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Roland
TeilnehmerHallo Gabi!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHalllo Wolfgang!
Nach meiner Auffassung nicht.
Denn § 7 Abs. 4 BMSVG lautet:Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG hat die Arbeitnehmerin bei weiterhin aufrechtem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch den Arbeitgeber in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Brigitte!
In der neuen PV-Info (Okt. 2008) befindet sich folgende Textpassage:
Erbringt ein freier Dienstnehmer in einem Monat beispielsweise wegen Krankheit oder Urlaubs keine Leistung , so ist er bei der Gebietskrankenkasse abzumelden und bei Wiederaufnahme der Leistung wieder anzumelden .
Das war für mich jetzt komplett neu und ich muss auch sagen, dass mich das einigermaßen verwirrt.
Wenn ich etwas „rauskriege“, werde ich es gleich hier reinstellen.
LG
28. Oktober 2008 um 0:35 Uhr als Antwort auf: freiwillige Abfertigung 6% LSt und SV-frei für MVK-DN #69755Roland
TeilnehmerServus Martin!
Grundsätzlich O.K.
Nur habe ich darüber schon einmal mit einem Finanzer diskutiert, und er hat mir damals gesagt, dass solche „Aktionen“ sehr genau überprüft werden.
Deshalb gut dokumentieren, vielleicht funktioniert’s ja!LG
Roland
TeilnehmerHallo braun!
Verstehe ich nicht.
Diese Personen bzw. deren Firmen hätten doch Rechnungen legen sollen und das Ganze dürfte ja gar nicht über die Personalverrechnung laufen!(???)
LG
Roland
TeilnehmerHallo Kathrin!
Auf Seite 6 des KV’s Handelsang. (von der GPA – die neuen Regelungen ab 1.1.2008) befindet sich folgende Textstelle:
Mehrstundenzuschlag
• Mehrstunden sind ab 1.01.2008 mit einem Zuschlag von 25 % abzugelten, wenn sie nicht
innerhalb eines Quartals oder eines anderen dreimonatigen Zeitraumes durch Zeitausgleich
abgegolten werden. Bei Gleitzeit muss dieser Zeitausgleich innerhalb der jeweiligen Gleitzeitperiode
erfolgen.
• Der Mehrstundenzuschlag gilt nicht für die zuschlagfreie Mehrarbeit, die durch die Arbeitszeitverkürzung
entstanden ist.
• Der Mehrstundenzuschlag gebührt zusätzlich zu den Zeitgutschriften für verlängerte Öffnungszeiten.
Nähere Informationen erhalten sie unter http://www.gpa-djp.at und bei ihrer nächstgelegenen Regionalgeschäftsstelle.Somit ist klar, dass es sehr wohl den Teilzeit-Mehrarbeitszuschlag bei den Handelsang. gibt.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Manuela!
Als erstes würde ich mir ansehen, ob diese Forderung nicht schon verjährt ist!?
LG
24. Oktober 2008 um 22:31 Uhr als Antwort auf: Arbeits- und Entgeltbestätigung für freie Dienstnehmer #69749Roland
TeilnehmerHallo Manuela!
1) Kein Entgelt vom DG, jedoch Krankengeld von der GKK ab dem 4. Tag der Dienstverhinderung.
2) Kein Anspruch vom DG, ob das Entgelt (wenn tatsächlich bezahlt) vom freien DN zurückgefordert werden kann, ist ein heikler Punkt – tendenziell würde ich ja sagen, weil gutgläubiger Verbrauch meines Erachtens nicht eingewendet werden kann.
3) Bitte eine Anfrage an die GKK richten; grundsätzlich ist aber eine Rückforderung von ungebührlich entrichteten Beiträgen möglich
4) Bitte nachlesen in der PV-Info April 2008, ein Beitrag von Monika Kunesch.LG
Roland
TeilnehmerHallo Andrea!
Pauschale Reisekostenentschädigungen ohne Nachweis sind nicht zu empfehlen, da sie zur Steuerpflicht führen.
Siehe dazu RZ 722 aus dem 1.Lst-Wartungserlass 2008.Gemäß § 26 Z 4 EStG 1988 steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu und darf
bis zu 26,40 Euro pro Tag betragen. Dauert eine Dienstreise länger als drei
Stunden, so kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden.
Höhere Beträge sind auch bei Nachweis von tatsächlichen Kosten steuerpflichtig,
selbst wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch darauf besteht. Über den Tagessatz
hinaus bezahlte Tagesgelder bzw. pauschale Reisekostenabgeltungen sind als
laufende Bezüge steuerpflichtig (VwGH 28.09.1994, 91/13/0081, 91/13/0082).LG
Roland
TeilnehmerHallo Sabine!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo cat!
Schau dir mal diese Information aus der PV-Info Okt. 2008 an:
Fahrtkostenvergütungen für den Nahbereich
Wird der Arbeitnehmer zu einer neuen Arbeitsstätte vorübergehend dienstzugeteilt oder entsendet, können die Fahrtkostenvergütungen bzw das Kilometergeld bis zum Ende des Kalendermonats , in dem diese Fahrten (Wohnung–Arbeitsstätte) erstmals überwiegend zurückgelegt werden, nicht steuerbar (steuerfrei) berücksichtigt werden (Rz 706b).Abweichend davon können bis 31. 12. 2009 für Fahrten zu einer Baustelle oder zu einem Einsatzort für Montagetätigkeit , die unmittelbar von der Wohnung aus angetreten werden, Fahrtkostenvergütungen bzw das Kilometergeld steuerfrei ausgezahlt werden oder das Pendlerpauschale berücksichtigt werden. Wird vom Arbeitgeber für diese Fahrten ein Pendlerpauschale berücksichtigt, stellen Fahrtkostenersätze bis zur Höhe des Pendlerpauschales steuerpflichtigen Arbeitslohn dar (Rz 709).
Beispiel 3
Ein Bauarbeiter arbeitet auf einer 28 Kilometer von seiner Wohnung entfernten Baustelle. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ist möglich und zumutbar. Das „kleine“ Pendlerpauschale in der Höhe von € 52,50/Monat ist zu berücksichtigen. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen monatlichen Fahrtkostenersatz in der Höhe von € 100,– .
Wie ist der Fahrtkostenersatz steuerlich zu behandeln?
Lösung:
Der Teil des Fahrtkostenersatzes in der Höhe von € 52,50 ist steuerpflichtig , der Unterschiedsbetrag von € 47,50 (€ 100,– abzüglich € 52,50) ist steuerfrei.
Mein Tipp noch dazu: Schau dir bitte die neue RZ 709 aus dem 1. LSt-Wartungserlass genau an.
LG
Roland
TeilnehmerHallo gabi!
Keine Taggeld-Einrechnung in die Urlaubsrückstellung!
Detailunterlagen findest du in der Personalverrechnung kaum, im großen Ortner ist ganz hinten eine Einführung drinnen.
Wenn du Genaueres wissen willst, empfehle ich dir das Bilanzbuchhalterjahrbuch, Verlag Grundner.
LG
23. Oktober 2008 um 22:36 Uhr als Antwort auf: freiwillige Abfertigung für Dienstnehmer "Abfertigung neu" #69743Roland
TeilnehmerHallo Ulrike!
Sehr gern geschehen.
LG
23. Oktober 2008 um 22:35 Uhr als Antwort auf: 25 Dienstjahre erhöhter Urlaubsanspruch Lehrlingszeit #69742Roland
TeilnehmerHallo Diana!
Im § 1 Urlaubsgesetz ist der Geltungsbereich normiert.
Leitende Ang. etc. sind nicht ausgenommen, gilt daher für alle AN-Gruppen.§ 3 UrlG regelt dann zwingend die Anrechnungszeiten.
Zusammenfassend:
Schulzeiten über der allgem. Schulpflicht: bis 4 Jahre Anrechnung
Vordienstzeiten: bis 5 Jahre
Beide Zeiten kombiniert aber lediglich 7 Jahre
Studienzeiten (erfolgreicher Abschluss!): bis 5 Jahre
Somit max. Anrechnungszeit: 12 JahreLG
Roland
TeilnehmerHallo Jeanny!
Würde ich auch so machen.
Wochenlohn x 4,33.LG
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