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Roland
TeilnehmerBitte sehr, gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo!
Ich habe heute mit einem sehr prominenten Trainerkollegen eine Diskussion über dieses Thema geführt.
Er bestätigt den Anspruch auf den Zuschlag;
Er hat noch angemerkt, dass bei der Mehrarbeitsentlohnung der Lohnausgleich ev. nicht einbezogen werden muss (was dann auch in weiterer Folge für den Zuschlag gilt), wenn im ATZ-Vertrag ausdrücklich ein Ausschluss der Einbeziehung des Lohnausgleichs für jene Bezugsbestandteile vereinbart wurde, für die kein AMS-Lohnausgleichsersatz gebührt.Mein herzlicher Dank nochmals an ihn für diese Info!
LG
Roland
TeilnehmerHallo Andrea!
Ich sehe es so:
Durch die Abberufung ist der (ehemalige) GF zum „normalen“ Ang. „abqualifiziert“ worden (sofern es sich um einen echten Dienstvertrag handelt), weil ja der Anstellungsvertrag noch bis zum 31.1.2009 wirkt.
Bitte jedoch nicht vergessen, dass auch bei Pensionierung das DV formell beendet werden muss.LG
Roland
TeilnehmerHallo eco!
Ich hab’s mir ehrlich gesagt gedacht, dass hier keine Antwort reingestellt wird.
Solche Fälle wohl doch zu kompliziert für ein Forum und ich sehe hier die große Gefahr, dass durch eine ev. Fehleinschätzung ein Schaden angerichtet werden kann.
Daher empfehle ich für so einen Fall eine Beratung in Anspruch zu nehmen.LG
21. Oktober 2008 um 22:41 Uhr als Antwort auf: freiwillige Abfertigung für Dienstnehmer "Abfertigung neu" #69730Roland
TeilnehmerHallo Ulrike!
Freiwillige Abfertigung auch bei „Abfertigung neu“ immer beitragsfrei.
Die Begünstigung im Steuerrecht nach § 67/(6) ist nach Rechtsansicht der Finanz leider nicht anwendbar, daher tatsächlich § 67/(10) (auch wenn es hier gewichtige Gegenmeinungen, was die Viertelregelung betrifft, gibt).
DB/DZ/Kommunalsteuer: Pflichtig nach Rechtsansicht der Finanz, obwohl ich persönlich schon Chancen sehe, dass auch eine frewillige Abf. in BVK-Zeiten begünstigt abgerechnet werden kann.Abschließend ein Tipp für die AN: Sie soll auf alle Fälle eine AN-Veranlagung machen, da sollte ein Teil der LSt auf alle Fälle rückerstattet werden.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Diana!
Kein Anspruch.
Gesetzlich gibt es dazu nichts!LG
21. Oktober 2008 um 21:58 Uhr als Antwort auf: 25 Dienstjahre erhöhter Urlaubsanspruch Lehrlingszeit #69728Roland
TeilnehmerHallo Diane!
Frage 1: So sehe ich es auch. 5 Vordienstjahre sind anzurechnen.
Frage 2: Soweit ich das jetzt richtig verstanden habe, sind neben der HTL-Matura auch noch 5 Jahre Vordienstzeiten bei einem anderen DG zu berücksichtigen.
Somit in Summe 7 Jahre Anrechnungszeit. Daher erhöhter Urlaubsanspruch tatsächlich ab Nov. 2006. Der Anspruch besteht auf alle Fälle!
Die Anrechnung ist im UrlG definiert; theoretisch könnte eine lohngestaltende Vorschrift Verbesserungen für DN enthalten, welche mir aber nicht bekannt sind.LG
Roland
TeilnehmerHallo Schneider!
Ich denke ja. Ich finde auf alle Fälle keine Ausnahmeregelung im § 19d AZG.
Vielleicht weiß das aber jemand sicher- Bitte daher die Forenteilnehmer um Bestätigung oder Korrektur!!!Danke und
liebe Grüße
Roland
TeilnehmerHallo baumi!
Ja, ja, manchmal sind nicht nur die Tage, sondern auch die Nächte lang (UAAAAH).
Ich kann dir jetzt nur insoweit Hilfestellung geben, als ich einen Text aus Ortner: PV in der Praxis reinstelle:
OrtnerPV, 559-560
24.7. Diverse lohnsteuerliche Zweifelsfragen
Fall A:Es wird Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Auf Grund dieser Mahnklage wird ein Zahlungsbefehl erlassen. Der Arbeitgeber bezahlt auf Grund des Zahlungsbefehls (sämtliche) offene(n) Ansprüche des Arbeitnehmers.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG (► 24.3.2.2.) zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG kommt nicht zur Anwendung.
Fall B:
Der Arbeitgeber widerspricht dem Zahlungsbefehl und es kommt zu einem Verfahren. Dieses Verfahren endet mit Vergleich oder Urteil.
Wie ist diese Vergleichs- bzw. Urteilssumme zu versteuern, wenn sie
a) auf einmal bezahlt wird?
b) in Raten bezahlt wird?In beiden Fällen sind diese Zahlungen gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG (als Vergleichssumme, ► 24.5.2.2.) zu versteuern. Bei monatlicher Ratenzahlung sind die einzelnen Zahlungen gem. dem Zuflussprinzip jeweils im Kalendermonat der Zahlung zu versteuern.
Fall C:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Das Dienstverhältnis ist durch die Kündigung beendet.
Der Arbeitnehmer dringt mit seiner Klage durch. Die Kündigung wird – mit Urteil – rückwirkend außer Kraft gesetzt. Der Arbeitgeber hat die offenen Forderungen nachzuzahlen, der Arbeitnehmer im Gegenzug die erhaltenen Zahlungen für seine Beendigungsansprüche – z.B. Abfertigung – zurückzuzahlen.
Wie sind diese Zahlungen des Arbeitgebers zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG (► 24.3.2.2.) zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG kommt nicht zur Anwendung. Ebenso ist bei Zahlungen gem. § 61 ASGG (vorläufige Rechtswirkung des Urteils erster Instanz) vorzugehen.
Fall D:
Der Arbeitnehmer ficht die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an. Arbeitgeber und Arbeitnehmer schließen einen Vergleich.
a) Es wird vereinbart, dass die Kündigung aufrecht bleibt, und der Arbeitnehmer erhält für den Verzicht auf die Kündigungsanfechtung eine bestimmte Summe.
Wie ist diese Zahlung zu versteuern?
In diesem Fall ist die Versteuerung gem. § 67 Abs. 8 lit. a EStG (als Vergleichssumme, ► 24.5.2.2.) vorzunehmen.
b) Es wird vereinbart, dass die ursprüngliche Kündigung aufgehoben wird und das Dienstverhältnis zu einem späteren Termin einvernehmlich beendet wird. Die offenen Bezüge werden vom Arbeitgeber nachbezahlt.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG (► 24.3.2.2.) zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet), § 67 Abs. 8 lit. a EStG kommt nicht zur Anwendung.
c) Der Arbeitgeber zieht die Kündigung zurück, der Arbeitnehmer die Klage (Vergleichsinhalt). Der Arbeitgeber zahlt die Bezüge nach.
Wie sind diese Zahlungen zu versteuern?
Diese Zahlungen stellen eine Nachzahlung dar und sind gem. § 67 Abs. 8 lit. c EStG (► 24.3.2.2.) zu versteuern (Aufrollung, sofern im selben Kalenderjahr geleistet); § 67 Abs. 8 lit. a EStG kommt nicht zur Anwendung.
(BMF-Lohnsteuerprotokoll 2003)
Und dann kopiere ich auch noch die lohnsteuerliche Behandlung von Nachzahlungen aus dem Buch hier rein:
24.3.2.2. Lohnsteuer
Dieser Punkt beinhaltet neben Erläuterungen und Beispielen die Bestimmungen des § 67 Abs. 8 lit. c EStG und die dazu ergangenen erlassmäßigen Regelungen, insb. die derLohnsteuerrichtlinien 2002, Rz 1100–1102 a, 1105–1106
(Erlass des BMF vom 19. 11. 2001, 07 2501/4-IV/7/01,
unter Berücksichtigung der laufenden Wartungen).
Nachzahlungen (von laufenden und sonstigen Bezügen) für abgelaufene Kalenderjahre 1), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts beruhen, sind,
soweit sie nicht nach § 67 Abs. 3 oder 6 EStG mit dem festen Steuersatz zu versteuern sind,
gem. § 67 Abs. 10 EStG im Kalendermonat der Zahlung zu erfassen (zu versteuern).
Dabei ist nach Abzug der darauf entfallenden Beiträge im Sinn des § 62 Z 3, 4 und 5 EStG 2)
ein Fünftel steuerfrei zu belassen (§ 67 (8) lit. c EStG).
1)
Gleichgültig, ob diese neben laufenden Bezügen gewährt werden oder nicht.2)
§ 62 EStG:Z 3:
Pflichtbeiträge zu gesetzlichen Interessenvertretungen
(Arbeiterkammerumlage);Z 4:
Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der
gesetzlichen Sozialversicherung;Z 5:
der Wohnbauförderungsbeitrag.
(► 11.4.1.2., ► 23.3.1.2.)Die Anwendung des § 67 Abs. 8 lit. c EStG kommt bei Nachzahlungen (nachträglichen Zahlungen) nur dann in Betracht, wenn die rechtzeitige Auszahlung des Bezugs aus Gründen, die nicht im Belieben des Arbeitgebers standen, unterblieben ist. Es müssen zwingende wirtschaftliche Gründe die rechtzeitige Auszahlung verhindert haben, also Gründe, die außerhalb des Willensbereichs der Vertragspartner liegende zwingende Umstände objektiver Art darstellen.
Das Wort „willkürlich“ umfasst nicht nur Fälle eines Missbrauchs, sondern auch eine freiwillige Verschiebung oder freiwillige Lohnzahlung. Es ist denkmöglich, dass das Wort „willkürlich“ sowohl „vom subjektiven Willen des Beteiligten bestimmt“ als auch aus „sachfremden Momenten“ bedeuten kann. Der Begriff „willkürlich“ kann aber nicht mit dem Begriff „schuldhaft“ gleichgesetzt werden. Auf arbeitsgerichtlichen Entscheidungen beruhende Nachzahlungen gelten nicht als willkürliche Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts.
Überstundenentlohnungen für abgelaufene Kalenderjahre können bei nicht willkürlicher Verschiebung der Auszahlung Nachzahlungen im Sinn des § 67 Abs. 8 lit. c EStG sein. Erfolgt die nachträgliche Zahlung auf Grund der im AZG bzw. ARG vorgesehenen Regelungen über die Normalarbeitszeit, liegen zwingende wirtschaftliche Gründe für die nachträgliche Auszahlung vor. Grundsätzlich ist bei Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre davon auszugehen, dass die jeweils ältesten Zeitguthaben zuerst (in Freizeit) ausgeglichen werden.
Auch bei Verzugszinsen für ein fälliges Entgelt handelt es sich um Vorteile aus einem Dienstverhältnis. Dieser dem Arbeitnehmer zugesprochene urteilsmäßige Mehrbetrag steht in einem engen Zusammenhang mit den einzelnen ihm zustehenden Bezugsteilen, sodass er steuerlich deren Schicksal teilt. Sofern Verzugszinsen in Zusammenhang mit einer begünstigt besteuerten Abfertigungszahlung stehen, sind sie in derselben Weise wie die Abfertigungszahlung zu besteuern (VwGH 25. 1. 1995, 94/13/0030).
Pensionsabfindungen (► 30.1.2.2.6.) und Zahlungen auf Grund eines Sozialplans (► 34.8.2.) können nicht Gegenstand einer Nachzahlung sein. Sie sind jeweils gem. § 67Abs. 8 lit. e und f EStG mit dem festen Steuersatz oder bei Übersteigen mit dem Tarifsteuersatz des § 67 Abs. 10 EStG zu versteuern.
Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre (gleichgültig ob diese neben laufenden Bezügen gewährt werden oder nicht), die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts beruhen, sind auf folgende Komponenten aufzuteilen, wenn eindeutig erkennbar ist, in welchem Ausmaß die Nachzahlung auf einen derartigen Betrag entfällt:
Steuerfreie Bezüge gem. § 3 Abs. 1 EStG (► 21.2.): Diese behalten dann ihre Steuerfreiheit, wenn sie ohne Rücksicht auf die Höhe anderer Bezugsteile und ohne Rücksicht auf die Modalitäten der Auszahlung bzw. Gewährung steuerfrei sind. Gelangen hingegen steuerfreie Bezugsteile (Zulagen und Zuschläge) gem. § 68 EStG (► 19.3.) zur Nachzahlung, sind diese zusammen mit der (übrigen) Nachzahlung zu erfassen und gem. § 67 Abs. 10 EStG, im Fall der Nachzahlung in einem Insolvenzverfahren (► 24.6.2.2.) mit 15 % zu versteuern.
Kostenersätze gem. § 26 EStG (► 21.3.): Diese behalten ihre Steuerfreiheit.
Abfertigungen gem. § 67 Abs. 3 EStG (► 34.6.2.1.) und gem. § 67 Abs. 6 EStG (► 34.6.2.2.): Diese behalten ihren steuerlichen Charakter weiter.
Nach Ausscheiden dieser gesondert zu versteuernden Bezüge sind die auf die restlichen Bezüge entfallenden Dienstnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen. Vom verbleibenden Betrag ist ein Fünftel steuerfrei 1) zu belassen. Die verbleibenden vier Fünftel sind schließlich wie ein laufender Bezug im Zeitpunkt des Zufließens nach dem Lohnsteuertarif des jeweiligen Kalendermonats der Besteuerung zu unterziehen.
Der Freibetrag von max. € 620,– (► 23.3.2.1.1.), die Freigrenze von max. € 2.000,– (► 23.3.2.1.2.) und das Jahressechstel (► 23.3.2.2.) sind nicht zu berücksichtigen.
1)
Das steuerfreie Fünftel gilt als pauschale Berücksichtigung für allfällige steuerfreie Zulagen und Zuschläge oder sonstige Bezüge sowie als Abschlag für einen Progressionseffekt durch die Zusammenballung von Bezügen; diese Steuerfreiheit bleibt auch bei einer allfälligen Veranlagung erhalten.Bei der Lohnsteuerberechnung gem. § 67 Abs. 10 EStG ist ein monatlicher Lohnzahlungszeitraum zu unterstellen. Werden im Kalendermonat der Auszahlung Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die nicht auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts beruhen, gleichzeitig mit laufenden Bezügen, die zum Tarif zu versteuern sind, ausbezahlt, sind sie den laufenden Bezügen des Kalendermonats zuzurechnen und gemeinsam nach dem Lohnsteuertarif (unter Berücksichtigung eines monatlichen Lohnzahlungszeitraums) zu versteuern 1).
1)
Steht ein Pendlerpauschale und/oder ein Freibetrag lt. Mitteilung zu, ist der monatliche Betrag zu berücksichtigen.Nachzahlungen für abgelaufene Kalenderjahre, die auf einer willkürlichen Verschiebung des Auszahlungszeitpunkts beruhen, sind als sonstiger Bezug gem. § 67 Abs. 1, 2 EStG zu versteuern (► 23.3.2.).
Der Arbeitgeber ist in allen Fällen berechtigt, die auf die Nachzahlung entfallende Lohnsteuer einzubehalten (► 41.2.2.).
Soweit die Nachzahlungen laufenden Arbeitslohn für das laufende Kalenderjahr betreffen, ist die Lohnsteuer durch Aufrollen der in Betracht kommenden Lohnzahlungszeiträume zu berechnen (§ 67 (8) lit. c EStG) (► 19.3.2.7.). Sonstige Bezüge sind im Monat des Zuflusses (Zuflussprinzip) als solche zu versteuern (► 23.3.2.1.).
Erfolgt die Zahlung zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses, ist trotz derUnterstellung des monatlichen Lohnzahlungszeitraums am Lohnzettel (L 16, ► 35.3.) als Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses der Tag der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses (arbeitsrechtliches Ende) anzuführen.
Erfolgt die Zahlung nicht im Kalendermonat der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, ist ein gesonderter Lohnzettel für diesen Kalendermonat auszustellen (Beginn erster Tag des Kalendermonats der Auszahlung, Ende letzter Tag des Kalendermonats).
Hinweis: Vom BMF beantwortete Zweifelsfragen zu Nachzahlungen finden Sie unter Punkt ► 24.7.
Bezüglich Nachzahlungen bis zum 15. Februar für das abgelaufene Kalenderjahr siehe Punkt ► 24.9.
Beispiel 101
siehe Buch!Hoffentlich helfen dir diese Texte in deinem Fall weiter.
LG
Roland
TeilnehmerHallo vsdg!
Siehe dazu Ortner, PV in der Praxis, Punkt 31.7.10.:
31.7.10. Steuerrechtliche Bestimmungen
Auch wenn arbeits- oder dienstrechtliche Bestimmungen vorsehen, dass durch eine bestimmte Tätigkeit (in diesem Fall als freier Dienstnehmer) kein Dienstverhältnis begründet wird, ist das Rechtsverhältnis dennoch nach abgaben-(steuer-)rechtlichen Gesichtspunkten darauf zu untersuchen, ob die für oder gegen die Nichtselbstständigkeit sprechenden Merkmale überwiegen. Die Definition des Dienstverhältnisses in § 47 Abs. 2 EStG (► 7.4.) ist eine eigenständige des Steuerrechts und daher mit den korrespondierenden Begriffen des Arbeits- und Sozialrechts nicht immer deckungsgleich. Allerdings kann sich aus der Beurteilung einer Leistungsbeziehung in anderen Rechtsgebieten ein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ergeben (LStR 2002, Rz 930).Die Legaldefinition des § 47 Abs. 2 EStG enthält bloß zwei Kriterien, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers und die
Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber.
Sind diese Kriterien trotz Vorliegens eines (aus der Sicht des Vertragsrechts gesehenen) freien Dienstvertrags gegeben 1), ist der freie Dienstnehmer steuerrechtlich ein Arbeitnehmer/Dienstnehmer und als solcher auch zu behandeln 2). In einem solchen Fall gilt alles in diesem Fachbuch über Arbeitnehmer Gesagte. Andernfalls wird für den freien Dienstnehmer
die Einkommensteuer im Weg der Veranlagung ermittelt (LStR 2002, Rz 977);
ist die Entlohnung nicht in die Beitragsgrundlage/Bemessungsgrundlage des
Dienstgeberbeitrags zum FLAF (► 37.3.3.),
Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (► 37.3.4.) und der
Kommunalsteuer (► 37.4.1.)
einzubeziehen;
unterliegt das Vertragsverhältnis nicht der Dienstgeberabgabe der Gemeinde Wien (► 37.4.2.).
1)
In diesem Fall kann sich z.B. der freie Dienstnehmer wohl vertreten lassen, ist ansonst aber weisungsgebunden und in die Organisation des Betriebs eingegliedert.2)
Nachdem jedenfalls als Dienstnehmer im Sinn des ASVG gilt, wer lohnsteuerpflichtig ist, ist in einem solchen Fall der vertragsrechtliche freie Dienstnehmer auch ein Dienstnehmer im Sinn des ASVG (► 6.2.1.).Liebe Grüße
Roland
TeilnehmerHallo baumi!
Diese Information ist leider zu spärlich, um hier eine Aussage treffen zu können.
Hier wären weitere Informationen sehr hilfreich.LG
Roland
TeilnehmerHallo Tina!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Daniela!
Auch eine lediglich 2malige Auszahlung dieser Prämie ändert mE nichts am vorher Gesagten.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Tina!
M.E. ist es für die DN besser, den Urlaub nicht zu konsumieren.
Die Abmeldung hätte eigentlich erst mit Beginn der Karenz erfolgen sollen.
Die Ersatzleistung ist erst dann zu rechnen, wenn die DN ihren Austritt aus dem DV erklärt, daher vorerst kein Handlungsbedarf.
LG
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AutorBeiträge
