DBA-RECHT | Keine DBA Anwendung bei Steuer nach Aufwand
Im Rahmen des „Express Antwort Service“ (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Fragen des internationalen Steuerrechts mit. Im EAS 3449 vom 18.12.2023 befasst sich das BMF mit einer in Liechtenstein steuerlich ansässigen Person, die mit ihren Einkünften als Gesellschafter einer österreichischen GmbH in Österreich beschränkt steuerpflichtig ist und in Liechtenstein lediglich der Steuer nach dem Aufwand unterliegt. Es stellt sich die Frage, ob der sachliche und persönliche Anwendungsbereich des Doppelbesteuerungsabkommens Liechtenstein-Österreich im vorliegenden Fall gegeben ist.
DBA Deutschland | Neue Konsultationsvereinbarung für Grenzgänger
Durch eine Revision des DBA mit Deutschland gelten seit 1.1.2024 neue Regelungen für die Besteuerung von deutsch-österreichischen Grenzgängern. Rechtzeitig zum Inkrafttreten dieser Bestimmungen haben sich das deutsche und österreichische Finanzministerium auf eine neue Konsultationsvereinbarung geeinigt, die Zweifelsfragen zur Auslegung der neuen Grenzgängerregelung klärt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichsten Aussagen der Konsultationsvereinbarung und die sich daraus ergebenden praktischen Handlungsfelder.
Homeoffice-Betriebsstätte eines Grenzgängers nach dem geänderten DBA-Deutschland
Am 1. Jänner 2024 ist das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland in Kraft getreten. Neben zahlreichen anderen Änderungen (Verweis auf Beitrag Iris) wurde auch die Grenzgängerregelung neu gefasst und endlich an die post-Covid-Arbeitswelt angepasst.
DBA Österreich-Russland nun auch von Österreich suspendiert
Russland hat im Sommer 2023 das DBA Russland-Österreich einseitig suspendiert. Nun hat Österreich reagiert und am 6.12.2023 kundgemacht, dass auch Österreich weite Teile des DBA Russland-Österreich bis auf Weiteres nicht mehr anwenden wird. Am gleichen Tag hat das BMF dazu ein kurzes Informationsschreiben veröffentlicht.
Keine Anrechenbarkeit einer Commercial Activity Tax
Das BFG befasste sich mit der Frage, ob die Commercial Activity Tax des US-Bundesstaates Ohio als eine „Steuer vom Einkommen lokaler Gebietskörperschaften“ nach § 1 Abs 3 der Doppelbesteuerungs-VO zu § 48 BAO (BGBl II 2002/474) auf eine allfällige österreichische Körperschaftsteuer anrechenbar sei.