Entscheidungen: EuGH 16. 3. 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P; 16. 3. 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 16. 3. 2021.
Polnische Einzelhandelssteuer
In der die Einzelhandelssteuer in Polen betreffenden Rechtssache (C-562/19 P) prüft der EuGH die Gründe, auf die sich das Gericht gestützt hat, als es den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die steuerliche Maßnahme Polens für nichtig erklärte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die Kommission die vorläufige Einstufung der fraglichen steuerlichen Maßnahme als neue Beihilfe auf eine offensichtlich fehlerhafte Prüfung gestützt habe, durch die daher nicht rechtlich hinreichend untermauert werden konnte, dass es berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe gab.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die vom Unionsrichter ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV beschränkt. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Prüfung beschränkt hat, ob die von der Kommission im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Einstufung als staatliche Beihilfe offensichtliche Beurteilungsfehler aufwies, und dass es diesen Beschluss jedenfalls nicht infolge einer bloßen Wiederholung der Gründe für nichtig erklärt hat, aus denen es den Negativbeschluss betreffend Polen für nichtig
erklärt hatte.
Folglich weist der Gerichtshof die Rechtsmittelgründe zurück, die sich dagegen richten, dass das Gericht mit seinem Urteil den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die damit verbundene Aussetzungsanordnung für nichtig erklärt hat.
Ungarische Werbesteuer
In der die Werbesteuer in Ungarn betreffenden Rechtssache (C-596/19 P) entscheidet der Gerichtshof schließlich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste zu keinem selektiven Vorteil führte. Der Erlass einer vorübergehenden, den Gewinnen Rechnung tragenden Maßnahme war nämlich im Hinblick auf das vom ungarischen Gesetzgeber mit der Einführung der Werbesteuer angestrebte Ziel der Umverteilung nicht inkohärent.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Kriterium des Ausbleibens von Gewinnen im Wirtschaftsjahr vor dem Inkrafttreten dieser Steuer objektiver Natur ist, da die Unternehmen, denen der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit von Verlusten zugutekommt, insofern eine geringere Leistungsfähigkeit haben als die übrigen Unternehmen.
Aus diesen Gründen weist der Gerichtshof die von der Kommission gegen die angefochtenen Urteile eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.
Entscheidungen: EuGH 16. 3. 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P; 16. 3. 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 16. 3. 2021.
Polnische Einzelhandelssteuer
In der die Einzelhandelssteuer in Polen betreffenden Rechtssache (C-562/19 P) prüft der EuGH die Gründe, auf die sich das Gericht gestützt hat, als es den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf die steuerliche Maßnahme Polens für nichtig erklärte. Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die Kommission die vorläufige Einstufung der fraglichen steuerlichen Maßnahme als neue Beihilfe auf eine offensichtlich fehlerhafte Prüfung gestützt habe, durch die daher nicht rechtlich hinreichend untermauert werden konnte, dass es berechtigte Zweifel hinsichtlich der Einstufung dieser Maßnahme als neue Beihilfe gab.
Insoweit weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich die vom Unionsrichter ausgeübte Kontrolle der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens auf die Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Einstufung einer Maßnahme als „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Art 107 Abs 1 AEUV beschränkt. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich das Gericht bei seiner Entscheidung auf die Prüfung beschränkt hat, ob die von der Kommission im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens vorgenommene vorläufige Einstufung als staatliche Beihilfe offensichtliche Beurteilungsfehler aufwies, und dass es diesen Beschluss jedenfalls nicht infolge einer bloßen Wiederholung der Gründe für nichtig erklärt hat, aus denen es den Negativbeschluss betreffend Polen für nichtig
erklärt hatte.
Folglich weist der Gerichtshof die Rechtsmittelgründe zurück, die sich dagegen richten, dass das Gericht mit seinem Urteil den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens und die damit verbundene Aussetzungsanordnung für nichtig erklärt hat.
Ungarische Werbesteuer
In der die Werbesteuer in Ungarn betreffenden Rechtssache (C-596/19 P) entscheidet der Gerichtshof schließlich, dass das Gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit vorgetragener Verluste zu keinem selektiven Vorteil führte. Der Erlass einer vorübergehenden, den Gewinnen Rechnung tragenden Maßnahme war nämlich im Hinblick auf das vom ungarischen Gesetzgeber mit der Einführung der Werbesteuer angestrebte Ziel der Umverteilung nicht inkohärent.
Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass im vorliegenden Fall das Kriterium des Ausbleibens von Gewinnen im Wirtschaftsjahr vor dem Inkrafttreten dieser Steuer objektiver Natur ist, da die Unternehmen, denen der vorübergehende Mechanismus der teilweisen Abzugsfähigkeit von Verlusten zugutekommt, insofern eine geringere Leistungsfähigkeit haben als die übrigen Unternehmen.
Aus diesen Gründen weist der Gerichtshof die von der Kommission gegen die angefochtenen Urteile eingelegten Rechtsmittel in vollem Umfang zurück.