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Neues Mandatsverfahren zur Bekämpfung von Hass im Netz

(Bild: © iStock/Stadtratte) (Bild: © iStock/Stadtratte)

Das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hass im Netz bringt auch Neuerungen im Bereich des Zivilprozessrechts. Konkret wurde in § 549 ZPO ein neues Mandatsverfahren geschaffen, das schnell, effizient und kostengünstig Abhilfe bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz bieten soll.

Voraussetzung für die Anwendung des neu geschaffenen Mandatsverfahrens nach § 549 ZPO ist eine erhebliche, eine natürliche Person in ihrer Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte in einem elektronischen Kommunikationsnetz.

Welche Art von Persönlichkeitsrecht verletzt wird, ist nicht relevant. In Betracht kommen somit Verletzungen der Ehre und des Ansehens, der Privatsphäre, des Rechts am eigenen Bild oder sonstiger Persönlichkeitsrechte. Es muss sich aber jedenfalls um eine Verletzung von Rechten einer natürlichen Person handeln.

Durch das Tatbestandselement der „Menschenwürde“ sollte klargestellt werden, dass in diesem Verfahren nur besonders schwerwiegende Verletzungen von Persönlichkeitsrechten geschützt werden. Der Begriff der Menschenwürde findet sich in zahlreichen Stellen der österreichischen Rechtsordnung, wobei nach den Materialien bei der Auslegung vor allem auf den Verhetzungstatbestand des § 283 StGB zurückgegriffen werden soll. Konkret geht es um Verletzungen, die auch durch die Meinungsäußerungsfreiheit nicht gerechtfertigt werden können. Ebenso erfasst sind heimlich angefertigte kompromittierende Bildaufnahmen (vgl hierzu den neu geschaffenen § 120a StGB). Dass die Äußerung in einer Fremdsprache getätigt wurde, schadet nicht.

Weitere Voraussetzung für das Mandatsverfahren nach § 549 ZPO ist, dass die Verletzung in einem elektronischen Kommunikationsnetz (vgl §§ 13, 15 E‑Commerce-Gesetz und § 3 Z 11 TKG 2003) stattgefunden hat. Davon umfasst sind somit sowohl breit zugängliche soziale Netzwerke (z.B. Facebook) als auch Messenger-Dienste (z.B. WhatsApp), bei denen der rechtsverletzende Inhalt nur der verletzten Person übermittelt wird. Der Klage ist ein Nachweis aus dem elektronischen Kommunikationsnetz anzuschließen, der die rechtsverletzenden Inhalte darstellt oder ersichtlich macht (z.B. Screenshot).

Verfahren

Das in § 549 ZPO neu geschaffene Mandatsverfahren ist dem Mahnverfahren, dem Wechselmandatsverfahren sowie dem alten, mittlerweile aufgehobenen Mandatsverfahren nachempfunden. Es soll rasche Abhilfe bei Fällen von Hass im Netz bieten. Zu diesem Zweck können ausschließlich Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Das Mandatsverfahren steht Anspruchsberechtigten fakultativ zur Verfügung.

Im Mandatsverfahren können nur Verletzungen von Persönlichkeitsrechten natürlicher Personen geltend gemacht werden. Allen voran kann dies die Person selbst tun. Darüber hinaus können im Verfahren nach § 549 ZPO aber auch Arbeitgeber dieser Personen die neu geschaffenen Arbeitgeberansprüche nach § 20 Abs 2 ABGB durchsetzen, etwa wenn die Verletzung des Arbeitnehmers geeignet ist das Ansehen des Arbeitgebers erheblich zu schädigen. Diese Ansprüche sind unabhängig von jenen der natürlichen Person und können auch parallel mit diesen geltend gemacht werden (siehe dazu im Detail auch Safron, Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts seiner Mitarbeiter).

Als Anspruchsgegner und somit Beklagter im Verfahren kommen primär die Personen in Betracht, die die persönlichkeitsrechtsverletzende Handlung gesetzt haben; in der Regel also der Verfasser einer Nachricht oder eines Postings. Darüber hinaus kann mit einer Klage nach § 549 ZPO aber auch der Vermittler (Provider) belangt werden (siehe hierzu auch § 20 Abs 3 ABGB). Voraussetzung hierfür ist allerdings eine Abmahnung. Dadurch soll der Vermittler einerseits ausreichend über den rechtswidrigen Sachverhalt in Kenntnis gesetzt und ihm andererseits die Möglichkeit gegeben werden, den Inhalt unverzüglich zu entfernen.

Sachlich zuständig für das Mandatsverfahren sind die Bezirksgerichte (Eigenzuständigkeit gemäß § 49 Abs 2 Z 6 JN). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln. In Betracht kommt somit neben dem Wohnsitz des Beklagten insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten auch der Ort, an dem die Folgen der Persönlichkeitsrechtsverletzung eingetreten sind (vgl Art 7 Z 2 EuGVVO). Für das Verfahren besteht keine Anwaltspflicht (fixer Streitwert gemäß § 59a JN: EUR 5.000,00). Die Anwaltskosten sind gemäß § 10 Z 6 RATG gedeckelt). Die Gerichtsgebühren betragen – wie auch bei der Besitzstörungsklage – EUR 107,00 für die erste Instanz.

Wie auch im Mahnverfahren steht für die Klage und den Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags ein Formblatt zur Verfügung (§ 549 Abs 5 ZPO; https://portal.justiz.gv.at/at.gv.justiz.formulare/Justiz/HiN.aspx). Anders als im Mahnverfahren ist die Verwendung des Formblatts allerdings nicht zwingend. Die Klage kann stattdessen auch mit „normalem“ Schriftsatz eingebracht oder zu Protokoll gegeben werden.

In der Klage ist der behauptete Anspruch sowie die Wiederholungsgefahr schlüssig darzulegen (§ 226 ZPO). Die Klage hat dabei lediglich auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags zu lauten, wobei auch die Unterlassung der weiteren Verbreitung wortgleicher oder wort- und sinngleicher Inhalte geltend gemacht werden kann. Ein Löschungsbegehren ist nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Mit § 20 Abs 1 ABGB neu wird klargestellt, dass der Anspruch auf Unterlassung auch den Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustands umfasst. Andere Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten ableiten, wie beispielsweise ein immaterieller Schadenersatz, können im beschleunigten Mandatsverfahren hingegen nicht geltend gemacht werden. Eine Verbindung derartiger Ansprüche mit einem im Mandatsverfahren durchzusetzenden Unterlassungsanspruch ist zwar trotzdem zulässig. In diesem Fall wird jedoch für alle Ansprüche ein ordentliches Verfahren eingeleitet.

Bei positiver Prüfung aller Anspruchsvoraussetzungen erlässt das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung der beklagten Partei einen Unterlassungsauftrag. Dieser hat den Ausspruch auf Unterlassung der geltend gemachten Verletzung und die Aufschrift „Unterlassungsauftrag“ sowie eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten und ist der beklagten Partei zuzustellen.

Die beklagte Partei hat daraufhin die Möglichkeit gegen den Auftrag binnen vierzehn Tagen Einwendungen zu erheben. Die Einwendungen sind der einzige Rechtsbehelf zur Bekämpfung des Unterlassungsauftrags; Berufung und Rekurs – mit Ausnahme des Kostenrekurses – sind nicht zulässig. Erhebt die beklagte Partei rechtzeitig Einwendungen gegen den Unterlassungsauftrag, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Die Einwendungen müssen dabei nicht als solche bezeichnet werden. Vielmehr reicht es aus, wenn aus dem Schriftstück die Absicht hervorgeht, Einwendungen zu erheben.

Der Unterlassungsauftrag entfaltet grundsätzlich nicht unmittelbar Wirkungen. In Anlehnung an § 44 AußStrG kann das Gericht dem Unterlassungsauftrag auf Antrag der klagenden Partei aber auch vorläufige Vollstreckbarkeit zuerkennen, wenn die Fortwirkung der behaupteten rechtsverletzenden Handlung für die klagende Partei unzumutbar oder mit erheblichen Nachteilen verbunden oder mit tragenden Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar ist. Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde und wirkt bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

Resümee

Das mit dem Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hass im Netz neu eingeführte Mandatsverfahren nach § 549 ZPO bietet eine schnelle und kostengünstige Möglichkeit für Personen, um gegen massive Persönlichkeitsverletzungen im Internet vorzugehen. Der Gesetzgeber reagiert dadurch auf eine immer schnelllebigere Zeit, die auch von Behörden rasches Handeln verlangt, um effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Ob und wie dieses Instrument von der Praxis angenommen wird und wie eine missbräuchliche Ausnutzung dieses sehr sinnvollen Rechtsinstruments effektiv verhindert werden kann, wird sich erst mit der Zeit zeigen.

Zum Autor

Dr. Clemens Jenny ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.

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