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Die Beweislastumkehr gemäß Art 82 Abs 3 DSGVO

(Bild: © http://www.fotogestoeber.de) (Bild: © http://www.fotogestoeber.de)

Der OGH hat sich in einer erst jüngst ergangenen Entscheidung (OGH 27.11.2019, 6 Ob 217/19h) mit dem Umfang der in Art 82 Abs 3 DSGVO formulierten Beweislastregel hinsichtlich eines Schadenersatzanspruches aufgrund einer Datenschutzrechtsverletzung auseinandergesetzt.

VON: Mag. Matthias Stipanitz, Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte

Im Anlassfall begehrte der Kläger EUR 8.271,67 aus dem Titel des Schadenersatzes sowie die Feststellung, die beklagte Partei möge für zukünftige Schäden haften. Weiters stehe dem Kläger auch ein immaterieller Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.000,00 zu, zumal eine Datenschutzrechtsverletzung vorliegen würde.

Zusammengefasst habe die beklagte Partei rechtswidrig Bonitätsauskünfte über den Kläger erteilt und somit den Abschluss eines Kreditvertrags durch den Kläger vereitelt. Dieser sei dadurch gezwungen gewesen, bei einem anderen Kreditinstitut einen Kreditvertrag zu wesentlich schlechteren Konditionen abzuschließen.

Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei zur Bezahlung eines Betrages von EUR 2.000,00 für den begehrten Ersatz immaterieller Schäden. Das Mehrbegehren sowie das Feststellungbegehren wurden abgewiesen. Das Urteil erwuchs im klagsstattgebenden Umfang in Rechtskraft. Rechtlich beurteilte das Erstgericht die Weitergabe der Daten zwar als rechtswidrig, dem Kläger sei jedoch weder der Nachweis eines Schadens noch der Kausalität gelungen.

Auch die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Klagsabweisung durch das Erstgericht. In rechtlicher Sicht erwog es, dass das Vorliegen einer unzulässigen Verarbeitung nicht für das Entstehen einer Ersatzpflicht genüge. Weder für das Vorliegen des Schadens noch der Kausalität erscheine die Annahme einer Beweislastumkehrsachgerecht.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision mit der Begründung zu, dass zum Umfang der Beweislastumkehr nach Art 82 Abs 3 DSGVO keine höchstgerichtliche Rechtsprechung existiert und dieser Fall über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe.

Im konkreten Fall ist es dem Kläger jedoch nicht gelungen, den Eintritt des Schadens und der Kausalität zu beweisen, weshalb eine allfällige Rechtswidrigkeit der erteilten Bonitätsauskunft vom OGH nicht erörtert wurde. Lediglich obiter dictum sprach der OGH aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens und der Kausalität nicht geändert wurde.

Schon § 33 DSG 2000 enthielt (nur) zum Verschulden eine klare Beweislastumkehr. Auch das Berufungsgericht kam zum Ergebnis, dass die Beweislast für den Eintritt des Schadens und Vorliegen der Kausalität gemäß Art 82 DSGVO der Kläger trägt. Nur für das Verschulden besteht eine Beweislastumkehr im Sinne des Art 82 Abs 3 DSGVO.

Der OGH ging auch auf die in der Literatur durchaus unterschiedlich beantwortete Frage, ob es sich bei dem Anspruch nach Art 82 DSGVO um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr oder eine Art der Gefährdungshaftung handelt, nicht näher ein.

Durch den eindeutigen Ausspruch, dass es sich bei Art 82 Abs 3 DSGVO um eine Beweislastumkehr (nur) betreffend das Verschulden handelt, wird jedoch im Umkehrschluss deutlich, dass es sich um keine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung handelt, sondern um eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr.

Da das Erstgericht den Anspruch des Klägers auf Ersatz immaterieller Schäden aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO bejaht hat; das Urteil im klagsstattgebenden Umfang jedoch unbekämpft blieb, setzte sich der OGH nicht mit den Tatbestandsmerkmalen des immateriellen Schadens im Sinne des Art 82 DSGVO auseinander. Bislang besteht dahingehend eine Lücke in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Eine Entscheidung des OGH ist mit Spannung zu erwarten.