Hass-im-Netz: Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten seiner MitarbeiterInnen
Das Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz brachte zahlreiche zivil-, straf- und medienrechtliche Neuerungen zur Bekämpfung der mannigfaltigen Formen beleidigender oder hetzerischer Akte im Internet sowie den sozialen Medien. Werden Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihrem Ansehen oder ihrer Privatsphäre verletzt, kann sich nunmehr auch der Arbeitgeber direkt dagegen mittels Unterlassungs- sowie Beseitigungsansprüchen zur Wehr setzen.
Das neue Kommunikationsplattformen-Gesetz
Mit dem 1. Jänner 2021 trat das Kommunikationsplattformen‑Gesetz (KoPl-G) als Teil des Gesetzespakets gegen „Hass im Netz“ in Kraft. Es bringt neue und umfangreiche Verpflichtungen für Betreiber von Kommunikationsplattformen und soll Betroffenen erleichtern gegen Angriffe auf diesen Plattformen vorzugehen.
Neues Mandatsverfahren zur Bekämpfung von Hass im Netz
Das Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Hass im Netz bringt auch Neuerungen im Bereich des Zivilprozessrechts. Konkret wurde in § 549 ZPO ein neues Mandatsverfahren geschaffen, das schnell, effizient und kostengünstig Abhilfe bei Verletzungen von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz bieten soll.
Der Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Arbeitgebers bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts seiner Mitarbeiter
Werden Mitarbeiter auf Grund ihrer dienstlichen Tätigkeit in ihrem Ansehen oder ihrer Privatsphäre verletzt, kann sich nun auch der Arbeitgeber direkt mittels Unterlassungs- sowie Beseitigungsanspruch zur Wehr setzen und eine Einziehung der Medienstücke oder Löschung der betreffenden Stellen auf Websites beantragen.