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Auswirkungen der COVID-Krise auf die Bilanzierung

(Bild: © iStock/utah778) (Bild: © iStock/utah778)

Die Auswirkungen der Corona-Krise sind auch bei der UGB-Bilanzierung zum 31.12.2020 und 2021 in vielen Bereichen zu berücksichtigen, wobei oftmals komplexe Fragestellungen zu beurteilen sind. In diesem Artikel wollen wir Ihnen einen Überblick geben, welche Auswirkungen im Besonderen bei der Bilanzierung zum 31.12.2020 und 2021 relevant sind.

1. GOING CONCERN

  • Grundsätzlich ist bei der Bewertung von der Fortführung des Unternehmens auszugehen, solange dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gründe entgegenstehen.
  • Bei fehlender Fortführungsannahme des Unternehmens ist von einer Beendigung des Unternehmens auszugehen. Somit hat eine Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden unter diesen Gesichtspunkten zu erfolgen. Insbesondere sind Vermögensgegenstände mit dem Einzelveräußerungswert zu erfassen.
  • Ist von einer Fortführung auszugehen, erfolgt die Aufstellung des Jahresabschlusses auf Basis der allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften des UGB. Die COVID-19-Pandemie berührt nahezu jeden Bilanzposten – insbesondere die Bewertung folgender Bilanzpositionen.

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2. BEWERTUNG VON ANLAGEVERMÖGEN

Anlagevermögen (immaterielles Anlagevermögen, Sachanlagevermögen sowie Finanzanlagevermögen) ist bei voraussichtlich dauerhafter Wertminderung außerplanmäßig auf den beizulegenden Wert abzuschreiben.

Der beizulegende Wert bestimmt sich typischerweise nach dem Ertragswert (vielfach nach dem DCF-Verfahren). Soweit der Ertragswert nicht herangezogen werden kann, ist der Wiederanschaffungs- oder Wiederherstellungswert (evtl. abzüglich Altersabschlag) anzusetzen. Bei Stilllegungs- oder Veräußerungsabsicht ist der Einzelveräußerungswert für die Bewertung heranzuziehen.

3. BEWERTUNG VON UMLAUFVERMÖGEN

Bei der Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Als Vergleichsmaßstab bei der Bewertung der Handelswaren ist der jeweils niedrigere Wert von Wiederbeschaffungswert und Absatzpreis abzüglich noch anfallender Kosten heranzuziehen. Bei fertigen und unfertigen Erzeugnissen ist der voraussichtliche Umsatzerlös abzüglich noch anfallender Aufwendungen zu ermitteln. Forderungen sind nach der Einbringlichkeit (zB COVID-19-bedingtes erhöhtes Ausfallrisiko) zu beurteilen.

4. LATENTE STEUERN

Der Posten aktive latente Steuern bildet den Eintritt einer zukünftigen Steuerersparnis ab und setzt somit das wahrscheinliche Erzielen künftiger steuerpflichtiger Gewinne voraus.

5. RÜCKSTELLUNGEN

COVID-19 bedingt sind zusätzliche Rückstellungen wie zB Verbindlichkeitsrückstellungen bzw. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften möglich. Hinsichtlich Personalrückstellungen sind ebenfalls Auswirkungen zu beachten (zB geringere Urlaubsstände, Erfassung von Sozialplänen)

TPA TIPP zur Bilanzierung: Für deutlich mehr Unternehmen als bisher wird die Frage nach der Fortführungsannahme (going concern) Bedeutung haben. Bei Detailfragen zu diesem Thema steht Ihnen Ihr TPA Ansprechpartner gerne zur Verfügung!

Dieser Artikel ist im TPA Journal erschienen.

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Lukas Bernwieser
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Steuerberater bei TPA in Wien mit den Schwerpunkten Konzernsteuerrecht und Umgründungen.

Peter Hofmann
Steuerberater | Partner bei TPA Österreich Steuerberater bei TPA in St. Pölten – Experte für KMU,  Rechtsformplanung sowie umsatzsteuerliche Fragestellungen

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