Martin

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  • als Antwort auf: Geschäftsführer Bezüge #66590
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Anna!

    Diese Möglichkeit ist natürlich am günstigsten.
    Pass nur auf, das die Berechnungsgrundlage für die Überstunden Prämie etc. nicht einem Prüfer in die Hände fallen. Sonst gibt´s eine saftige Nachzahlung.
    Denn es heißt nicht umsonst FREWILLIGE Abfertigung…
    Weiters hat Deine Dienstnehmerin Anspruch auf die nicht bezahlten Überstunden Prämie etc. Da könnte es Dir passieren, daß sie die freiwillige Abfertigung einstreicht und nachher die Ü-Stunden zusätzlich nachfordert.
    Schau Dir hierzu das Thema „Lohnbefriedigungserklärung“ an.

    Grüsse Martin

    als Antwort auf: Geschäftsführer Bezüge #66585
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Anna!

    Deine Angestellte, die im Februar ausscheidet:
    Unter welchem Titel bekommt Sie die Nachzahlung? Und so wäre sie auch aufgerollt abzurechnen.
    Wenn sie keinen Anspruch auf die Nachzahlung hat, wäre eine freiwillige Abfertigung denkbar… 💡

    Alles (un)klar?

    Martin

    als Antwort auf: Auslandsdienstreise #66583
    Martin
    Teilnehmer

    Servus grasy!

    Die Lohnsteuerrichtlinien beantworten Deinen Fall. Bis zu den Sätzen der RGV frei. Deshalb ein Auszug:

    Tagesgelder bei Auslandsdienstreisen

    725

    Kostenersätze für die Verpflegung sind für alle Arbeitnehmer bis zum höchsten Auslandsreisesatz für Bundesbedienstete nach der Reisegebührenvorschrift steuerfrei zu belassen (siehe Rz 1294). Ein Drittel der Tagesgebühr steht bei einer Dienstreise von mehr als fünf Stunden zu, zwei Drittel bei mehr als acht Stunden, und die volle Tagesgebühr bei mehr als zwölf Stunden. Kollektivvertragliche Regelungen über Aliquotierungen des Tagesgeldes sind nicht zu berücksichtigen.

    Alles (un)klar?

    Martin

    als Antwort auf: Schilehrer #66582
    Martin
    Teilnehmer

    Lieber Max!

    Die Frage ist wohl: Kann ein Skilehrer selbständig sein?

    Kann er sich vertreten lassen?
    Arbeitszeiteinteilung?
    Eigene Arbeitsmittel?
    Eingliederung in den Organismus des Dienstgebers?

    Übernimmt der Skilehrer von einer Skischule, Hotel, oder ähnlichen seine Schüler, oder bewirbt er sich selbst?
    Wenn er für eine z.B. Skischule arbeitet, kommt am ehesten ein normaler oder ein freier Dienstvertrag zu tragen. Hier kann kreativ gestaltet
    werden.
    Z.B. Der Sepp vertritt den Franz, die Skizeiten vereinbaren sich diese mit den Schülern selbst, eigene Skiausrüstung, Stundenhonorar an Skischule, Aufträge können abgelehnt werden = freier Dienstvertrag.

    Alles (un)klar?

    Martin

    P.S. Bei den eigenen Betriebsmitteln ist nicht das eigene Pistengebiet + Lifte gemeint.
    😆

    als Antwort auf: Steuerfreiheit von Fahrtstunden an Feiertagen ? #66581
    Martin
    Teilnehmer

    Liebes System!

    Fahrstunden sind genauso steuerlich zu behandeln wie das Grundgehalt.
    Unte Umständen können Fahrstunden auch niedriger als eine Normalarbeitstunde vergütet werden(KV!). Wenn ihr dann einen Zuschlag darauf zahlt, könnte der Zuschlag LSt begünstigt abgerechnet werden.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Auslandsentsendung + beg. Auslandstätigkeit … #66579
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Claudia!
    Wenn der Dienstnehmer länger als 183 Tage in Deutschland ist, wird er in Deuschland besteuert.

    Grüsse
    Martin

    als Antwort auf: Überstundenpauschale #66578
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Katarina!

    6,5 Mehrstunden wären richtig.
    Jetzt hast Du unter Umständen einen zu hohen Grundgehalt. Somit bei § 68/2 , den ersten 5 Überstundenzuschlägen auch (geringfügig) zu viel.
    Was sagt ein LSt Prüfer dazu? Wenn jemand im Forum dabei Erfahrung hat: Bitte um eine Antwort.
    Man könnte argumentieren, daß die 1,5 Mehrstunden als Zeitausgleich konsumiert wurden. Ist wahrscheinlich nicht korrekt, aber ein Versuch…

    Schönes Wochenende
    Martin

    als Antwort auf: KV Privatkrankenanstalten #66568
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Daniela!

    Hier der Link:
    http://www.privatkrankenanstalten.at/v2/

    LG

    Martin

    als Antwort auf: KV Privatkrankenanstalten #66567
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Daniela!

    Hier der Link:
    http://www.privatkrankenanstalten.at/v2/

    LG

    Martin

    als Antwort auf: KV Privatkrankenanstalten #66566
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Daniela!

    Hier der Link:
    http://www.privatkrankenanstalten.at/v2/

    LG

    Martin

    als Antwort auf: Aufsplitten des Welteinkommen, LSt, SV, MV, Sachbezug #66562
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Peter!

    Danke für die prompte Antwort!

    Grüsse Martin

    als Antwort auf: Überstundengrundlage #66557
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Sylvia!

    Wenn Du eine Netto-Vereinbarung beim Lohn hast, sehe ich die Überstunden ebenfalls als Nettozahlung. Z.B. 10€ Stundenlohn netto. Wird erreicht durch z.B. 6 € netto über den Normallohn zuzüglich € 4,- Netto hochgerechnet über Deine Prämie „Nettoausgleich“.
    Somit würde ich die Überstunden weiter mit dem normalen Überstundengrundlohn und Ü-Zuschlag verrechnen und den „Netto-Ausgleich“ extra als Prämie.
    In diesem Fall geht Dir aber die Steuerbegünstigung der Ü-Zuschläge nach § 68/2 und Nacht und FT-Zuschläge verloren.

    Würdest Du den Lohn soweit anheben, daß Normalstunden, Ü-Stunden + freie und pflichtige Zuschläge das vereibarte Netto ergeben käme ein niedrigeres Brutto heraus.

    Für die Firma am günstigsten wären bei Netto-Vereinbarung: Berücksichtigung von (wenn vorhanden) Pendlerpauschale, Absetzbeträgen, Freibetrag.
    Sollte der Dienstnehmer während des Monats austreten, zahl ihm zumindest 1 Stunde Urlaub aus. Somit hast Du eine Urlaubsersatzleistung und 30 Lohnsteuertage!
    Wird das Trinkgeld zum Netto hinzugezählt? Das wäre natürlich auch günstig, da nur mehr die SV und Lohnnebenkosten vom Trinkgeld hinzukämen.

    Schönes Wochenende
    Martin

    Hier könnten bei einer unklaren Vereinbarung noch Probleme auftreten:

    Beachte noch den Generalkollektivvertrag zum Urlaubsentgelt:
    Hier heißt es: „der Durchschnitt der letzten 13 Wochen“ für Schnittberechnung. (Feiertags- Urlaubs, Krankenschnitt)

    Sollte der Mitarbeiter noch in Abfertigung „alt“ sein. Wie wird die Bemmessung des Abfertigungsbetrages berechnet?

    Bezieht sich Nettovereinbarung nur auf das laufende Entgelt, oder auch auf die Sonderzahlungen?

    Machst Du einen „rollenden Jahresausgleich“ bei den Mitarbeitern?

    als Antwort auf: Urlaubsablöse #66553
    Martin
    Teilnehmer

    Servus Ulli!

    Also „erlaubt“ ist das nicht, aber auch nicht so richtig verboten. Gemäß UrlG § 7 sind solche Vereinbarungen rechtsunwirksam.
    Näheres dazu, samt Mustertext findest Du im Buch „PV in der Praxis“ und guten Arbeitsrechtsbüchern.
    Unter „Rechtsquellen“ kannst Du Dir das Urlaubsgesetz mit dem § 7 ansehen.

    Nun zu den Vor- und Nachteilen:
    Meist kommt es zu einer Urlaubsablöse, weil die Arbeitskraft des Dienstnehmers gebraucht wird. Oft gibt es auch noch eine Menge Überstunden auf dem Gleitzeitkonto. Nun ist es für den Dienstgeber meist günstiger einen Tag Urlaubsablöse auszuzahlen, als 8 Stunden mit Überstundenteiler + 50 % Zuschlag.
    Ein Beispiel: Dienstnehmer € 2.000,- Brutto, 1/158 Überstundenteiler
    2000 : 158 * 8 = 101,26 +50% Zuschlag = € 151,90 für 8 Überstunden
    2000 : 22 * 1 = 90,91 UEL lfd + 15,15 UEL SZ = € 106,06 für 1 Tag Urlaubsablöse. (gerechnet wie 1 Tag Urlaubsersatzleistung)
    Du siehst, für den Dienstgeber ist es günstiger einen Tag Urlaubsablöse auszuzahlen, als acht Überstunden. Nur, da eine Urlaubsablöse vereinbart werden muß, ist auch der Wert eines Urlaubstages Verhandlungssache.

    Eine Urlaubsablöse ist steuerlich als sonstiger Bezug und SV laufend zu behandeln. Deshalb ist ein Blick auf das Jahressechstel lohnenswert. Aus steuerlicher Sicht wäre eine ausgewogene Auszahlung von Mehr- und Überstunden und einem (Jahres-) Sechstel Urlaubsablöse am günstigsten.
    Wieviele Nebenkosten Du mit der Sozialversicherung hast, siehst Du bei einer Infoabrechnung unter Berücksichtigung der Höchstbeitragsgrundlage und ob Du die M- und Überstunden eventuell auf mehere Monate aufteilen mußt.

    Alles (un)klar?

    Martin

    als Antwort auf: KFZ-Sachbezug #66540
    Martin
    Teilnehmer

    Liebe Uschi!

    Wie würdest Du es sehen wenn Du nur den KV-Lohn erhältst, und weiters von Deinem Dienstgeber ein Auto, Wohnung, Essen, Theatergutscheine etc. erhältst.
    Klarer Vorteil aus dem Dienstverhältnis.
    Es würde sich die SV und Steuerlast nur zum Dienstgeber hin verschieben.
    Vielleicht hat der Dienstgeber viel „Schwarzgeld“ und läßt nun das Auto als Lohnbestandteil dem Dienstnehmer zukommen???

    Sollte das überlassen wirklich nichts mit dem Dienstverhältnis zu tun haben, könnte Schenkungssteuer anfallen. (Z.B. Sekretärin ist die Geliebte des Chefs) Die Bemessungsgrundlage hierfür würde ich mit dem LSt-Sachbezug ansetzen.

    Ist es eine alte Kutsche, und der Dienstnehmer zahlt sich die Betriebskosten selbst, könnte man es u.U. als persönliche Gefälligkeit zwischen zwei Menschen, die halt zufällig auch geschäftlich zu tun haben sehen. 😆
    Da würde Dir auch kaum ein Prüfer draufkommen.

    Schönen Abend.
    Martin

    als Antwort auf: Drittschuldnererklärung: Gehaltsangabe #66532
    Martin
    Teilnehmer

    Welche Lohnarten, mit welchem Durchschnitt Ihr nehmt, mit welcher Aktualität….
    Am Besten haltet Ihr Rücksprache mit dem BMJ

    Eine allgemeine Information erhältst Du unter:
    http://www.justiz.gv.at/_cms_upload/_docs/exminbroschuere_2006.pdf

    Grüsse + schönes Wochenende

    Martin

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