Poldi

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  • als Antwort auf: Remuneration Gastgewerbe #67103
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Caro,

    die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Mindestlohn des Fälligkeitsmonats, unabhängig von eventuellen KV-Erhöhungen im Laufe des Kalenderjahres.

    Basis für die Berechnung (230%-Regelung) ist der KV-Mindestmonatslohn. Es sind daher keine weiteren Bezugsbesatndteile (zB Überstunden) einzubeziehen. Somit kann man davon ausgehen, dass Überstunden auch nicht bei pauschaler Abrechnung einzubeziehen sind.

    Zum Gastgewerbe gibts übrigens ein gutes Buch von Köck: Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie (Linde-Verlag).

    Schöne Grüße,
    Poldi

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    als Antwort auf: Bau – Taggeld – rückwirkender Anspruch #67102
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich würde entsprechend der Empfehlung der WK vorgehen und versuchen, entsprechende Verschlechterungsvereinbarungen abzuschließen.
    Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: 3 Pfändungen – 1 Austritt #67071
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Martin,
    leider ist der Bereich der Pfändung sehr kompliziert.

    Vielleicht als Ergänzung noch die Rechtsgrundlagen dieser auf den ersten Blick sehr umständliche Pfändungsberechnungen:

    § 291b Abs 2 und 3 Exekutionsordnung (Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen):

    „2) Dem Verpflichteten haben 75% des unpfändbaren Freibetrags nach
    § 291a zu verbleiben, wobei dem Verpflichteten für jene Personen,
    die Exekution wegen einer Forderung nach Abs 1 führen, ein
    Unterhaltsgrund- und ein Unterhaltssteigerungsbetrag nicht gebührt.
    (3) Aus dem Betrag, der sich aus dem Unterschied zwischen den
    unpfändbaren Freibeträgen bei einer Exekution wegen einer Forderung
    nach Abs. 1 einerseits und wegen einer sonstigen Forderung
    andererseits ergibt, sind vorweg die laufenden gesetzlichen
    Unterhaltsansprüche unabhängig von dem für sie begründeten Pfandrang
    verhältnismäßig nach der Höhe der laufenden monatlichen
    Unterhaltsleistung zu befriedigen. Aus dem Rest des
    Unterschiedsbetrags sind die übrigen in Abs. 1 genannten Forderungen
    zu befriedigen.“

    Dass für 13. und 14. Bezug jeweils die Pfändung gesondert zu berechnen ist, ergibt sich aus § 290b EO:
    „Sonderzahlungen

    § 290b. Auch vom 14. Monatsbezug (Urlaubszuschuss,
    Urlaubsbeihilfe, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu den im
    April oder Mai bezogenen Renten bzw. Pensionen gebührt, und
    dergleichen) und vom 13. Monatsbezug (Weihnachtszuwendung,
    Weihnachtsremuneration, Renten- oder Pensionssonderzahlung, die zu
    den im September oder Oktober bezogenen Renten bzw. Pensionen
    gebührt, und dergleichen) hat dem Verpflichteten ein unpfändbarer
    Freibetrag nach § 291a zu verbleiben. Wird die Sonderzahlung in
    Teilzahlungen geleistet, so ist der unpfändbare Freibetrag auf die
    Teilzahlungen entsprechend deren Höhe aufzuteilen.“

    Die Pfändungsregelungen für Abfertigungen und Urlaubsersatzleistungen finden sich im § 291d EO.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: 3 Pfändungen – 1 Austritt #67061
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Martin,

    es ist jeweils eine gesonderte Lohnpfändungsberechnung anzustellen für
    1) laufenden Bezug (Tabellen 1am/2am),
    2) aliquote WR (Tabellen 1am/2am),
    3) aliquote Urlaubsgeld (Tabellen 1am/2am),
    4) Urlaubsersatzleistung (Tabellen 1cm/2cm).

    Im Detail:
    Für den laufenden Bezug nimmst du die Tabelle 1am (1 Unterhaltspflicht) und die Tabelle 2am (0 Unterhaltspflichten), das heißt, es wird das Existenzminimum zweimal berechnet. Daraus ergeben sich drei Massen: Unterhaltsexistenzminimum (laut Tab 2am),
    Unterhaltsmasse (Differenzbetrag zwischen gewöhnlichem ExMin und Unterhaltsexmin),
    allgemein pfändbarer Betrag.
    Der allgemein pfändbare Betrag wird für die Befriedigung der erstrangigen Pfändung verwendet. Die Unterhaltsmasse dient der Befriedigung der Unterhaltspfändung (falls daraus ein Rest bleibt, geht dieser an den Arbeitnehmer). Das Unterhaltsexistenzmin kriegt der Arbeitnehmer.

    Bei den Sonderzahlungen geht man im Prinzip jeweils genauso vor.

    Bei der Urlaubsersatzleistung wird sich in der Regel kein pfändbarer Betrag ergeben, außer wenn sehr viele Urlaubstage offen sind.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Steuerfreiheit – Urlaubsablöse #67047
    Poldi
    Teilnehmer

    Ich erlaube mir aus aktuellem Anlass eine kurze Ergänzung:
    Unlängst stellte sich bei einem Arbeitnehmer, der sich auf begünstigte Auslandsmontage befand und 20-jähriges Dienstjubiläum feierte, die Frage nach der Steuerbefreiung.
    Auch hier ist Steuerfreiheit während der begünstigten Auslandsmontage möglich, sofern keine willkürliche Verschiebung vorliegt. Somit wird man die Auszahlung während der Auslandstätigkeit nur dann steuerlich akzeptieren können, wenn das Jubiläumsgeld im zeitlichen Zusammenhang mit dem Erreichen des Jubiläums, nicht aber nach vorne oder nach hinten verschoben, ausbezahlt wird.
    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Jahreskarte Wiener Linien #67046
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo „svnu“ (ist diese Bezeichnung die Abkürzung für Sozialversicherungsnummer??? 😆 )

    Also aus meiner Sicht ist es sozialversicherungsrechtlich kein Problem, wenn man den Fahrtkostenersatz in Form einer Jahreskarte zahlt und der Dienstnehmer diese dann auch (womöglich umfangreich) für private Fahrten nützt (zum Beispiel während des Urlaubs).
    Der Fahrtkostenersatz nach § 49 (3) Z 20 ASVG ist nämlich auch dann beitragsfrei, wenn es sich um einen pauschalierten Ersatz handelt.
    Es ist nämlich unerheblich, welches Beförderungsmittel der Dienstnehmer tatsächlich wählt (Privat-Kfz, öffentliche Verkehrsmittel, Fahrgemeinschaft, Fahrrad, zu Fuß,…).

    Daher ist es für die Beitragsfreiheit an sich auch egal, ob er eine – vom Dienstgeber bezahlte – Jahreskarte zur Verfügung gestellt bekommt (die er dann auch privat nützt), oder ob er das Geld für eine Jahreskarte erhält.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Wechsel geringfügig angestellt – Vollversicherung #67045
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo,
    ich würde auch über Zeitgutschrift und späteren Zeitausgleich arbeiten. Denn wenn das Entgelt im Umstiegsmonat die im Arbeitslosenversicherungsgesetz vorgegebenen Grenzen (Geringfügigkeitsgrenzen, siehe § 12 Abs 6 lit a AlVG) überschreitet, besteht grundsätzlich nicht nur in diesem Zeitraum, sondern während des gesamten Monats kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: "Verlängerung" Karenzurlaub nach MSchG #66977
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo,

    ich denke, dass man sich den Ausführungen von Roland anschließen kann, vielleicht mit einer kleinen Ergänzung:
    Während eines unbezahlten Urlaubs entsteht kein Urlaubsanspruch, sofern die Karenzvereinbarung nicht im Interesse des Arbeitgebers erfolgte (OGH 29. 6. 2005, 9 ObA 67/05a).
    Die Verlängerung der gesetzlichen Elternkarenz um weitere 6 Monate auf Wunsch der Dienstnehmerin liegt ganz eindeutig im Dienstnehmerinteresse und führt daher per Gesetz zur Urlaubsaliquotierung.
    Es ist aber dennoch – wie Roland empfiehlt – sinnvoll, die Urlaubsaliquotierung ausdrücklich in der KArenzierungsvereinbarung festzuhalten.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Einrechnung von Sachbezug in Überstundenentgelt? #66976
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Lena, hallo Roland,

    also zu der aufgeworfenen Frage würde ich mich aus praktischer Sicht zwar der Meinung von Roland anschließen, dass man Sachbezüge nicht in das Überstundenentgelt einbeziehen muss. Ich kenne auch kaum jemanden, der dies in der Praxis macht.

    Aus theoretischer Sicht hätte ich hingegen Zweifel, ob man Sachbezüge beim Überstundenentgelt so ohne weiteres ausklammern darf, und zwar aus folgenden Gründen:
    Der Rechtsprechung zum „Normallohn“ im Sinne des § 10 AZG geht davon aus, dass der einer Überstunde zugrunde liegende Stundenlohn dem für die Normalarbeitszeit gebührenden Stundenlohn entsprechen soll. Die Überlegung dabei ist: Eine Überstunde soll – was den Grundstundenlohn betrifft – für den Arbeitgeber nicht billiger sein als eine Normalstunde.
    Beispiel:
    Wenn ein Arbeitnehmer (40-Stunden-Woche) einen Sachbezug mit einem Wert von z.B. 173 Euro hat, heißt das, dass auf 1 Normalstunde 1 Euro Sachbezugswert entfällt.
    Leistet nun dieser Arbeitnehmer Überstunden, würde der Grundstundenlohn bei der Überstundenarbeit – falls man den Sachbezug nicht einbeziehen müsste – immer niedriger werden.
    Will man dieses Ergebnis vermeiden, müsste man daher konsequenterweise den Sachbezug sehr wohl bei der Berechnung des Überstundenentgelts miteinbeziehen.

    In der Literatur habe ich zu dieser Frage einen vagen Hinweis gefunden: Im Kommentar „Arbeitszeitgesetz“ von Prof. Grillberger (Manzverlag, 2. Auflage, Seite 90) wird zur Überstundenvergütung Folgendes ausgeführt:
    „Laufend bezogenes Naturalentgelt wird jedenfalls in Geld zu veranschlagen und einzubeziehen sein…“.

    Dies spricht auch dafür, dass man – wenn man Gesetz und Rechtsprechung ernst nimmt – Sachbezüge eigentlich bei Berechnung des Überstundenentgelts einbeziehen müsste.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Geringfügige Angestellte und Wochengeld #66945
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Wolfi,

    vor circa zwei Jahren hat der VwGH in einer Entscheidung ausdrücklich augesprochen, dass einer Angestellten, die keinen Anspruch auf Wochengeld hat, nach der Entbindung für 6 Wochen ein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber zusteht (VwGH 17. 3. 2004, 2000/08/0109).

    Abzuleiten ist dies aus § 8 Abs 4 AngG, der für weibliche Angestellte vorsieht, dass sie den Anspruch auf das Entgelt während
    6 Wochen nach ihrer Niederkunft behalten.

    Ich nehme an, dass sich Prof. Schrank auf diese Rechtsgrundlagen bezogen hat.

    § 8 Abs 4 AngG ist zwar durch das Mutterschutzgesetz und die Wochengeldregelungen im ASVG weitgehend verdrängt worden, weil das laut ASVG zu gewährende Wochengeld ja den vollen letzten Nettobezug (auf Basis der letzten 3 Monate) abdeckt und daher ohnehin kein Bedarf einer Entgeltfortzahlung besteht. Die Dienstnehmerin wird ja im Regelfall durch das Wochengeld finanziell völlig schadlos gehalten.

    Allerdings spielt § 8 Abs 4 AngG immer dann noch eine Rolle, wenn die Angestellte keinen Anspruch auf Wochengeld hat (siehe zB auch OGH
    13. 4. 1988, 9 ObA 132/87).

    Gleiches muss wohl gelten, wenn zwar Wochengeld zusteht, das Wochengeld aber nicht aufgrund der Beschäftigung gebührt, sondern zB aufgrund des Arbeitslosengeldbezugs, aufgrund von Kinderbetreuungsgeld oder aufgrund einer selbständigen Tätigkeit. In diesen Fällen ist das Wochengeld in der Regel mit einem bestimmten Pauschalbetrag oder nach einer starren Regelung festgelegt. Der Wochengeldbezug hängt hier also überhaupt nicht mit der Beschäftigung zusammen. Daher kann man wohl auch nicht davon ausgehen, dass das Wochengeld die Entgeltfortzahlung ausschließt. Ich würde sie daher gemäß § 8 Abs 4 AngG bejahen (ausdrückliche Rechtsprechung gibt es dazu allerdings keine).

    Es würde sich durchaus lohnen, diese Frage auch konkret an Prof. Schrank heranzutragen. Wäre interessant, ob er das auch so sieht, wie gerade dargestellt.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Sterbezug KV Handelsangestellte #66944
    Poldi
    Teilnehmer

    Liebe Frau Eder,

    gerade habe ich zur vorigen Frage eine Antwort geschrieben und erst jetzt Ihren Zusatz entdeckt. So wie es aussieht, sind wir ohnehin derselben Meinung, nämlich dass der Sterbebezug laut KV-Handel nur bei Tod eines Arbeitnehmers in Frage kommt, der sich im alten Abfertigungssystem befunden hat.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Sterbezug KV Handelsangestellte #66943
    Poldi
    Teilnehmer

    Liebe Frau Eder,

    also grundsätzlich meine ich, dass die Regelung im KV-Handel ohnehin nur auf Abfertigung-Alt-Fälle Anwendung findet, sodass sich die Frage bei einem AN im neuen System ohnehin nicht stellen kann.

    Ganz unabhängig vom geschilderten Fall bin ich ich der Meinung, dass der Sterbebezug nicht SV-pflichtig ist, und zwar weder hinsichtlich Dienstgeberanteil noch Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Berechnung UZ/WR #66941
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Gudrun,

    ich würde das an sich auch so sehen.

    Der KV für Arbeiter im Metallgewerbe sieht sowohl den Anspruch auf Urlaubszuschuss (Abschnitt XVII) als auch den Anspruch auf Weihnachtsremuneration (Abschnitt XVIII) in Höhe von 4 1/3 Wochenverdiensten vor.

    Im Abschnitt X wird festgehalten, dass Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Montage-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag in den Verdienst sind einzubeziehen sind, soweit sie in den letzten 13 Wochen vor Anfall des Anspruches ständig bezahlt wurden.

    Schöne Grüße,
    Poldi

    als Antwort auf: Geschäftsführer – Umwegbeteiligung #66936
    Poldi
    Teilnehmer

    Lieber Martin, lieber Roland,

    ich würde mich dem Statement von Roland anschließen, wobei man meiner Meinung nach für die steuerliche Situation durchaus Hilfe im Gesetzeswortlautes (§ 22 EStG) findet, wo es heißt:
    „…Die Beteiligung durch Vermitllung eines Treuhänders oder einer Gesellschaft steht einer unmittelbaren Beteiligung gleich…“
    Für den SV-Bereich und das Arbeitsrecht würde ich – ohne langes Nachdenken – grundsätzlich eine ähnliche Schlussfolgerung ziehen.
    Denn eine indirekte Beteiligung wird im Regelfall dennoch entsprechende Einflussmöglichkeiten mit sich bringen, sodass bei entsprechender Beteiligung (auch wenn sie nur indirekt ist) die persönliche Abhängigkeit (Weisungsunterworfenheit etc) ausgeschaltet ist.

    Schönen Abend,
    Poldi

    als Antwort auf: Lohnpfändung-gewährter Vorschuss #66935
    Poldi
    Teilnehmer

    Hallo Andrea,
    das ist aber eine sehr verzwickte Situation 🙂
    Klingt fast ein bisschen konstruiert, aber es gibt in der Lohnverrechnung offenbar fast nichts, was es nicht wirklich gibt…

    Der Mindestgeldbetrag (Euro 345,-) muss grundsätzlich pro errechnetem unpfändbaren Freibetrag verbleiben.
    Wenn man laufendes Gehalt, UZ und Urlaubsablöse in einem Monat abrechnet, muss man das Existenzminimum zweimal berechnen. Einmal für Gehalt+Urlaubsablöse und einmal für den UZ.
    Es werden nämlich Gehalt und Urlaubsablöse für die Existenzminimumsberechnung zusammengerechnet (mangels Sonderregelung für die – arbeitsrechtlich ja eigentlich unerlaubte – Urlaubsablöse fällt sie in den „allgemeinen Pfändungstopf“). Von dem daraus errechneten Existenzminimum muss dem AN zumindest der Bargeldbetrag von Euro 345,- verbleiben.
    Die UZ wird gesondert wie ein eigener Monatsbezug gepfändet, weil es für diese ein eigenes Existenzminimum gibt (§ 290b Exekutionsordnung). Auch von diesem Existenzminimum muss dem AN der Mindestbargeldbetrag von Euro 345,- belassen werden.

    Daraus ergibt sich also kurz gesagt: Die Euro 345,- müssen dem AN somit zweimal bleiben: 345 x 2 = 690.

    Jener Teil der Existenzminimumsbeträge, der darüber (also im konkreten Fall über Euro 690) liegt, kann vom Arbeitgeber grundsätzlich zur Rückverrechnung des Vorschusses verwendet werden.

    Auf den pfändbaren Betrag kann man für die Rückverrechnung eines Vorschusses nur dann greifen, wenn
    1) der unpfändbare Betrag nicht für die Rückverrechnung ausreichend ist UND
    2) der Vorschuss gegenüber bestehenden Pfändungen vorrangig ist.

    Im geschilderten Fall ist theoretisch Gleichrangigkeit zwischen Vorschuss und der Pfändung gegeben, da beides am selben Tag begründet wurde . Auf die Uhrzeit kommt es nämlich nicht an. Bei analoger Anwendung des Gesetzes (vgl. § 300 Abs 3 Exekutionsordnung) wäre eine verhältnismäßige Befriedigung anzuwenden, das heißt: wenn der pfändbare Betrag nicht ausreicht, um den rückzuverrechnenden Vorschussbetrag und die offene Forderung des Gläubigers zu befriedigen, ist bei der Zuweisung der Beträge aliquot zu kürzen.

    Praktisch ist die Situation aber wohl kritischer: Wenn man einem Gläubiger gegenüber einwendet, justament am Tag des Einlangens der Pfändung einen Vorschuss gewährt zu haben, sind Proteste des Gläubigers so gut wie vorprogrammiert: Der Gläubiger wird behaupten, dass der Vorschuss den Zweck hatte, die Exekutionen zu unterlaufen. Diesem Vorwurf überzeugend entgegenzutreten, kann unter Umständen schwierig sein.

    Schönen Abend,
    Poldi

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