Sache des angefochtenen Bescheides
Entscheidung: BFG 25. 1. 2021, RV/5101462/2016,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 279 Abs 1 BAO.
Die Befugnis, „nach jeder Richtung“ abzuändern, ist durch die Sache begrenzt. Einen anderen Sachverhaltskomplex (also Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde) darf das Verwaltungsgericht dabei allerdings nicht annehmen. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat.
Abrechnungsbescheid
Entscheidung: BFG 18. 12. 2020, RV/7103573/2018,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 216 BAO.
Im Abrechnungsbescheidverfahren kann zB die strittige Frage, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde beantwortet, nicht aber die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung bekämpft werden.
Das Abrechnungsbescheidverfahren hat sich lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Die Bestimmungen über den Abrechnungsbescheid dürfen und können daher nicht dazu dienen, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt worden war, zu umgehen.
Wird in einem Anbringen lediglich die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung bekämpft, dann entbehrt ein solcher Antrag auf Erlassung eines „Abrechnungsbescheides“ der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines Verfahrens nach § 216 BAO und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.
Nachsicht: Das dem Nachsichtsansuchen zugrundeliegende Leistungsgebot ist nicht an den Antragsteller ergangen
Entscheidung: BFG 15. 12. 2020, RV/7102669/2019,
Revision nicht zugelassen.
Normen: § 236 Abs 1 BAO; § 97 Abs 1 BAO.
Spricht ein Einkommensteuerbescheid sowohl über konkursfreies Vermögen als auch über Forderungen ab, die als Masseforderungen anzusehen sind, ist dieser Bescheid dem Abgabepflichtigen und dem Masseverwalter zuzustellen. Ergeht mangels Zustellung des Einkommensteuerbescheides an ihn kein Leistungsgebot an den Abgabepflichtigen, entsteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten, daher sind sie in einem vom Beschwerdeführer angestrebten Nachsichtsverfahren nicht nachsehbar.
Ohne Vorsatz keine Hinterziehung der Familienbeihilfe bei Rückforderung und Verjährung
Entscheidung: BFG 14. 12. 2020, RV/7103469/2019,
Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 115, 207, 208 Abs 1 BAO; § 33 Abs 3 EStG; §§ 2 Abs 1, 5 Abs 3, 10 Abs 2, 25 und 26 FLAG 1967; § 8 Abs 1 und 2 FinStrG.
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht.
Sache des angefochtenen Bescheides
Entscheidung: BFG 25. 1. 2021, RV/5101462/2016,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 279 Abs 1 BAO.
Die Befugnis, „nach jeder Richtung“ abzuändern, ist durch die Sache begrenzt. Einen anderen Sachverhaltskomplex (also Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde) darf das Verwaltungsgericht dabei allerdings nicht annehmen. „Sache“ ist die Angelegenheit, die den durch den Spruch des bekämpften Bescheides zum Ausdruck gebrachten Inhalt des Verfahrens gebildet hat.
Abrechnungsbescheid
Entscheidung: BFG 18. 12. 2020, RV/7103573/2018,
Revision nicht zugelassen.
Norm: § 216 BAO.
Im Abrechnungsbescheidverfahren kann zB die strittige Frage, ob die aus einem Abgabenbescheid resultierende Verbuchung deshalb rechtswidrig war, weil der Abgabenbescheid etwa wieder aufgehoben wurde und keine Gutschrift verbucht wurde oder der Abgabenbescheid gar nicht wirksam erlassen wurde beantwortet, nicht aber die Richtigkeit einer Abgabenfestsetzung bekämpft werden.
Das Abrechnungsbescheidverfahren hat sich lediglich damit zu befassen, ob die Anlastungen der Abgabenfestsetzung und die entsprechenden Gutschriften in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Die Bestimmungen über den Abrechnungsbescheid dürfen und können daher nicht dazu dienen, das Ergebnis rechtskräftiger Abgabenfestsetzungen durch Nachholung von Vorbringen, deren rechtzeitige Geltendmachung versäumt worden war, zu umgehen.
Wird in einem Anbringen lediglich die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung bekämpft, dann entbehrt ein solcher Antrag auf Erlassung eines „Abrechnungsbescheides“ der gesetzlichen Grundlage für die Durchführung eines Verfahrens nach § 216 BAO und ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO trifft die Partei die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der Fragen der strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.
Nachsicht: Das dem Nachsichtsansuchen zugrundeliegende Leistungsgebot ist nicht an den Antragsteller ergangen
Entscheidung: BFG 15. 12. 2020, RV/7102669/2019,
Revision nicht zugelassen.
Normen: § 236 Abs 1 BAO; § 97 Abs 1 BAO.
Spricht ein Einkommensteuerbescheid sowohl über konkursfreies Vermögen als auch über Forderungen ab, die als Masseforderungen anzusehen sind, ist dieser Bescheid dem Abgabepflichtigen und dem Masseverwalter zuzustellen. Ergeht mangels Zustellung des Einkommensteuerbescheides an ihn kein Leistungsgebot an den Abgabepflichtigen, entsteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der festgesetzten Abgabenschuldigkeiten, daher sind sie in einem vom Beschwerdeführer angestrebten Nachsichtsverfahren nicht nachsehbar.
Ohne Vorsatz keine Hinterziehung der Familienbeihilfe bei Rückforderung und Verjährung
Entscheidung: BFG 14. 12. 2020, RV/7103469/2019,
Revision nicht zugelassen.
Normen: §§ 115, 207, 208 Abs 1 BAO; § 33 Abs 3 EStG; §§ 2 Abs 1, 5 Abs 3, 10 Abs 2, 25 und 26 FLAG 1967; § 8 Abs 1 und 2 FinStrG.
Die Abgabenbehörde ist nicht daran gehindert, im Abgabenverfahren – ohne dass es einer finanzstrafbehördlichen Entscheidung bedarf – festzustellen, dass Abgaben im Sinne des § 207 Abs 2 BAO hinterzogen sind. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung somit erst als erwiesen gelten kann, wenn in nachprüfbarer Weise auch der Vorsatz feststeht.