dem Grunde nach für begrüßenswert und aus einer dogmatischen Sicht für unzweifelhaft zutreffend. Aber es bleibt, wie es der Rechtsprechung eben oft immanent ist, die Frage nach einer pragmatischen Umsetzung und Handhabung offen und unbeantwortet. Ich kann der Personalverrechnung wohl nicht zumuten, zu beurteilen, ob eine Steuerbegünstigung, die im Betrieb in einer konkreten Ausgestaltung zur Anwendung kommen soll, vom Gesetzgeber gewollt war oder nicht. Es ist auch nicht zumutbar, dass Personalverrechnungskräfte sich hier auf eine rechtshistorische Suche begeben müssen, um den Zweck zu erkunden und unter Androhung von finanzstrafrechtlichen Sanktionen eine korrekte Lohnabrechnung zu erstellen. Leider ist auch in den Lohnsteuerrichtlinien keine Hilfestellung zu diesem Thema zu finden. Was ich mir wünsche, ist neben einer funktionierenden Jurisprudenz auch eine Legislative und eine Exekutive, die im täglichen Leben Hilfe und Unterstützung für den Rechtsanwender bieten.


1) Mein Ziel für heuer ist (beruflich oder privat) …

… interdisziplinäres Arbeiten zu forcieren und integrative Lösungen zu finden.

2) Welches Buch haben Sie zuletzt gelesen?

„Zurück an die Arbeit!“ von Lars Vollmer.

3) Das größte Vergnügen für mich ist …

… Dinge zu tun, für die ich brenne; privat und beruflich. Dazu gehören das Reisen mit meiner Frau und das Verbringen von möglichst viel Zeit mit ihr ebenso wie das Bewegen von fachlichen Themen.

4) Welche Persönlichkeit würden Sie gerne näher kennenlernen?

Jesus von Nazareth. Aus der Sicht der Managementlehre war er in meinen Augen ein Visionär und eine Führungspersönlichkeit mit herausragenden Leadership-Fähigkeiten und einer Hands-on-Mentalität, die wir heute bei uns und anderen suchen.

5) Nach der Arbeit …

… machen wir Sport; ich für meinen Teil leider zu wenig. Jedenfalls lassen wir den Tag Revue passieren und fangen das Gute ein.

Der ganze Artikel (BFGjournal 2017, 42) als PDF und bei Linde Digital.

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