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DEUTSCHLAND | Modernisierung der Außenprüfung durch DAC 7

(Bild: © iStock/Andrii Yalanskyi)

Hummer Martin  |  Radu Andreas

Das deutsche DAC7 Umsetzungsgesetz strebt eine umfassende Modernisierung des Steuerverfahrensrechts an. Die Neuregelungen betreffen vor allem § 90 deutsche Abgabenordnung (dAO; Mitwirkung der Beteiligten). Die Vorlagefristen für die Transfer Pricing Dokumentation werden mit 30 Tagen ab Prüfungsanordnung festgesetzt. Ein gesondertes Verlangen in der Außenprüfung ist nicht mehr erforderlich. In diesem Zusammenhang werden auch die Strafregelungen angepasst. Nachfolgend geben wir Ihnen einen Überblick über die Änderungen.

Ziel der Gesetzgebung

Die Effizienz in Betriebsprüfungen soll gesteigert werden. Dazu wurde § 90 dAO geändert, der die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren regelt. Bislang ist eine vollständigen Verrechnungspreisdokumentationen (Master File und Local File) nur auf Anforderung während einer Außenprüfung vorzulegen. Nunmehr müssen Steuerpflichtige ihre Verrechnungspreisdokumentationen innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung unaufgefordert vorlegen. Allerdings kann die Finanzverwaltung auch außerhalb einer Außenprüfung die Dokumentation jederzeit anfordern. Die gesonderte Anforderung von Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation während einer Außenprüfung entfällt also, und es gilt eine einheitliche Vorlagefrist von 30 Tagen (bisher teilweise 60 Tage).

Hier geht´s zum DAC 7 Umsetzungsgesetz

Hier geht´s zur Neufassung des § 90 dAO

Sanktionen

Die Strafmechanismen im Zuge des DAC 7 Umsetzungsgesetzes wurden ebenfalls verschärft. Im Falle der Nichtvorlage oder Unverwertbarkeit der vorgelegten Aufzeichnungen wird der Zuschlag üblicherweise nach Abschluss der Außenprüfung festgesetzt. Die Strafen können nun auch für volle Wochen und Monate in Teilbeträgen festgesetzt werden. 

Hier geht´s zur Neufassung des § 162 dAO

Anwendbarkeit der Neuregelung

Grundsätzlich gelten die Regelungen für Steuern, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Sie findet auch bereits Anwendung auf Steuern, die vor dem 1.1.2025 entstehen, sofern die Prüfungsanordnung erst nach dem 31.12.2024 bekanntgegeben wird. Die alte Fassung des § 90 dAO bleibt aber für Steuern vor dem 1.1.2025 gültig, wenn die Prüfungsanordnung ebenfalls noch vor dem 31.12.2024 erfolgt.

FAZIT

In Österreich sind das Master- und das Local File ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zur Körperschaftsteuer bzw der Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln (§ 8 Abs 2 VPDG). Deren Nichterfüllung stellen Finanzordnungswidrigkeiten dar. 

Die Neuregelung in Deutschland bringt eine Vereinheitlichung der Vorlagefristen. Deutsche Steuerpflichtige müssen Verrechnungspreisdokumentationen nun innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung vorlegen, ohne auf eine explizite Anforderung zu warten. Die Finanzverwaltung kann für alle Geschäftsvorfälle inhaltliche Ergänzungen verlangen, nicht nur für außergewöhnliche. Unternehmen sollten ihre Prozesse zur Erstellung von Verrechnungspreisdokumentationen zeitnah anpassen, um den neuen Fristen gerecht zu werden.

Abschließend möchten wir Sie noch auf unsere diversen Webinare ​​​​​​​zu den angesprochenen Themenbereichen hinweisen.  Ausdrücklich dürfen wir Sie auf unser Webinar zur Dokumentation am 4. April 2024 hinweisen. 

Wenn Sie weitergehende Fragen zu diesen oder ähnlichen Themen haben, so kontaktieren Sie bitte gerne die Verfasser oder die übrigen Expert: innen unserer Service Line „Transfer Pricing“.

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