Verzicht gemäß § 22 Abs 6 UStG ist ein höchstpersönliches Recht
Das Recht eines nicht buchführungspflichtigen Landwirtes, auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 UStG gemäß § 22 Abs 6 zu verzichten, ist ein höchstpersönliches Recht und geht nicht auf den Gesamtrechtsnachfolger über. Möchte der Gesamtrechtsnachfolger auf die Umsatzsteuerpauschalierung gemäß § 22 Abs 6 UStG verzichten, so hat der Gesamtrechtsnachfolger dies in eigenem Namen innerhalb der Fristen des § 22 UStG ausdrücklich zu erklären.