Mit dem ab 1.1.2022 geltenden Sterbeverfügungsgesetz und der Änderung des Strafgesetzbuches wird – dem Erkenntnis des VfGH vom 11. 12. 2020 entsprechend – der assistierte Suizid legalisiert und im Detail geregelt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind vielfältig, die Regelung ist insgesamt restriktiv.
Selbstbestimmung durch Aufklärung
Neben der Aufklärung durch zwei Ärzt*innen in einem Zeitabstand von in der Regel 12 Wochen, wovon mindestens eine*r eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss, bedarf es auch noch der umfassenden juristischen Beratung durch eine*n Notar*in oder Patientenvertretung und der Errichtung einer schriftlichen Sterbeverfügung.
Zu diesem Zeitpunkt müssen sowohl Entscheidungsfähigkeit als auch eine schwere Krankheit vorliegen. Wenn die terminale Phase bereits eingetreten ist, kann der Zeitabstand zwischen den ärztlichen Aufklärungen auf zwei Wochen verkürzt werden.
Bei Vorlage einer Sterbeverfügung darf eine Apotheke das letale Präparat abgeben. Dies wurde durch die Änderung des Suchtmittelgesetzes ermöglicht. Ärztliche Aufklärung, juristische Beratung, Errichtung der Sterbeverfügung und Abgabe des Präparats durch eine Apotheke sind im Sterbeverfügungsregister (des Gesundheitsministeriums) zu registrieren.
Durchführung des Suizids
Ort und Art der Einnahme des Präparats sind nicht weiter geregelt und bleiben der sterbewilligen Person und ihren Helfer*innen überlassen. Vor allem hier tun sich rechtliche Unsicherheiten auf.
Niemand ist zur Mitwirkung am assistierten Suizid in irgendeiner Weise verpflichtet, es darf aber auch niemand wegen der Mitwirkung benachteiligt werden. Das gilt sowohl für Institutionen (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) als auch für Apotheken, Notare, die Patientenvertretung und ihre Mitarbeiter*innen sowie alle anderen Personen. Ob es überall ausreichend Ärzt*innen, Jurist*innen und Apotheken geben wird, welche diese Leistungen anbieten, wird sich erst zeigen. Wie die Institutionen damit umgehen ebenso. Gemeinnützige Vereine dürfen trotz Werbeverbot und Verbot der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile Unterstützungsleistungen organisieren und anbieten.
Verboten bleiben weiterhin die Verleitung zur Selbsttötung sowie jede physische Unterstützung beim Suizid, wenn nicht die erforderliche ärztliche Aufklärung und die schwere Krankheit vorliegen.
Mit dem ab 1.1.2022 geltenden Sterbeverfügungsgesetz und der Änderung des Strafgesetzbuches wird – dem Erkenntnis des VfGH vom 11. 12. 2020 entsprechend – der assistierte Suizid legalisiert und im Detail geregelt. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind vielfältig, die Regelung ist insgesamt restriktiv.
Selbstbestimmung durch Aufklärung
Neben der Aufklärung durch zwei Ärzt*innen in einem Zeitabstand von in der Regel 12 Wochen, wovon mindestens eine*r eine palliativmedizinische Qualifikation aufweisen muss, bedarf es auch noch der umfassenden juristischen Beratung durch eine*n Notar*in oder Patientenvertretung und der Errichtung einer schriftlichen Sterbeverfügung.
Zu diesem Zeitpunkt müssen sowohl Entscheidungsfähigkeit als auch eine schwere Krankheit vorliegen. Wenn die terminale Phase bereits eingetreten ist, kann der Zeitabstand zwischen den ärztlichen Aufklärungen auf zwei Wochen verkürzt werden.
Bei Vorlage einer Sterbeverfügung darf eine Apotheke das letale Präparat abgeben. Dies wurde durch die Änderung des Suchtmittelgesetzes ermöglicht. Ärztliche Aufklärung, juristische Beratung, Errichtung der Sterbeverfügung und Abgabe des Präparats durch eine Apotheke sind im Sterbeverfügungsregister (des Gesundheitsministeriums) zu registrieren.
Durchführung des Suizids
Ort und Art der Einnahme des Präparats sind nicht weiter geregelt und bleiben der sterbewilligen Person und ihren Helfer*innen überlassen. Vor allem hier tun sich rechtliche Unsicherheiten auf.
Niemand ist zur Mitwirkung am assistierten Suizid in irgendeiner Weise verpflichtet, es darf aber auch niemand wegen der Mitwirkung benachteiligt werden. Das gilt sowohl für Institutionen (Krankenhäuser, Pflegeheime etc.) als auch für Apotheken, Notare, die Patientenvertretung und ihre Mitarbeiter*innen sowie alle anderen Personen. Ob es überall ausreichend Ärzt*innen, Jurist*innen und Apotheken geben wird, welche diese Leistungen anbieten, wird sich erst zeigen. Wie die Institutionen damit umgehen ebenso. Gemeinnützige Vereine dürfen trotz Werbeverbot und Verbot der Erzielung wirtschaftlicher Vorteile Unterstützungsleistungen organisieren und anbieten.
Verboten bleiben weiterhin die Verleitung zur Selbsttötung sowie jede physische Unterstützung beim Suizid, wenn nicht die erforderliche ärztliche Aufklärung und die schwere Krankheit vorliegen.
Empfehlung
Aktuell: Sterbehilfe
Im Lichte des neuen Sterbeverfügungsgesetzes
In unserem Webinar klären wir die rechtlichen Rahmenbedingungen, die Hürden und offenen Punkte sowie deren praxisrelevante Folgen.
Details
von Michael Ganner